Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung i.V.m. dem Angebot einer befristeten Weiterbeschäftigung im Hochschulbereich der ehemaligen DDR
Leitsatz (amtlich)
1. Nicht eine Beendigungs-, sondern eine Änderungskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag kündigt und dem Arbeitnehmer zugleich eine befristete Weiterbeschäftigung anbietet.
2. Zum Prüfungsmaßstab für eine betriebsbedingte Änderungskündigung im Hochschulbereich der neuen Bundesländer.
3. Zu den Rechtsfolgen, wenn der Personalrat bei Kündigungen von Mitarbeitern mit wissenschaftlichen Tätigkeiten, § 89 Abs. 1 PersVG Berlin, nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist.
Normenkette
KSchG § 2; HRG § 57; Berliner HochschulpersonalÜbernahmeG vom 11.06.1992 § 4; Berliner HochschulpersonalÜbernahmeG vom 11.06.1992 § 6; PersVG Berlin §§ 84, 89
Tatbestand
Der 1942 geborene, verheiratete Kläger, dessen Ehefrau berufs- bzw. erwerbstätig und der gegenüber zwei 1970 und 1974 geborenen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, trat im September 1981 als wissenschaftlicher Oberassistent am Fachbereich Asien- und Afrikawissenschaften am Südasien-Institut (Neueste Geschichte Südasiens und Geschichte der deutschindischen Beziehungen) in die Dienste der Beklagten. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 5.200,– DM. Er hatte von September 1962 bis Juni 1967 an der … Ethnologie mit dem Nebenfach Geschichte und Sprachen Südostasiens studiert und die akademische Qualifikation eines Diplom-Ethnologen erlangt. Von August 1967 bis Juni 1973 war er wissenschaftlicher Assistent am Institut für Internationale Beziehungen in Potsdam-Babelsberg (Außenpolitik Entwicklungsländer) und daran anschließend bis Mai 1978 Mitarbeiter der Liga für Völkerfreundschaft, die in Neu-Delhi partnerschaftliche Beziehungen zu indischen Organisationen und Verbänden pflegte. Von September 1978 bis August 1981 hatte er am Institut für Internationale Beziehungen in Potsdam-Babelsberg (Zeitgeschichte und Politik Südasiens) die Stelle eines wissenschaftlichen Oberassistenten inne. Er wurde 1981 zum Dr. rer. pol. promoviert und erhielt 1985 die Facultas docendi. 1989 schloß er die Promotion B ab und erwarb den akademischen Grad eines Dr. sc. phil..
Das Südasien-Institut, das sich seit 1989 … nannte, war seinerzeit mit drei Hochschullehrern, davon einem Professor und elf wissenschaftlichen Mitarbeitern, besetzt. Die Zahl der Studierenden wird vom Kläger jeweils mit fünf bis sechs angegeben. Nach der Umstrukturierung des Instituts ist der Kläger dem Fachgebiet Südasien/Neue Geschichte zugeordnet worden. Das Fachgebiet ist auf „Neue Geschichte Südasiens” beschränkt worden, da das Spezialgebiet des Klägers, Neueste Geschichte Südasiens und Geschichte der deutsch-indischen Beziehungen, von der Beklagten nicht mehr in der bisherigen Form angeboten wird. Der Fachbereich hatte beschlossen, am Institut drei Studiengänge einzurichten, und zwar: Südasiatische Altertumswissenschaften, Südasienwissenschaften und Moderne Indienstudien. Diese drei Studiengänge wurden in einen Studiengang zusammengefaßt, der die Bezeichnung „Geschichte Südasiens” trägt. Im Jahre 1993 hatte das genannte Institut etwa 70 bis 80 Studenten. Der Soll-Stellenplan sieht derzeit zwei Lehrstühle vor, und zwar einen „Alte Geschichte Indiens” und einen anderen „Moderne Geschichte und Gesellschaft Südasiens”. Darüber hinaus sind insgesamt drei bzw. vier befristete Assistentenstellen und eine unbefristete Stelle für eine Lehrkraft vorgesehen.
Auf der Grundlage eines Beschlusses des Senats von Berlin Nr. 852/91 vom 22. Oktober 1991 (Bl. 80 ff. d.A.) kam es am 7. Februar 1992 zu einem Beschluß des Kuratoriums der Beklagten, in dem es unter anderem heißt:
„I. Das Kuratorium nimmt den auf der Grundlage des Senatsbeschlusses 852/91 und des Kuratoriumsbeschlusses vom 18.12.91 erstellten Entwurf der Stellenausstattung der Fachbereiche und Zentralen Einrichtung der … gemäß Anlage zustimmend zur Kenntnis.
II. Die Stellenausstattung der zu fusionierende Fachbereiche wird im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Fusionierung festgelegt.
III. In bezug auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter wird der Universität das Recht zugestanden, das Verhältnis von befristeten zu unbefristeten Mitarbeitern gemäß Senatsbeschluß 852/91 bis 1996 an die angestrebte Soll-Struktur anzupassen.
IV. Das Kuratorium beauftragt die Leitung der …, den vorliegenden Stellenplan den Struktur- und Berufungskommissionen zur Stellungnahme vorzulegen.
…”
Im Nachgang zu diesem Beschluß wurde aufgrund der Änderung durch das Fusionsgesetz sowie durch die Kuratoriumsbeschlüsse 034/92, 018/93, 027/93, 035/93 und 043/93 folgende Stellenausstattung für den Fachbereich Asien- und Afrikawissenschaften festgestellt:
Stellen (ges.) |
95 |
Wissenschaftliches Personal (ges.) |
70 |
Professoren |
24 |
befristete wiss. Mitarbeiter |
36 |
unbefristete wiss. Mitarbeiter |
10 |
sonstiges Personal |
25 |
Am 29. Juli 1992 hatte der Kläger seine Übernahme nach dem Hochschulpersonal-Übernahmege...