Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebs Übergang und Haftung der Vorgründungsgesellschaft (GmbH)
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer einer in Gründung befindlichen GmbH im Falle eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB haftet.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1, 4; GmbHG § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 20.10.1987; Aktenzeichen 44 Ca 285/87) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Oktober 1987 – 44 Ca 268/87 und 44 Ca 285/87 – wie folgt abgeändert:
- Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat insoweit der Kläger zu tragen.
II. Für dieses Rechtsmittelverfahren wird der Wert des Streitgegenstandes auf 4.230,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1) war Pächter des Restaurants … Seit August 1986 war der Kläger bei ihm als Koch tätig und erhielt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden einen Stundenlohn von 14,42 DM. Am 27. Juni 1987 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt Berlin seine Anerkennung als Schwerbehinderter. Durch Bescheid vom 29. Juli 1987 wurde dem Antrag des Klägers entsprochen und der Grad der Behinderung mit 50 % festgestellt.
Anfang Juli 1987 stellte der Beklagte zu 1) den Geschäftsbetrieb ein, schloß das Restaurant und beantragte beim Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Konkursverfahrens. Durch Beschluß vom 3. August 1987 lehnte das Amtsgericht Charlottenburg – 36 N 747/87 – die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse ab. Bereits am 7. Juli 1987 hatte der Beklagte zu 1) den Arbeitsvertrag des Klägers – nach seinen Angaben fristlos – gekündigt.
Am 1. August 1987 wurde das Restaurant … neu eröffnet, nachdem in der Zwischenzeit Renovierungsarbeiten durchgeführt worden waren. Das Lokal ist von dem Verpächter, … :, an die Firma „…” verpachtet worden. Der Beklagte zu 2) ist zu dieser Zeit als Geschäftsführer der zukünftigen GmbH vorgesehen gewesen. Durch Gesellschafterbeschluß ist der Beklagte zu 2) zum 7. Oktober 1987 abberufen worden. Die Firma „…” ist am 19. November 1987 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen worden.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 25. Juli 1987 eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die vom Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, daß die Kündigung sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG sei. Zudem habe der Beklagte zu 1) auch nicht die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vor dem Ausspruch der Kündigung eingeholt. Des weiteren hat er in Abrede gestellt, daß der Beklagte zu 1) den von ihm gepachteten Betrieb stillgelegt habe.
Ferner hat der Kläger einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.230,48 DM netto geltend gemacht und in diesem Zusammenhang behauptet, er habe am 19. November, 25. und 26. Dezember 1986, am 1. Januar, 17., 19. und 20. April sowie am 28. Mai 1987 Feiertagsarbeit geleistet; für diese Tätigkeit jedoch einen entsprechenden Freizeitausgleich nicht erhalten.
Darüber hinaus hat sich der Kläger auf den Standpunkt gestellt, daß auch der Beklagte zu 2) für die entsprechenden Verbindlichkeiten hafte. Der Beklagte zu 2) habe, so hat der Kläger behauptet, bereits am 8. Juli 1987 den Betrieb mit sämtlichen Betriebsmitteln, Inventar und den technischen Anlagen als Pächter übernommen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) durch dessen Kündigung vom 7. Juli 1987 nicht aufgelöst worden ist; sondern zu den gleichen Bedingungen mit dem Beklagten zu 2) fortbesteht,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.230,48 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1987 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die am 7. Juli 1987 ausgesprochene Kündigung sei rechtswirksam, da der Betrieb vom Beklagten zu 1) stillgelegt worden sei. Auch habe eine rechtsgeschäftliche Betriebsübertragung nicht stattgefunden. Der neue Pächter habe den Betrieb erst am 27. Juli 1987 eröffnet.
Der Beklagte zu 2) hat ferner die Auffassung vertreten, daß er seit seiner Abberufung als Geschäftsführer der „…” nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Darüber hinaus hat er behauptet; daß zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten zu 1) andererseits ausdrücklich vereinbart worden sei, daß eine Abgeltung der Feiertagszuschläge nicht stattfinde. Statt des finanziellen Ausgleichs habe entsprechende Ausgleichsfreizeit gewährt werden sollen. Im übrigen hat der Beklagte zu 2) die vom Kläger behauptete Feiertagsarbeit mit Nichtwissen bestritten und darüber hinaus geltend gemacht; daß ein etwaiger Zahlungsanspruch gemäß § 26 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin (West) verfallen sei. Der Manteltarifvertrag sei auch für jeden Arbeitnehmer zu jeder Zeit am Rückbüfett der Theke einsehbar gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwisc...