Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 28.09.1994; Aktenzeichen 30 Ca 27605/94)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. September 1994 – 30 Ca 12062/94 und 30 Ca 27605/94 – wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

Die Parteien, in Scheidung lebende Eheleute, streiten über die Frage, ob die Klägerin als Arbeitgeberin ihres beklagten Ehemannes diesen auf Unterlassung des Betretens der Geschäftsräume sowie der Herausgabe des Ladenschlüssels der von ihnen bewirtschafteten Drogerie in Anspruch nehmen kann, während der Beklagte widerklagend die Feststellung begehrt, daß hinsichtlich des Betriebes des Einzelhandelsgeschäftes ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien besteht.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 und/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, die im Hause P. … in Berlin P. gelegenen Laden- und Geschäftsräume des Drogerie-Einzelhandelsgeschäfts – bestehend aus 1 Ladenraum, 1 Küche, einem Raum und einem Flur im Erdgeschoß links sowie drei Räumen und einem Flur im Erdgeschoß hinten rechts – zu betreten

und den Schlüssel zu den Laden- und Geschäftsräumen an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

widerklagend festzustellen,

daß zwischen dem Beklagten und der Klägerin hinsichtlich des Seifen- und Kosmetikgeschäftes, das in den Räumen P. … Berlin betrieben wird, ein Gesellschaftsverhältnis besteht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 28. September 1994 – 30 Ca 12062/94 und 30 Ca 27605/94 – der Klage stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 36.000,00 DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Beklagte hat gegen das am 04. November 1994 zugestellte Urteil am 10. November 1994 Berufung eingelegt. Der dem Landesarbeitsgericht Berlin durch Telefax übermittelte, aus elf Seiten bestehende Berufungsbegründungsschriftsatz ist teilweise noch am 12. Dezember 1994, teilweise am 13. Dezember 1994 bei Gericht eingegangen, wobei die ersten drei Seiten beginnend um 23.37 Uhr, die Seite 11 um 23.56 Uhr vom Empfangsgerät ausgedruckt worden sind, während die Seiten 4 bis 10 des Schriftsatzes nach null Uhr ausgedruckt worden sind.

Der Beklagte hat mit am 27. Dezember 1994 beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz wegen einer etwaigen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und zur Begründung seines Antrages vorgetragen: Der Begründungsschriftsatz sei von seinem Prozeßbevollmächtigten am 12. Dezember 1994 gegen 19.00 Uhr diktiert und der Büroangestellten, M., zum Schreiben übergeben worden. Während des Schreibens sei ein technischer Defekt an der Computeranlage im Büro aufgetreten, so daß sich, trotz sofortiger und umfangreicher Bemühungen zur Behebung des Mangels, die Fertigstellung des Schriftsatzes erheblich verzögert habe. Die Berufungsschrift habe erst kurz vor 23.40 Uhr fertiggestellt und unterzeichnet werden können. Um 23.40 Uhr sei der Schriftsatz zur Übersendung an das Landesarbeitsgericht in das in der Kanzlei befindliche Fax-Gerät gegeben und die betreffende Rufnummer angewählt worden. Das Empfängergerät sei zunächst nicht empfangsbereit gewesen. Als wenig später die Verbindung hergestellt gewesen sei, seien zwar die ersten Seiten des Schriftsatzes übermittelt, in der Mitte der dritten Seite sei jedoch die Übertragung abgebrochen. Das Absendegerät habe im Display angezeigt, daß ein Fehler des Partnergerätes vorliege. Eine Fehleranzeige werde bei Abbruch der Übertragung von dem Gerät nicht ausgedruckt. Der Prozeßbevollmächtigte habe den Vorgang mehrfach wiederholt, wobei er sowohl die vorgenannte Rufnummer des Gerichtes, als auch den Fax-Anschluß angewählt habe. Dabei habe wiederum zeitweise keine Empfangsbereitschaft bestanden. Soweit die Verbindung habe hergestellt werden können, seien vom Empfangsgerät jeweils nur zwei bis drei Seiten entgegengenommen worden, dann sei die Übertragung abgebrochen. Aus diesem Grunde sei der Schriftsatz „stückweise” in Abschnitten von jeweils zwei bis drei Seiten an das Gericht übersandt worden. Vorliegend sei davon auszugehen, daß eine rechtzeitige Übersendung des Berufungsschriftsatzes gegebenenfalls wegen eines Fehlers des Empfangsgerätes nicht möglich gewesen sei. Die Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift durch Telefax – trotz der unerwarteten Verzögerung durch den Computerdefekt – sei noch so rechtzeitig begonnen worden, daß s...

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