Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumlicher Geltungsbereich BMT-G/BMT-G-O. Lossagung von irrtümlicher Eingruppierung. Rückkehr ehemals im Beitrittsgebiet Beschäftigter aus dem Tarifgebiet West Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Umsetzung des Feuerwehr-Urteils des BAG

 

Normenkette

BMT-G/BMT-G-O

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 23.04.1997; Aktenzeichen 21 Ca 47552/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. April 1997 – 21 Ca 47552/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten um die Frage, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) oder die tarifvertraglichen Regelungen für das Tarifgebiet Ost, Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe/Ost (BMT-G-O) nebst den von der Beklagten abgeschlossenen Zusatztarifverträgen anzuwenden sind.

Der Kläger wurde durch Vertrag vom 19. Juli 1991 am 22. Juli 1991 im Ostteil der Stadt eingestellt und dort zunächst auch beschäftigt. Vertraglich wurde die Geltung des BMT-G-O vereinbart. Ab 20. Mai 1994 wurde der Kläger auf nicht absehbare Zeit in der Betriebsstelle City eingesetzt, und zwar letztlich bis Ende September 1994. Mit Schreiben vom 29. Juni 1994, wegen dessen Inhalts auf die Ablichtung (Bl. 24 d.A) verwiesen wird, teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die Auswirkungen der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 1992 – 6 AZR 11/92 und 12/92 – mit:

„Da Sie seit dem 20.05.1994 dauerhaft bzw. auf nicht absehbare Zeit Ihren Stammarbeitsplatz im Westteil Berlins haben, findet für Sie ab diesem Zeitpunkt das Tarifrecht des BMT-G Anwendung.”

Auch nach Rückkehr des Klägers auf einen Arbeitsplatz im Ostteil Berlins Ende September 1994 wandte die Beklagte weiterhin auf sein Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Tarifgebiet West an.

Mit Schreiben vom 27. Juni 1996, wegen dessen Inhalts auf die Ablichtung (Bl. 40 d.A.) verwiesen wird, teilte die Beklagte dem Kläger unter der Überschrift „rechtliche Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – 6 AZR 125/95 –” mit, sie müsse ab 1. Juli 1996 für ihn wieder das Tarifrecht BAT-O/BMT-G-O anwenden und werde ihn mit Ablauf des 30. Juni 1996 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abmelden.

Mit seiner am 5. Dezember 1996 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Feststellungsklage hat der Kläger die Anwendung der Tarifverträge West auf sein Arbeitsverhältnis begehrt und behauptet, ihm sei anläßlich seiner Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Ostteil Berlins zugesichert worden, es bleibe bei den günstigeren Bedingungen des Tarifes West. Nur deshalb habe er dem Wechsel in das Tarifgebiet Ost nicht widersprochen. Er hält die Beklagte für nicht befugt, die Arbeitsbedingungen einseitig zu widerrufen. Er hat behauptet, die Parteien hätten sich auf einen dauerhaften Einsatz im Tarifgebiet West und auf eine dauerhafte Anwendung der hierfür geltenden Tarifverträge geeinigt, so daß das Weisungsrecht der Beklagten eingeschränkt sei, jedenfalls aber billigem Ermessen entsprechen müsse. Auch der Rechtsgedanke des § 9 BMT-G ergebe, daß eine „Umsetzung” auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung nicht möglich sei. Schließlich hat der Kläger die fehlende Beteiligung des Personalrates gerügt und Gleichbehandlung insoweit reklamiert, als die Beklagte solche Arbeitnehmer, die aus dem Westteil der Stadt kämen, jedoch im Osten arbeiteten nach Tarifrecht West behandele.

Der Kläger hat beantragt festzustellen,

  1. daß auf das Beschäftigungsverhältnis der Parteien auch über den 30. Juni 1996 hinaus der BMT-G II (West) sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden und ändernden Tarifverträge sowie Zusatztarifverträge, insbesondere auch die Zusatztarifverträge in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung finden;
  2. daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 30. Juni 1996 hinaus bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu versichern oder ihn im Versicherungsfall so zu stellen, als wäre er auch über den 30. Juni 1996 hinaus bei der VBL versichert gewesen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, nach Rückkehr des Klägers in das Tarifgebiet Ost habe sie die Tarifverträge West nur deshalb weiter angewandt, weil sie sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu tariflich verpflichtet gefühlt habe. Übertarifliche Leistungen habe sie zu keinem Augenblick erbringen wollen und auch derartiges nicht zum Ausdruck gebracht. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, da sie nur bei solchen Arbeitnehmern mit Arbeitsplatz im Ostteil Berlins den Westtarif anwende, die für eine Tätigkeit im Westteil eingestellt worden seien und in deren Arbeitsvertrag daher von vornherein der BMT-G II vereinbart worden sei.

Durch Urteil vom 23. April 19...

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