Entscheidungsstichwort (Thema)

keine Wechselschichtzulage bei Bereitschaftszeiten

 

Leitsatz (amtlich)

keine Wechselschichtzulage bei Bereitschaftszeiten

 

Normenkette

TVöD § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Urteil vom 11.07.2007; Aktenzeichen 5 Ca 434/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 11. Juli 2007 – 5 Ca 434/07 – dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Monate Januar bis Mai 2007 eine Wechselschichtzulage gemäß §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-AT), § 48 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst – besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) zu zahlen.

Der Kläger ist seit dem 01. Januar 2005, zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 10. Oktober 2006, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 5 bis 6 d. A.) verwiesen wird, bei der Beklagten als Rettungssanitäter in der Rettungswache O. beschäftigt. Die Rettungswache O. sieht Schichten von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr vor, in denen regelmäßig einsatzfreie Zeiten anfallen, im Januar 2007 im Umfang von insgesamt 153 Stunden. Ab 01. Januar 2007 stellte die Beklagte die Zahlung der Wechselschichtzulage ein.

Dagegen hat sich der Kläger mit der am 03. April 2007 bei dem Arbeitsgericht Neuruppin eingereichten Klage gewandt und geltend gemacht, er leiste weiterhin Wechselschichtarbeit im Tarifsinn.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 310,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.03.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich zur Zahlung einer Wechselschichtzulage für nicht verpflichtet gehalten, da in der Rettungswache O. nicht rund um die Uhr gearbeitet werde. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).

Durch das Urteil vom 11. Juli 2007 hat das Arbeitsgericht Neuruppin die Beklagte antragsgemäß verurteilt, ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe die begehrte Zulage zu, weil er ständig Wechselschichtarbeit leiste. Soweit die Beklagte meine, dass anfallende Bereitschaftszeiten i.S.d. § 9 TVöD-AT der Anwendung der §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5 TVöD-AT, 48 BT-K entgegenstünden, so irre sie. Schon nach altem Recht hätten Zeiten einer Arbeitsbereitschaft von weniger als drei Stunden der Zahlung einer Wechselschichtzulage nicht entgegengestanden (§ 33a Abs. 1 und 3b BAT), eine dementsprechend einschränkende Vorschrift sei in das neue Tarifwerk nicht übernommen worden. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass anfallende Bereitschaftszeit bzw. Arbeitsbereitschaft nunmehr unabhängig von ihrem Umfang generell unschädlich sei und dem Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage nicht entgegenstünde. Dafür spreche auch Sinn und Zweck der Gewährung der Zulage, die allein die sich aus der Arbeit in Wechselschicht ergebende Belastung vergüten solle. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 50 bis 52 d. A.) verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 15. August 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 05. September 2007 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die die Beklagte mit einem am 13. Oktober 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte hält weiterhin Wechselschichtarbeit für nicht gegeben, da in der Rettungswache, so trägt die Beklagte vor, regelmäßig erhebliche Bereitschaftszeiten – insbesondere in den Nachstunden – anfielen, in denen alle eingesetzten Rettungskräfte keine Vollarbeit leisteten, sondern die Arbeit ganz ruhe und führt die einsatzfreien Zeiten für die Monate Januar bis Juni 2007 (Berufungsbegründung S. 4 bis 9, Bl. 71 bis 76 d. A.) tabellarisch auf.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 11.07. 2007 – 5 Ca 434/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, nachdem er eine am 28. November 2007 erhobene Anschlussberufung zurückgenommen hat,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, hält das Vorliegen von Bereitschaftszeiten als unschädlich für die Annahme von Wechselschichtarbeit und macht geltend, dass während einsatzfreier Zeiten auch andere notwendige Arbeiten durchgeführt würden.

Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts vom 23. November 2007 (Bl. 96 d. A.) führt der Kläger weiter aus, dass während der einsatzfreien Zeiten u.a. Rettungswagenkontrollen und Reinigungsarbeiten ...

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