Entscheidungsstichwort (Thema)
persönliche Zulage. Einkommenssicherung
Leitsatz (amtlich)
persönliche Zulage
Einkommenssicherung
Normenkette
TVUmBw § 6
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen 9 Ca 343/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt an der Oder vom 06. Juni 2007 – 9 Ca 343/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob der Kläger gegen das beklagte Land Anspruch auf Zahlung einer um 4,33 EUR brutto höheren persönlichen Zulage hat.
Der am … 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1987 beschäftigt. Zunächst übte er die Tätigkeit eines Schlossers/Kraftfahrers C aus und erhielt dafür zuletzt eine Vergütung nach der Lohngruppe 5a des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundes Ost (MTArb-O), Lohnstufe 8.
Ab dem Jahr 2004 sollte der Kläger auf einem neuen Arbeitsplatz als Vervielfältiger D eingesetzt werden. Seit dem 19. März 2004 war dem Kläger bekannt, dass mit dem Tätigkeitswechsel eine Herabgruppierung in die Lohngruppe 3a Lohnstufe 8 MTArb-O verbunden sein würde, er aber gleichzeitig einen Anspruch auf eine Zulage nach § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TVUmBw) haben würde. Seine neue Tätigkeit übte der Kläger seit dem 17. August 2004 aus. Allerdings erhielt er bis einschließlich August 2006 weiter die Vergütung nach Lohngruppe 5a des MTArb-O. Sein Lohnanspruch wurde mit Geltung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des entsprechenden Überleitungstarifvertrages ab 01. Oktober 2005 übergeleitet in die der Lohngruppe 5a MTArb-O Lohnstufe 8 entsprechende Entgeltgruppe 5 Stufe 6 des TVöD. Hiernach ergab sich ein Gesamtvergütungsbetrag von 2.021,00 EUR brutto pro Monat.
Nach entsprechender Mitteilung zahlte das beklagte Land an den Kläger sodann ab September 2006 einen Monatslohn von 2.014,50 EUR brutto, der sich zusammensetzte aus einem Lohn i.H.v. 1.845,00 EUR (Entgelt nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 des TVöD) sowie einer persönlichen Zulage gemäß § 6 Abs. 1 TVUmBw i.H.v. 169,50 EUR brutto.
Der Kläger machte seinen Anspruch auf Differenzzahlung mit Schreiben vom 05. Dezember 2006 bei dem beklagten Land geltend, den dieses mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 ablehnte.
Der Kläger hat die Meinung vertreten, sein Anspruch folge aus § 6 Abs. 3 Satz 1 TVUmBw. Die Höhe seiner Zulage ergebe sich aus der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 3 und der Entgeltgruppe 5 des TVöD. Demzufolge habe das beklagte Land ihm monatlich 6,50 EUR brutto zuwenig gezahlt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage aufzuweisen.
Das beklagte Land hat vorgetragen, es habe den Kläger seit August 2004 irrtümlich weiter nach der damaligen Lohngruppe bezahlt, obwohl die einverständliche Tätigkeitsänderung mit der einhergehenden Herabgruppierung bereits seit 17. August 2004 vollzogen worden sei. Der Kläger sei deshalb so zu behandeln, als wenn er bereits damals die niedrigere Vergütung erhalten hätte, die dann mit dem 01. Oktober 2005 in die entsprechende Entgeltgruppe des TVöD zu überführen gewesen wäre. Die Zulage nach § 6 Abs. 1 TVUmBw wäre demnach vor Überführung in den TVöD zu berechnen gewesen und mache die gezahlten 169,50 EUR brutto aus.
Wegen des Weiteren dem Streit zugrundeliegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die zwischen den Parteien in der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Durch Urteil vom 06. Juni 2007 hat das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) der Klage in Höhe von 21,65 EUR brutto nebst Zinsen unter Klageabweisung im übrigen stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bei Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 1 TVUmBw unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung einen Anspruch auf eine um 4,33 EUR brutto höhere persönliche Zulage; Anspruch auf die volle Differenz in Höhe von 6,50 EUR brutto habe er im Hinblick auf die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 TVUmBw dagegen nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 53 – 58 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 14. Juni 2007 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit am 11. Juli 2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13. August 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Das beklagte Land ist weiter der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere persönliche Zulage. Eine „allgemeine Erhöhung der Bezüge” im Sinne ...