Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 11.03.1998; Aktenzeichen 35 Ca 45740/97) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. März 1998 – 35 Ca 45740/97 – im Kostenpunkt, hinsichtlich der Streitwertfestetzung und insoweit geändert, als die Feststellungsanträge abgewiesen worden sind:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die mit Schreiben des Rechtsanwalts L. vom 21. Oktober 1997 ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden ist und zum beklagten Land ungekündigt besteht.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits, die bis zur teilweisen Berufungsrücknahme entstanden sind, werden – bei einem Streitwert von 24.066,10 DM – 11 % dem Kläger und 89 % dem beklagten Land auferlegt. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden – bei einem Streitwert von 21.392,– DM – dem beklagten Land in vollem Umfang auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten (in zweiter Instanz noch) darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers, welches vor August 1996 zum beklagten Land begründet worden und (nach Auffassung des Landes) ab 1. August 1996 gemäß § 613 a BGB auf die M. Theater-Betriebsgesellschaft mbH (im folgenden: M. GmbH) übergegangen war, durchgehend oder jedenfalls ab 1. August 1997 (wieder nach § 613 a BGB) zum beklagten Land besteht, ferner darüber, ob der Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der M. GmbH, Rechtsanwalt L. das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 (zum 30. April 1998) wirksam gekündigt hat.
Durch Urteil vom 11. März 1998, auf dessen Tatbestand wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz verwiesen wird (Bl. 98–101 d.A.) hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage mit den Anträgen
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung mit Schreiben vom 21.10.1997 nicht beendet worden ist,
- festzustellen, daß zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht sowie
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.674,10 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 25.02.1998 zu zahlen
– hierbei handelt es sich um Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für die Zeit 16.–31. Oktober 1997 –
abgewiesen, und zwar im wesentlichen mit der Begründung: Das Arbeitsverhältnis sei mit Wirkung ab 1. August 1996 auf die M. GmbH übergegangen, von dieser jedoch nicht an das beklagte Land zurückgefallen. Die fristlose Kündigung des „Überlassungsvertrags” (Bl. 69–74 d.A.) und des „Pachtvertrages” (Bl. 75–80 d.A.) mit Wirkung 31. Juli 1997 durch das Land gegenüber der M. GmbH habe nicht dazu geführt, daß der Theaterbetrieb der M. GmbH an das Land zurückgefallen wäre. Der Betrieb eines Operettenhauses als künstlerische Einrichtung hänge wesentlich von der menschlichen Arbeitskraft, insbesondere dem künstlerischen Personal, ferner von den Rechten an den Inszenierungen ab. Das Land habe aber weder Rechte an den Inszenierungen noch künstlerisches, technisches oder sonstiges Personal von der M. GmbH wieder übernommen. Demzufolge sei der Gesamt voll Streckungsverwalter, Rechtsanwalt L., noch im Oktober 1997 zur Kündigung befugt gewesen und habe diese aus dringenden betrieblichen Erfordernissen wirksam ausgesprochen, da infolge der zwischenzeitlich durchgeführten Stillegung des Theaters das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger entfallen sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (Bl. 101–108 d.A.).
Gegen dieses am 4. Juni 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Juli 1998 eingegangene und am 30. Juli 1998 begründete Berufung des Klägers.
Er wiederholt seine Rechtsauffassung, daß zum 1. August 1996 kein Betriebsübergang vom Land auf die M. GmbH stattgefunden habe, weil die Abhängigkeit der GmbH von der Subventionierung durch das Land sowie die dem Land vertraglich eingeräumten Einwirkungsmöglichkeiten auf den Theaterbetrieb eine wirtschaftlich selbständige Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der M. GmbH, insbesondere eine selbständige Ausübung der Leitungs- und Organisationsgewalt über den Theaterbetrieb von Anfang an ausgeschlossen hätten. Jedenfalls sei aber mit der fristlosen Kündigung des Pacht- und des Überlassungsvertrages zum 31. Juli 1997 die Leitungsmacht über den Theaterbetrieb (und damit auch das Arbeitsverhältnis des Klägers als Beleuchtungsobermeister) an das beklagte Land zurückgefallen. Zwar habe die M. GmbH den ersten Kündigungen (mit Datum vom 9. Juli 1997 zum 31. Juli 1997) durch den Liquidator V. zunächst noch widersprochen, nach der weiteren fristlosen Kündigung vom 31. Juli 1997 aber keine Einwände gegen die Berechtigung der Kündigungen mehr vorgebracht. Dies habe auch der am 7. August 1997 zum Sequester und am 16. Oktober 1997 zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellte Rechtsanwalt L. nicht getan. Beide Herren hätten sich der Rückgabe von Inventar und Gebäuden zu keinem Zeitpunkt widersetzt. Tatsächlich habe das Land auch ab 1. August 1997 wieder Besitz von sämt...