Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertrag über Einmalzahlungen der N.-GE Klinikum für Berlin-GmbH
Leitsatz (redaktionell)
§ 2 des zwischen dem Arbeitgeberverband arbeitsrechtliche Vereinigung Berlin e.V. und den Gewerkschaften ÖTV und DAG am 17.01.2001 vereinbarten Fortgeltungstarifverbands ist dahingehend auszulegen, dass die Tarifsituation der Angestellten stets so geregelt sein sollte, als wären sie Angestellte des Landes Berlin geblieben.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 28.03.2007; Aktenzeichen 39 Ca 23445/06) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom28.03.2007 – 39 Ca 23445/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine tarifliche Einmalzahlung.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag über die Fortgeltung des TdL Tarifrechts für die Angestellten und Angestellten rentenversicherungspflichtigen Auszubildenden der N.-GE Kliniken für Berlin GmbH vom 17.01.2001 (Fortgeltungs-TV) Anwendung. Die Klägerin ist seit 1974 in einem Krankenhaus beschäftigt, das ursprünglich eine Einrichtung des Landes Berlin war. Einzelheiten des Überganges der Krankenhausbetriebe des Landes Berlin auf die N.-GE Kliniken für Berlin GmbH, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten war, sind in einem Personalüberleitungsvertrag vom November 2000 geregelt.
Zum Zeitpunkt der Übertragung der Krankenhausbetriebe auf die N.-GE Kliniken war das Land Berlin nicht mehr Mitglied der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL). Dessen Tarifrecht (BAT/BAT-O) fand jedoch zu diesem Zeitpunkt für das Land Berlin Anwendung aufgrund eines Übernahmetarifvertrages. Seit Inkrafttreten des Anwendungs-TV Land Berlin vom 31.07.2003 gelten die Regelungen des BAT/BAT-O für die Arbeitnehmer des Landes Berlin nur noch mit bestimmten Maßgaben hinsichtlich der Arbeitszeit und Vergütung.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 trat der TVÖD in Kraft; dieser gilt für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Mitgliedes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Die TdL hat mit den zuständigen Gewerkschaften mit Wirkung vom 1. November 2006 den TVL vereinbart. Am 08.06.2006 wurde zwischen den TdL und der zuständigen Gewerkschaften der streitgegenständliche Tarifvertrag über Einmalzahlungen vereinbart. Wegen der Einzelheiten der genannten Tarifverträge sowie des Personalüberleitungsvertrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Im September 2006 machte die Klägerin erfolglos die tarifliche Einmalzahlung geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, dass im Fortgeltungs-TV auf das TdL-Tarifrecht verwiesen werde und damit auch auf den Tarifvertrag Einmalzahlung.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100,– EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, § 2 des Fortgeltungs-TV sei dahingehend auszulegen, dass die Tarifverträge in der für den Bereich des Landes Berlin jeweils geltenden Fassung gelten sollten. Die Tarifvertragsparteien hätten eine Gleichstellung der N.-GE/V.-Beschäftigten mit denen des Landes Berlin erreichen wollen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.03.2007 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Fortgeltungs-TV sei dahingehend auszulegen, dass die Tarifsituation maßgeblich sei, die bestünde, wenn die Arbeitnehmer der Beklagten Arbeitnehmer des Landes Berlin geblieben wären. Sinn und Zweck der Verweisung in § 2 des Fortgeltungs-TV sei der Präambel des Tarifwerks zu entnehmen. Hier werde auf den Personalüberleitungsvertrag verwiesen. Dieser bestimme, dass künftig die Tarifverträge, die bisher für das Arbeitsverhältnis maßgeblich gewesen seien, in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden sollten; ferner diene der Tarifvertrag der Umsetzung des KUG. Die vergütungsrechtliche Gleichstellung der Krankenhausmitarbeiter mit denen des Landes Berlin ergebe sich auch aus der Anordnung der Anwendung des Einkommensangleichungsgesetzes. Demgegenüber sei trotz des Wortlautes des § 2 S. 1 Fortgeltungs-TV nicht der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar, die Tarifsituation bei der Beklagten ohne Rücksicht auf das für die Mitarbeiter des Landes Berlin geltende Tarifrecht an die Tarifentwicklung der TdL oder des Bundes zu binden, insbesondere wenn hierdurch die Mitarbeiter der Beklagten besser stünden als die Beschäftigten beim Land Berlin.
Gegen das ihr am 20.04.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.05.2007 Berufung eingelegt und diese am 19.06.2007 begründet.
Sie trägt vor: § 2 ...