Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 14.06.1996; Aktenzeichen 22 Ca 8533/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juni 1996 – 22 Ca 8533/96 – wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der 1941 geborene, verheiratete Kläger, der Vater von zwei volljährigen Kindern ist, trat am 1. Mai 1973 als Wachpolizist in die Dienste des beklagten Landes. Auf sein Arbeitsverhältnis fand kraft Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger erzielte zuletzt ein Monatseinkommen von etwa 4.000,– DM brutto. Er erhielt wie andere ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Wachpolizisten eine sogenannte Wechselschichtpauschale in Höhe von etwa 500,– DM monatlich.
Bis zum 30. Juni 1994 war der Kläger jeweils einem festen Objekt zur Bewachung zugeteilt, zuletzt dem D. Center in Z. Ab Januar 1995 leistete er „Bürodienst” im Rahmen einer Hauswache. Es handelte sich um das Objekt … (Unterkunftswache Haus …), ein Gebäude, in dem unter anderem die Direktionsleitung der Direktion … des P. in B. untergebracht ist. Dieses Gebäude wird während der Zeiten, in denen die ebenfalls in diesem Gebäude untergebrachten Dienststellen der K. Publikumsverkehr haben, von jeweils einem Wachpolizisten gesichert. Dieser nimmt die Funktionen einer Einlaßkontrolle wahr. Die Einlaßkontrolle wird jeweils von einem Wachpolizisten durchgeführt.
Im Rahmen einer Überprüfung der Dienstverrichtung aller 500 Wachpolizisten der Direktion … wurde festgestellt, daß der Kläger wie andere Wachpolizisten zwar im Computerdatenbestand des Dienst-PC's für Objekte eingeteilt war, dort jedoch in der fraglichen Zeit nicht gearbeitet habe. Die Auswertung des Dienst-Computers ergab, daß der Kläger vom 1. Januar bis 5. Oktober 1995 durchgehend im Schichtdienst geführt worden war und er von seinem Einteiler, Herrn W., rückwirkend auf Objekte verteilt worden war. Mit Schreiben vom 1. Februar 1996, dem Kläger am 9. Februar 1996 zugegangen, forderte der Beklagte ihn auf, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die schriftliche Stellungnahme des Klägers ging beim Beklagten am 16. Februar 1996 ein. Er bestritt, sich Vergütungen erschlichen zu haben und behauptete ohne nähere Begründung, daß ihm entsprechend seiner Arbeitsleistung auch die ihm zustehende Vergütung gezahlt worden sei. Am 20. Februar 1996 richtete der P. in B. an den zuständigen Personalrat der Direktion … ein Schreiben, in dem es unter anderem heißt: „…
Betrifft: Fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses gem. § 54 BAT bzw. nach § 53 Abs. 2 BAT hier: Wapo i. OS R. K. (35707), Dir … ÖS 14
Anlagen; Entwurf eines Kündigungsschreibens sowie ein Personalvorgang
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir übersenden Ihnen den in der Anlage beigefügten Verfügungsentwurf eines Kündigungsschreibens nebst Personalvorgang und bitten Sie, im Wege der Mitbestimmung der beabsichtigten Kündigung zuzustimmen. Die Begründung entnehmen Sie bitte dem beigefügten Entwurf.
Falls Sie gegen die beabsichtigte außerordentliche Kündigung keine Bedenken geltend machen, gehen wird davon aus, daß Sie auch der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zugestimmt haben.
…”
Der Personalrat erwiderte mit Schreiben vom 26. Februar 1996 wie folgt: „…
Fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 54 BAT bzw. nach § 53 Abs. 2 BAT
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der oben genannte Vorgang ist dem Personalrat der Direktion … am 22.02.1996 zugestellt worden. Nach Durchsicht des Vorganges und der von Ihnen beantworteten Fragen hat der Personalrat der Direktion … in seiner 7 außerordentlichen Sitzung der außerordentlichen Kündigung und zugleich der hilfsweisen ordentlichen Kündigung zugestimmt. …”
Mit Schreiben vom 26. Februar 1996, dem Kläger am 29. Februar 1996 zugegangen, kündigte der Beklagte den Arbeitsvertrag des Klägers fristlos. Im Kündigungsschreiben heißt es unter anderem:
„…
Nach Auswertung entsprechender Unterlagen der K. besteht der begründete Verdacht, daß Sie zum Nachteil Ihres Arbeitgebers, Land Berlin, vertreten durch den P. in Berlin, in Betrugsabsicht in mehreren Fällen nach dem 01. Januar 1993 Ihren Dienst ohne ausreichende Begründung gar nicht oder nicht im Rahmen des für Sie geltenden Dienstplanes verrichtet haben. So haben Sie sich im Jahr 1993 für ca. 8 Schichten und im Jahr 1995 für ca. 57 Schichten am
09.03.1993, 27.10.1993, 04.11.1993, 08.11.1993, 12.11.1993, 19.11.1993, 27.11.1993, 13.12.1993, 02.01.1995, 06.01.1995, 10.01.1995, 14.01.1995, 22.01.1995, 26.01.1995, 29.01.1995, 30.01.1995, 03.02.1995, 11.02.1995, 15.02.1995, 18.02.1995, 19.02.1995, 22.02.1995, 23.02.1995, 26.02.1995, 27.02.1995, 03.04.1995, 04.04.1995, 07.04.1995, 08.04.1995, 11.04.1995, 15.04.1995, 16.04.1995, 19.04.1995, 27.04.1995, 01.05.1995, 02.05.1995, 05.05.1995, 12.05.1995, 13.05.1995, 14.05.1995, 17.05.1995, 18.05.1995, 21.05.1995,...