Entscheidungsstichwort (Thema)

Verblassenleiterin. Eingruppierung. Sozialarbeiterin und Staatl. Anerkennung als Vorklassenleiterin, tarifliche Zuordnung zur Erzieher oder Sozialpädagogentätigkeit nach sozialpädagogischen Arbeitsinhalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Sozialarbeiterin und staatl. Anerkennung übt als Vorklassenleiterin keine entsprechende Tätigkeit aus und erfüllt dabei nicht das objektive Tätigkeitsmerkmale der Vgr.Vb Fgr.10 des Teils II Abschnitt g des Anlage 1a zum BAT

2. Zwar weist die Tätigkeit eines Vorklassenleiterin sozialpädagogische Arbeitsinhalte auf. Diese können aber gleichermaßen dem Berufsbild der Sozialpädagogin wie dem das Erzieherin zugeordnet werden und geben deshalb für die Zuordnung im Tarifsinne nichts leer. Diese Zuordnung ist anhand der Schwerpunkte der beiden Berufsbilder zu ermitteln (BAT Beschluß v. 20.04.1994 – 1 ABR 49193 –).

3. Diese nach dem typischen Inhalt der Berufe zutreffende Zuordnung haben einerseits die Tarifvertragsparteien bereits vorgenommen, indem sie in des Vgr.Vc die Fallgruppe 6 für Erzieherinnen und Staatl. Anordnung und entsprechende Tätigkeit „…in Vorklassen” gebildet und einer sonstige Angestellte gleichgestellt haben. Zum anderen entspricht diese Zuordnung auch dem typischen Inhalt der Berufsbilder von Sozialarbeiterin/Sozialpädagogen einerseits und Erzieherinnen anderseits.

 

Normenkette

Vgr. Vb Fgr. 10/IVb Fgr 17/Vc Fgr 6 Teil II Abschnitt des Anlage 1a zum BAT

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 27.04.1994; Aktenzeichen 70 CA 31105/93)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. April 1994 – 70 Ca 31105/93 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung. Seit dem 18. März 1983 steht sie in den Diensten des beklagten Landes. Seit dem 24. August 1987 wird sie als Vorklassenleiterin beschäftigt und erhält Vergütung nach Vgr. V b BAT. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des BAT Anwendung.

In der Zeit von September 1988 bis Juni 1989 nahm die Klägerin erfolgreich an einer Ergänzungsausbildung für Vorklassenleiter teil, die im Verlaufe von zwei Semestern zu je 10 Wochenstunden abgehalten wurde. Wegen des Inhaltes dieser Ergänzungsausbildung im einzelnen wird auf das der Klägerin erteilte Zertifikat vom 13. Juli 1989 (Ablichtung Bl. 19 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1991 verlangte die Klägerin erfolglos ihre Bezahlung nach Vgr. IV b BAT, was das beklagte Land mit Schreiben vom 11. Februar 1992 (Ablichtung Bl. 22 und 23 d.A.) unter Hinweis auf die seit dem 1. Januar 1991 geltende Tariflage ablehnte.

Mit ihrer am 15. November 1993 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Feststellungsklage hat die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren mit Wirkung vom 1. Januar 1991 an weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, als Vorklassenleiterin übe sie eine sozialpädagogische Tätigkeit aus. Denn ausweislich des Rahmenplanes für die Vorklasse sei Ziel der Arbeit insbesondere auch, etwaige Entwicklungsdefizite zu entdecken, welche die Lernfähigkeit eines Kindes behindern könnten und dieses optimal zu fördern. Insofern sei die Tätigkeit in der Vorklasse ein typisches Berufsfeld des Sozialpädagogen. Konsequenterweise habe der bis zum 31. Dezember 1990 geltende Tarifvertrag auch die Leitungstätigkeit in einer Vorklasse als sozialpädagogische Tätigkeit angesehen mit der Möglichkeit des Aufstiegs nach vierjähriger Berufstätigkeit in die Vgr. IV b BAT. Die seit dem 1. Januar 1991 für Erzieherinnen in Vorklassen gebildete Vgr. V c BAT komme für sie nicht in Betracht, da sie nicht als Erzieherin in einer Vorklasse tätig sei, sondern diese leite und insofern sozialpädagogische Tätigkeit ausübe. Da sie zudem als Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung die persönlichen Voraussetzungen erfülle, komme ihr im Wege des Bewährungsaufstieges seit dem 1. Januar 1991 Vergütung nach der Vgr. IV b BAT zu.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr mit Wirkung vom 1. Januar 1991 an Vergütung nach der Vgr. IV b BAT zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, da der seit dem 1. Januar 1991 geltende Tarifvertrag für die Beschäftigten in Vorschulklassen (Erzieherinnen und sonstige Angestellte) nur noch die Vergütung nach der Vgr. V c Fallgruppe 6 des Teils II G der Anlage 1 a zum BAT vorsehe und weitere Tätigkeitsmerkmale für Tätigkeiten in einer Vorklasse nicht vereinbart worden seien, habe die Klägerin lediglich im Rahmen des Bestandsschutzes weiterhin Anspruch auf Vergütung nach der Vgr. V b BAT.

Durch Urteil vom 27. April 1994 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 43 und 44 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses der Klägerin am 4. Juli 1994 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 4. August 1994 beim Landesarbeitsg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?