Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendung von BAT bzw. BAT-O auf ein im Beitrittsgebiet begründetes und im Westteil Berlins fortgesetztes Arbeitsverhältnis nach Umzug der Dienststelle in den Ostteil der Stadt.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 14.08.1997; Aktenzeichen 86 Ca 36237/96) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. August 1997 – 86 Ca 36237/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nach dem Umzug seiner Abteilung … der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr nach Berlin-Mitte in den Ostteil der Stadt auch über den 30.11.1995 hinaus die Tarifbestimmungen des BAT (West) Anwendung finden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war ursprünglich bis zum 03. Oktober 1990 beim Rechtsvorgänger des beklagten Landes tätig und wurde nach der Einheit Berlins vom Beklagten übernommen. Zunächst wandte der Beklagte auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger den BAT-O an. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 05.07.1991 vereinbarten die Parteien die Geltung des BAT-O.
In der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 22.02.1993 befand sich der Arbeitsplatz des Klägers im Westteil Berlins. Mit Schreiben vom 19.11.1992 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß auf sein Arbeitsverhältnis ab sofort der BAT (West) Anwendung finde, und zwar unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.07.1992 (sogenanntes Posturteil). Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 19.11.1992 (Kopie Bl. 12 bis 14 d.A.) verwiesen. Am 19.11.1992 unterzeichneten die Parteien weiterhin einen Arbeitsvertrag, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des BAT richte.
Am 30.11.1992 erhielt der Kläger von seiner zuständigen Büroleitung ein gesiegeltes und mit handschriftlichem Beglaubigungsvermerk versehenes Schreiben des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 31.07.1992. Mit diesem Schreiben wurde mitgeteilt, daß der Umzug der Dienststelle in den Ostteil Berlins mit keiner Änderung der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen verbunden sei, weder in der Höhe der Vergütung noch in der
Pflichtversicherung zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Wegen des Inhalts des Schreibens im einzelnen wird auf dieses (Kopie Bl. 15 bis 17 d.A.) verwiesen.
Nach dem Umzug der Abteilung des Klägers nach Berlin-Mitte am 23.02.1993 wandte der Beklagte auf das Arbeitsverhältnis des Klägers weiterhin den BAT (West) an. Mit Schreiben vom 04. Juni 1996 teilte das beklagte Land dem Kläger unter Hinweis auf das „Feuerwehrurteil” des Bundesarbeitsgerichts mit, daß er derzeit übertarifliche Leistungen erhalte, da sich seine Arbeitsbedingungen beim Einsatz im Beitrittsgebiet wieder nach BAT-O richten würden; die künftige Gewährung der Differenz zwischen den Leistungen nach BAT und BAT-O stehe unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Für die Zeit vom 01.12.1995 bis zum 31.05.1996 werde vorsorglich die Rückforderung der Differenzbeträge zwischen BAT und BAT-O geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten des Schreibens des beklagten Landes vom 04.06.1996 wird auf dieses (Kopie Bl. 59 f. d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf sein Arbeitsverhältnis sei weiterhin der BAT anzuwenden. Deswegen könne er auch für die Zeit vom 01. Juli 1996 bis zum 31. März 1997 pro Woche die Vergütung von 1,5 Überstunden beanspruchen. Außerdem könne er deswegen Schadensersatz fordern, weil er vom 01.02.1993 bis zum 31.12.1996 nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert war.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT Anwendung findet;
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm für die Zeit vom 01. Juli 1996 pro Woche 1,5 Überstunden nachzuvergüten;
hilfsweise
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn über den 31. Juli 1995 hinaus entsprechend dem BAT zu vergüten;
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm den Schaden auszugleichen, der ihm ab Beginn des Altersrentenbezuges dadurch entsteht, daß er für die Zeit vom 01.02.1993 bis zum 31.12.1996 nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert war.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Zeitpunkt des Umzuges seiner Abteilung in den Ostteil Berlins allein Leistungen nach dem BAT-O beanspruchen könne.
Mit Urteil vom 14. August 1997 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bl. 77 bis 100 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 19. September 1997 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 23. September 1997 Berufung eingelegt und diese mit einem beim Landesarbeitsgericht am 16. Oktober 1997 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger tritt dem angefochtenen Urteil mit Rechts...