Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 04.02.1994; Aktenzeichen 39 Ca 24 561/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.11.1995; Aktenzeichen 3 AZR 1064/94)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Februar 1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 39 Ca 24 561/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am … 1930 geborene Kläger trat am 01.08.1978 in die Dienste der Beklagten. Mit Schreiben vom 19.08.1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe zur Kenntnis genommen, daß er das Arbeitsverhältnis zum 31.08.1993 beenden werde, da er mit Erreichung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand gehen wolle. Zum 31.08.1993 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Beide Parteien gehen davon aus, daß auf das Arbeitsverhältnis der am 21.10.1977 von der Beklagten einerseits und von den Gewerkschaften ÖTV und DAG andererseits unterzeichnete Haustarifvertrag – im folgenden: GSG-TV – Anwendung findet. In diesem Tarifvertrag heißt es u.a.:

§ 35. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze (1) Erreicht der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr, endet das Arbeitsverhältnis in dem darauffolgenden Monat, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

§ 36. Übergangsgeld, Voraussetzungen für die Zahlung

(1) Der vollbeschäftigte Arbeitnehmer, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  1. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  2. in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens 1 Jahr bei der Gesellschaft gestanden hat,

erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

b) der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat,

c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 33 Abs. 5) beendet ist,

(3) Auch in den Fällen des Absatzes 2 b) und c) wird Übergangsgeld gewährt, wenn

2. die Arbeitnehmerin … wegen

c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezüge des Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 2 AnVG nach Vollendung des 60. Lebensjahres

selbst gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

§ 37. Bemessung des Übergangsgeldes

1) Das Übergangsgeld beträgt nach einer Dienstzeit bis zu 10 Jahren einschließlich eine volle Monatsvergütung (Grundvergütung, örtlicher Sonderzuschlag und Ortszuschlag), bei einer Dienstzeit von mehr als 10 Jahren zwei Monatsvergütungen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein solches Übergangsgeld zu. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Übergangsgeld in rechnerisch unstreitiger Höhe von zwei Monatsvergütungen.

Wegen des Sachvortrages der Parteien in der ersten Instanz und der dort von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch am 04.02.1994 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe jenes Urteils verwiesen.

Das Urteil ist dem Kläger am 16.06.1994 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 06.07.1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und gleichzeitig wie folgt begründet worden:

Selbst dann, wenn der Ansicht des Arbeitsgerichts gefolgt und angenommen werde, das Arbeitsverhältnis habe gemäß § 36 Abs. 2 Buchst. b) oder c) GSG-TV durch Kündigung oder Auflösungsvertrag geendet, stehe ihm, dem Kläger, das Übergangsgeld gleichwohl zu. Das ergebe sich sowohl aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 611 a BGB als auch aus § 612 Abs. 3 BGB. Würde er, der Kläger, nämlich kein Übergangsgeld erhalten, wurde er ohne sachlichen Grund gegenüber Arbeitnehmerinnen benachteiligt werden. Eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei der Wahrnehmung des vorgezogenen Ruhestandes gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) GSG-TV sei nicht gerechtfertigt.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.460,96 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 28.09.1993 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für unbegründet und tritt im übrigen dem Vorbringen des Klägers entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der zweiten Instanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 05.07.1994 (Bl. 37 bis 45 d.A.) und der Beklagten vom 23.08.1994 (Bl. 49 und 50 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 518 f. ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG).

Das Rechtsmittel des Klägers hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg. Der erstinstanzlichen Entscheidung ist zuzustimmen. Die Klage ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, daß die vom Kläger in erster Instanz vertretene Auffassung, ihm stehe das Übergangsgeld zu, weil er das Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt habe und weil deswegen die in § 36 Abs. 2 ...

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