Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang im Falle eines Theaters
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Teilurteil vom 28.07.1998; Aktenzeichen 23 Ca 47025/97) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Juli 1998 – 23 Ca 47025/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem beklagten Land besteht bzw. auf dieses übergegangen ist.
Der am 10. Oktober 1954 geborene Kläger, dem eine Beschäftigungszeit seit dem 1. August 1975 anerkannt worden ist, ist seit dem 1. August 1985 beim Metropol-Theater als Kraftfahrer mit einer Bruttovergütung von zuletzt 4.495,35 DM beschäftigt.
Das Metropol Theater befand sich bis zum 31. Juli 1996 in der Rechtsträgerschaft des beklagten Landes.
Unter dem 4. Juli 1996 schlossen das beklagte Land und die am 14. September 1995 im Handelsregister eingetragene Metropol-Theater Betriebsgesellschaft mbH (im folgenden GmbH) einen Überlassungsvertrag, der in § 1 Abs. 1 vorsah, daß das Metropol-Theater mit sofortiger Wirkung in die Rechtsträgerschaft der GmbH übergeht. Darüber hinaus schlossen das beklagte Land und die GmbH einen Pachtvertrag, durch den der GmbH die Spiel- und Werkstätten des Metropol-Theaters auf den im Vertrag näher bezeichneten Grundstücken nebst Inventur zu einem monatlichen Pachtzins von 29.166,67 DM überlassen wurden. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die Vertragsablichtungen (Bl. 239–250 d. A.) Bezug genommen.
Im Vorfeld dieses Vertragsschlusses hatte sich das beklagte Land mit mehreren Schreiben an die betroffenen Mitarbeiter des Metropol-Theaters gewandt. So teilte der Senator für Kulturelle Angelegenheiten mit Schreiben vom 15. November 1995 (Bl. 231 d. A.) den Mitarbeitern unter anderem mit, daß „das Land Berlin sich verpflichtet hat, den Fortbestand des Metropol-Theaters als Stätte der anspruchsvollen Pflege des Europäischen Kulturgutes Operette durch geeignete Verträge sicherzustellen – und zwar auch unabhängig vom Bestand der künftigen Träger-GmbH”. Mit Schreiben vom 18. Juni 1996 teilte das beklagte Land den Mitarbeitern des Metropol-Theaters mit, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Juli 1996 beendet sei, da das Metropol-Theater und gemäß § 613 a BGB alle Arbeitsverhältnisse ab 1. August 1996 in die Trägerschaft der privaten Metropol-Theater Betriebs GmbH übergehen würden.
Ab Juni 1997 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der GmbH und dem beklagten Land, das den Forderungen der GmbH nach Aufstockung der finanziellen Zuwendung nicht nachzukommen bereit war.
Am 4. Juli 1997 fand – wie im Spielplan vorgesehen – die letzte Vorstellung im Theater vor Ende der Spielzeit 1996/1997 und den am 7. Juli 1997 beginnenden Theaterferien statt.
Am 9. Juli 1997 beschloß der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Herr Rene Kollo, die Auflösung der Gesellschaft zum 14. Juli 1997 sowie seine Abberufung als Geschäftsführer und bestellte einen Liquidator. Daraufhin kündigte das beklagte Land den Überlassungs- und den Pachtvertrag außerordentlich mit Schreiben vom 9. Juli 1997 unter Gewährung einer Schonfrist bis zum 31. Juli 1997. Diesen Kündigungen widersprach die GmbH mit Schreiben vom 11. Juli 1997.
Am 26. Juli 1997 beantragte der Liquidator der GmbH beim Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Mit Schreiben vom 31. Juli 1997 kündigte das beklagte Land aufgrund dessen den Überlassungs- sowie den Pachtvertrag erneut fristlos gegenüber dem Liquidator.
Durch Beschluß vom 7. August 1997 bestellte das Amtsgericht Charlottenburg Rechtsanwalt Leonhardt zum Sequester. Mit Schreiben vom 12. August 1997 stellte dieser die Mitarbeiter des Metropol-Theaters von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung ab dem 19. August 1997 frei. Am 15. August 1997 schloß er sodann mit dem beim Metropol-Theater gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich (Bl. 28–31 d.A.).
Durch Beschluß vom 16. Oktober 1997 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Metropol-Theater Betriebsgesellschaft mbH und bestellte Rechtsanwalt Leonhardt zum Verwalter.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 (Bl. 2 d. A.) kündigte der Gesamtvollstreckungsverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Mai 1998.
Mit am 12. November 1997 eingegangener und mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1997 erweiterter Klage hat sich der Kläger gegenüber dem Gesamtvollstreckungsverwalter auf die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung berufen und gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht, daß zwischen ihm und dem Land ein Arbeitsverhältnis besteht sowie dieses auf Gehaltszahlung in Anspruch genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei bereits nicht auf die GmbH übergegangen, da diese nie die tatsächliche Leitungsmacht über das Metropol-Theater erhalten habe. Die GmbH sei nämlich von Anbeginn wirtschaftlich nicht ü...