Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 20.08.1999; Aktenzeichen 79 Ca 3623/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 1999 – 79 Ca 3623/99 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage um die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der Kläger begann am 01. April 1998 ein Arbeitsverhältnis als Wachmann bei der Beklagten, die ein Gewerbe des privaten Wach- und Sicherheitsdienstes betreibt. Der am 03. März 1998 zum 01. April 1998 geschlossene Arbeitsvertrag war als Probearbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 1998 befristet. Unter Nr. 2 des Vertrages heißt es: „Der Arbeitnehmer erhält eine tarifliche Vergütung von 11,00 DM pro Stunde.”; wegen des genauen Wortlauts dieses Arbeitsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen. Unter dem Datum des 17. Juni 1998 vereinbarten die Parteien mit Wirkung zum 01. Juli 1998 sodann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Unter Nr. 3 dieses Arbeitsvertrages heißt es unter der Überschrift „Entgelt/Anerkennung von Tarifverträgen”:
„Das Entgelt richtet sich nach dem mit dem Tarifpartner abgeschlossenen, jeweils geltenden Lohn- und Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. … für rückwirkende Ansprüche gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten.”
Nr. 22 des Vertrages lautet unter der Überschrift „Besondere Vereinbarung”:
„Das Einstellungsdatum laut befristeten Arbeitsvertrages vom 01.04.1998 gilt als Beginn der Probezeit und als Beschäftigungsbeginn bei der ASK.”
Wegen des genauen Wortlautes des Arbeitsvertrages wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 5 u. 6 d. A.) verwiesen.
Seit dem 01. Dezember 1998 wird der Kläger als Empfangskraft beschäftigt. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 48 Wochenstunden.
Unter dem 18. Februar 1998 schlossen die Tarifvertragsparteien den Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin. § 2 dieses Vertrages lautet auszugsweise:
„Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass für neueingestellte Sicherungskräfte (nach dem 01.07.1998) die Punkte 1.2 und 1.3 für die Laufzeit des Tarifvertrages nicht gelten. Sie werden für einen neuen Tarifvertrag erneut verhandelt.”
Punkt 1.2 des Tarifvertrages legt die Stundenvergütung für „Sicherheitskraft Objektschutz (separat)” im 7. bis 12. Beschäftigungsmonat für das Tarifgebiet 1 mit 12,26 DM und Punkt 1.3 ab dem 13. Beschäftigungsmonat mit 13,26 DM fest.
Die Beklagte zahlt dem Kläger eine Vergütung von 11,00 DM brutto pro Stunde. Mit Schreiben vom 03. Dezember 1998 verlangte der Kläger von der Beklagten Vergütung nach dem „geltenden Entgelttarifvertrag”; wegen des genauen Wortlauts dieses Schreibens wird auf Bl. 11 d. A. Bezug genommen.
Mit seiner am 04. Februar 1999 bei Gericht eingegangenen und am 01. März 1999 erweiterten Klage hat der Kläger im Rahmen einer Feststellungsklage Vergütung nach dem Entgelttarifvertrag für das Fach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 18. Februar 1998 begehrt.
Er hat die Auffassung vertreten, die Vergütung nach diesem Tarifvertrag sei arbeitsvertraglich zwischen den Parteien vereinbart.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn für die Monate Oktober und November 1998 Vergütung nach § 2 Ziff. 1.2 und ab 01. Dezember 1998 nach § 2 Ziff. 5.1 des Entgelttarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 18. Februar 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, die Vergütung richte sich nach der in dem Probearbeitsvertrag vom 03. März 1998 getroffenen Vereinbarung. Bei Abschluss des unbefristeten Vertrages im Juni 1998 sei über eine höhere Vergütung nicht gesprochen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die dort zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Durch Urteil vom 20. August 1999 hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Nr. 3 des abgeschlossenen Arbeitsvertrages sei ausdrücklich vereinbart, dass sich das Entgelt nach dem jeweils geltenden Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe richten solle und der Tarifvertrag vom 18. Februar 1998 nehme das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht aus, da es sich nicht um eine Neueinstellung im Sinne des Tarifvertrages handele. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 24 – 27 d. A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 21. September 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 19. Oktober 1999 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf Antrag vom 19. November 1999 is...