Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichheitssatz und Eingruppierung
Leitsatz (amtlich)
§ 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA, wonach nur Auszubildende und Beratungsanwärter, nicht dagegen sog. Studierende nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung sofort der Entwicklungsstufe 2 ihrer Tätigkeitsebene zugeordnet werden, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; TV-BA § 18 Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Eberswalde (Entscheidung vom 05.04.2007; Aktenzeichen 4 Ca 1003/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 05.04.2007 – 4 Ca 1003/06 – geändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am … 1969 geborene Kläger begann am 29. September 2003 ein dreijähriges Studium an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche V., das er mit dem staatlich anerkannten Grad „Diplom-Verwaltungswirt (FH)” abschloss. Anfangs hatte er von der Beklagten auf der Grundlage einer „Vereinbarung über die Unterstützung von Studierenden” (Abl. Bl. 4 und 5 d.A.) als Studienbeihilfe ein zinsloses Darlehen mit einem monatlichen Grundbetrag von 950,– EUR und einem variablen Teil während der Zeit des auswärtigen Studienaufenthalts von 380,– bzw. 420,– EUR im Monat erhalten. Durch eine Ergänzungsvereinbarung ohne Datum (Abl. Bl. 6 und 7 d.A.) wurde für die gesamte Dauer seines Studiums ein befristetes Arbeitsverhältnis zu Ausbildungszwecken begründet. Danach erhielt der Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe seiner bisherigen Beihilfe; darauf anfallende Sozialversicherungsbeiträge und Steuern wurden von der Beklagten übernommen.
Seit dem 01. Oktober 2006 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, das sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006 (TV-BA) bestimmt. Nach § 4 seines Arbeitsvertrags (Abl. Bl. 2 und 3 d.A.) ist er in Tätigkeitsebene IV eingruppiert und der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet.
Das Arbeitsgericht Eberswalde hat festgestellt, dass der Kläger in die Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 2 des TV-BA einzugruppieren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar würden Beschäftigte bei ihrer Einstellung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 TV-BA grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung erfolge jedoch bei Übernahme von Auszubildenden und Beratungsanwärterinnen/Beratungsanwärtern in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2. Diesen Beschäftigtengruppen sei der Kläger als Studierender in der Fachrichtung Arbeitsförderung gleichzusetzen, weil die Beklagte die Studienbeihilfe selbst als Ausbildungsvergütung bezeichnet und darauf Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt habe. Auch wäre es eine willkürliche Benachteiligung des Klägers, mit der Zahlung einer relativ hohen Ausbildungsvergütung einen späteren Nachteil in der Vergütung im Arbeitsverhältnis rechtfertigen zu wollen.
Gegen dieses ihr am 19. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Mai 2007 eingelegte und am 18. Juni 2007 begründete Berufung der Beklagten. Sie verweist auf einen Auszug aus der Niederschrift über die Tarifverhandlungen zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di am 22./23. September 2005 (Abl. Bl. 114 bis 115.1 d.A.), woraus zu ersehen sei, dass die Tarifvertragsparteien bei der Zuordnung in die Entwicklungsstufen bewusst zwischen Studierenden einerseits und Auszubildenden und Beratungsanwärtern andererseits differenziert hätten. Die Ausnahme zugunsten dieser beiden Beschäftigtengruppen sei gemacht worden, um die von ihr zurückgewiesene Forderung der Gewerkschaft nach Gewährung einer Abschlussprämie für Auszubildende bzw. bei Übernahme von ehemaligen Beratungsanwärtern in ein Arbeitsverhältnis durch die veränderte Bewertungs- und Bezahlungsstruktur entstehende Nachteile zu kompensieren. Selbst wenn die getroffene Regelung gegen den Gleichheitssatz verstieße, hätte dies lediglich zur Folge, dass diese Besserstellung entfiele und damit wieder die Grundregel eingriffe, wonach alle Neueingestellten in Entwicklungsstufe 1 einzuordnen wären.
Entgegen der Ansicht des Klägers komme auch keine Zuordnung in eine höhere Entwicklungsstufe gemäß § 18 Abs. 3 TV-BA in Betracht, weil die von ihm geleisteten Praktika keine einschlägige Berufserfahrung vermittelten. Zweck seines befristeten Arbeitsverhältnisses sei nicht die Erbringung einer konkreten, messbaren Arbeitsleistung gewesen, sondern der Wissenserwerb, der einen erfolgreichen Abschluss des Studiums habe ermöglichen sollen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt werde, die erstrebte Eingruppierung sei bereits ab 01. Ok...