Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusätzliche Vergütung für Insolvenztätigkeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses als Rechtsanwältin

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen einer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin sind Tätigkeiten als Insolvenzverwalterin separat zu vergüten. Auch entsprechende Aufwendungen sind zusätzlich zu vergüten. Die Höhe bestimmt sich in Analogie des § 667 2. Alt. BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 670, 242, 667 Alt. 2; InsO § 56

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 19.11.2014; Aktenzeichen 63 Ca 798/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2020; Aktenzeichen 6 AZR 566/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. November 2014 - 63 Ca 798/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.865,53 EUR (dreiundvierzigtausendachthundertfünfundsechzig 53/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36.311,87 EUR seit dem 26. Januar 2014, aus 5.601,87 EUR seit dem 18. Juni 2014 sowie aus 1.951,79 EUR seit 07. November 2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, darin einzuwilligen, dass die vom Amtsgericht (Insolvenzgericht) Frankfurt (Oder) bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) hinterlegten Beträge

zum Az. 6 HL 410/13 in Höhe von EUR 1.217,17 (K.)

zum Az. 6 HL 411/13 in Höhe von EUR 1.201,60 (V.)

zum Az. 6 HL 417/13 in Höhe von EUR 1.422,16 (Sch.)

zum Az. 6 HL 406/13 in Höhe von EUR 1.143,20 (L.)

zum Az. 6 HL 403/13 in Höhe von EUR 228,97 (W.)

zum Az. 6 HL 420/13 in Höhe von EUR 854,12 (H.)

zum Az. 6 HL 413/13 in Höhe von EUR 864,84 (B.)

zum Az. 6 HL 402/13 in Höhe von EUR 498,02 (H.)

zum Az. 6 HL 419/13 in Höhe von EUR 559,30 (S.)

zum Az. 6 HL 412/13 in Höhe von EUR 510,51 (Z.)

zum Az. 6 HL 408/13 in Höhe von EUR 436,54 (M.)

zum Az. 6 HL 407/13 in Höhe von EUR 420,07 (J.)

zum Az. 6 HL 409/13 in Höhe von EUR 632,19 (Sc.)

zum Az. 6 HL 415/13 in Höhe von EUR 403,02 (B.)

zum Az. 6 HL 418/13 in Höhe von EUR 367,02 (U. W.)

zum Az. 6 HL 404/13 in Höhe von EUR 261,36 (M. W.)

zum Az. 6 HL 414/13 in Höhe von EUR 434,35 (J.)

zum Az. 6 HL 405/13 in Höhe von EUR 275,78 (P.)

zum Az. 6 HL 416/13 in Höhe von EUR 48,49 (R.)

zum Az. 6 HL 476/13 in Höhe von EUR 1.269,29 (B.)

zum Az. 6 HL 439/13 in Höhe von EUR 555,73 (Sh.)

zum Az. 6 HL 426/13 in Höhe von EUR 505,23 (Si.)

zum Az. 6 HL 450/13 in Höhe von EUR 92,21 (P.)

zum Az. 6 HL 449/13 in Höhe von EUR 90,38 (H.)

zum Az. 6 HL 438/13 in Höhe von EUR 499,45 (B.)

zum Az. 6 HL 427/13 in Höhe von EUR 164,86 (St.)

zum Az. 6 HL 423/13 in Höhe von EUR 140,81 (Z.)

zum Az. 6 HL 421/13 in Höhe von EUR 704,05 (O.)

zum Az. 6 HL 430/13 in Höhe von EUR 523,60 (L.)

zum Az. 6 HL 425/13 in Höhe von EUR 291,85 (D.)

zum Az. 6 HL 422/13 in Höhe von EUR 205,28 (Sm.)

zum Az. 6 HL 437/13 in Höhe von EUR 484,03 (A. K.)

zum Az. 6 HL 463/13 in Höhe von EUR 518,26 (M. K.)

zum Az. 6 HL 434/13 in Höhe von EUR 231,46 (W.)

zum Az. 6 HL 435/13 in Höhe von EUR 256,11 (H.)

zum Az. 6 HL 433/13 in Höhe von EUR 173,72 (J.)

zum Az. 6 HL 431/13 in Höhe von EUR 182,80 (S. Sa.)

zum Az. 6 HL 432/13 in Höhe von EUR 135,31 (K.)

zum Az. 6 HL 424/13 in Höhe von EUR 96,99 (R.)

zum Az. 6 HL 428/13 in Höhe von EUR 65,65 (Kl.)

zum Az. 6 HL 436/13 in Höhe von EUR 107,51 (E.)

zum Az. 6 HL 464/13 in Höhe von EUR 1.153,47 (H.)

zum Az. 6 HL 505/13 in Höhe von EUR 357,49 (Ku.)

zum Az. 6 HL 194/14 in Höhe von EUR 526,15 (L.)

zum Az. 6 HL 99/14 in Höhe von EUR 203,57 (B.)

zum Az. 6 HL 214/14 in Höhe von EUR 119,29 (P.)

zum Az. 6 HL 66/14 in Höhe von EUR 52,35 (G.) und

zum Az. 6 HL 526/13 in Höhe von EUR 165,41 (C. Kö.)

an die Klägerin ausgezahlt werden.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 66 Prozent und die Beklagte zu 34 Prozent zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist an die Klägerin (anteilig) Vergütung auszukehren, die sie für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin in Insolvenzverfahren, für die sie während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses bestellt worden ist, abgerechnet und erhalten hat sowie darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz für die, für die Erlangung von Auszügen aus den gerichtlichen Insolvenzakten, entstandenen Kosten hat.

Die Beklagte war bei der Klägerin in der Zeit vom 17. Oktober 2005 bis zum 31. Oktober 2012 als Rechtsanwältin gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 3.200,00 EUR brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt.

Am 10. November 2010 vereinbarten die Parteien unter der Überschrift "Änderung zum Arbeitsvertrag" Folgendes:

"Es wird folgende Änderung zum Arbeitsvertrag vereinbart:

Die Rechtsanwältin ist berechtigt, sich auch selbst als Gutachterin, vorläufige Insolvenzverwalterin, Insolvenzverwalterin, Treuhänderin etc. sowie Zwangsverwalterin bestellen zu lassen.

Sämtliche Tätigkeiten der vorgenannten Art werden ausschließlich auf Rechnung der Gesellschaft ausgeführt. Von der Rechtsanwältin beantragte Vergüt...

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