Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschafter-Haftung bei einer Vor-GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

1) Die Haftung nach § 11 Abs. 2 HGB besteht nur gegenüber Dritten, zu denen ein Gesellschafter der Vor-GmbH in der Regel nicht gehört.

2) Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Vor-GmbH im Innenverhältnis haften.

 

Normenkette

HGB § 11 Abs. 2; BGB §§ 607, 726

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 29.11.1995; Aktenzeichen 8 Ca 26883/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. November 1995 – 8 Ca 26883/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Am 17. März 1994 gründeten der Kläger, der Beklagte, … und … vor dem Notar eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma …. Das Stammkapital betrug 200.000,00 DM. Die einzelnen Gesellschafter übernahmen jeweils Stammeinlagen in Höhe von 50.000,00 DM, die in voller Höhe geleistet worden sind. Die GmbH ist bisher noch nicht in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen worden.

Der 1946 geborene Kläger schloß mit der Firma … GmbH i.G., vertreten durch den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer, am 01. April 1994 einen schriftlichen Anstellungsvertrag, wonach der Kläger als Betriebsleiter gegen ein Monatsgehalt von 5.200,00 DM brutto tätig sein sollte und auch tätig war. Während das Gehalt für den Monat April 1994 an ihn, den Kläger, zur Auszahlung gebracht worden ist, wurden die Gehaltsansprüche für die Monate Mai und Juni 1994 in Höhe von 3.714,31 DM und 3.110,56 DM netto zwar abgerechnet, Zahlungen erfolgten jedoch nicht. Für den Monat Juni 1994 war das Gehalt des Klägers einvernehmlich von 5.200,00 DM auf 3.500,00 DM brutto reduziert worden.

Der Kläger schloß mit der … – GmbH i.G., die durch den Beklagten als Geschäftsführer vertreten wurde, am 12. August 1994 eine schriftliche Vereinbarung, die u.a. folgende Regelung enthält:

  1. „Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von DM 5.000,00 (DM fünftausend) aus den offenen Gehältern. Der Gehaltsrest wird per Mitte August 1994 gezahlt.
  2. Das Darlehen ist mit 12 % p.a. zu verzinsen und in 2 gleichen Raten in Höhe von jeweils DM 2.500,00 (DM zweitausendfünfhundert) beginnend mit dem 30. November 1994 und am folgenden Monatsende zurückzuzahlen.”

Die … – GmbH i.G. hat den Darlehensbetrag bisher noch nicht an den Kläger zurückgezahlt.

Mit Mahnbescheid des Amtsgerichts Wedding von Berlin vom 11. Januar 1995 verlangte der Kläger vom Beklagten die Darlehensrückzahlung in Höhe von 2.500,00 DM zuzüglich Kosten in Höhe von 330,23 DM sowie aufgelaufene Zinsen in Höhe von 35,00 DM. Nachdem der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben, das Amtsgericht Wedding den Rechtsstreit zur Durchführung des Verfahrens an das Amtsgericht Köpenick abgegeben und dieses durch Beschluß vom 02. August 1995 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen hatte, verlangt der Kläger weiterhin vom Beklagten die Rückzahlung der Darlehenssumme in Höhe von 2.500,00 DM als zweite Rate nebst Zinsen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß es sich um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Gründungsgesellschaft handele. Insoweit sei er, der Kläger, Dritter, so daß der Beklagte für die eingegangene Verbindlichkeit einzustehen habe. Der Beklagte hafte als Gesellschafter der GmbH i.G. persönlich, da vor der Eintragung einer GmbH eine Vorgesellschaft entstanden sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 01. September 1994 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, im vorliegenden Verfahren nicht passiv legitimiert zu sein. Der Kläger sei jedenfalls nicht Dritter im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 2 GmbHG. Es handele sich insoweit auch nicht, so hat der Beklagte weiter ausgeführt, um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Gründungsgesellschaft andererseits.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, §§ 313 Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Durch am 29. November 1995 verkündetes Urteil hat die Kammer 8 des Arbeitsgerichts Berlin die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 2.500,00 DM festgesetzt. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 23. Januar 1996 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 21. Februar 1996 eingegangene Berufung des Klägers, die er mit weiterem beim Rechtsmittelgericht am 14. März 1996 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger steht auch in der Rechtsmittelinstanz auf dem Standpunkt, daß der Beklagte als Gesellschafter der noch nicht ins Handelsregister eingetragenen … GmbH i.G. für die Darlehensschuld de...

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