Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverlängerung. Befristung. Anschlussverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit, die im Ausgangsvertrag nicht enthalten war, ist eine Vertragsänderung, die einer zulässigen Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG entgegensteht.

2. Allein mit der Bezugnahme auf den TVöD wird für die Arbeitsverträge, die nicht unter die Regelung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD fallen, nicht schon eine Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Cottbus (Urteil vom 27.04.2010; Aktenzeichen 6 Ca 86/10)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 27.04.2010 – 6 Ca 86/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin wurde zunächst auf der Grundlage eines für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2008 befristeten Arbeitsvertrages, für dessen Einzelheiten auf Bl. 9 d. A. Bezug genommen wird, bei dem beklagten Amt als Beschäftigte der allgemeinen Verwaltung mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eingestellt. Dieser Vertrag enthält weder eine Probezeitvereinbarung noch eine ausdrückliche Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit während der Laufzeit des Vertrages. Unter § 4 des Arbeitsvertrages wird auf das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst für das Tarifgebiet Ost Bezug genommen.

Unter dem Datum des 16.12.2008 unterzeichneten die Parteien einen als „befristeter Arbeitsvertrag” titulierten weiteren Vertrag (Bl. 10 f. d. A.), wonach die Klägerin ab dem 01.01.2009 befristet bis zum 31.12.2009 als Beschäftigte in der allgemeinen Verwaltung des Amtes L./O. eingestellt wurde. Auch in diesem Arbeitsvertrag ist unter § 4 auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für das Tarifgebiet Ost Bezug genommen. § 5 dieses Vertrages lautet wie folgt:

„Die Probezeit beträgt für Beschäftigte (Arbeiter gem. § 35 Abs. 5 TVöD, Beschäftigte Tarifgebiet Ost) vier Wochen. Während der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung zulässig.

Eine ordentliche Kündigung ist auch nach Ablauf der Probezeit zulässig. Die Kündigungsfristen richten sich nach § 34 TVöD.”

Da das beklagte Amt das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht über den 31.12.2009 hinaus fortgesetzt hat, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 21.01.2010 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen und am 01.02.2010 zugestellten Klage gegen die Wirksamkeit der Befristung.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 27.04.2010, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 16.12.2008 nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 16.12.2008 sei unwirksam, weil sie gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verstoße. Bei dem Vertrag vom 16.12.2008 handele es sich nicht um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages. Gegenüber dem Ausgangsvertrag vom 30.01.2008 hätten die Parteien geänderte Arbeitsbedingungen vereinbart, nämlich eine Probzeit von vier Wochen, die im Ausgangsvertrag nicht enthalten gewesen sei.

Gegen dieses dem beklagten Amt am 4. Juni 2010 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die es mit einem beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 14. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem am 26. Juli 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Das beklagte Amt beruft sich darauf, eine Änderung der Vertragsbedingungen sei nicht vereinbart worden, weil die Parteien des Arbeitsvertrages zu keinem Zeitpunkt den Willen gehabt hätten, die Arbeitsbedingungen zu ändern. Dies ergebe eine Auslegung der Willenserklärung unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Parteien. In Erfüllung der tarifvertraglichen Pflichten habe das beklagte Amt noch vor Ablauf der Befristung das Erfordernis und die Möglichkeit der Verlängerung des befristeten Anstellungsverhältnisses eruiert und sich dabei mit der Klägerin in einem gemeinsamen Gespräch am 09.12.2008 darüber geeinigt, das bestehende befristete Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2009 zu verlängern. Andere Änderungen habe es in diesem Vertrag nicht gegeben. Entsprechend sei die mündlich getroffene Abrede unter dem 16.12.2008 in Schriftform gefasst und von beiden Parteien unterzeichnet worden. Von einem neuen Vertrag sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Durch diese von den Parteien gewollte allein zu regelnde Befristungsdauer sei der sonstige Vertragsinhalt unberührt geblieben.

Das beklagte Amt beantragt,

das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus zum Gz. 6 Ca 86/10 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragte,

die Berufung...

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