Entscheidungsstichwort (Thema)

Akkord. Garantielohn

 

Leitsatz (amtlich)

Sieht ein allgemeinverbindlicher Rahmentarifvertrag vor, dass bei Arbeiten im Akkord der tarifliche Stundenlohn garantiert sein soll, so ist es unschädlich, wenn der damit in Bezug genommene Lohntarifvertrag seinerseits nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, auch wenn die Allgemeinverbindlicherklärung die Einschränkung enthält, auf andere Tarifverträge verweisende Bestimmungen nur zu erfassen, wenn und soweit die in Bezug genommenen Tarifverträge ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4; RTV Maler § 32 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 14.03.2002; Aktenzeichen 89 Ca 1674/02)

 

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. März 2002 – 89 Ca 1674/02 – ist insoweit wirkungslos, wie die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.688,42 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt worden ist.

2. Auf die Berufung der Beklagten werden das angefochtene Urteil im Kostenausspruch und im Umfang ihrer Verurteilung zur Zahlung von 93,88 EUR brutto nebst Zinsen geändert und die Klage insoweit abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 2.975,36 EUR der Kläger zu 4,21 % und die Beklagte zu 95,79 % zu tragen, während die Kosten der Berufungsinstanz bis zur teilweisen Klagerücknahme bei einem Streitwert von 966,85 EUR vom Kläger zu 12,95 % und von der Beklagten zu 87,05 % und die restlichen Kosten bei einem Streitwert von 935,56 EUR vom Kläger zu 10,03 % und von der Beklagten zu 89,97 % zu tragen sind.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger stand aufgrund Arbeitsvertrags vom 25. September 2001 (Ablichtung Bl. 8–11 d.A.) bis zum 30. November 2001 als Maler in den Diensten der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk i.d.F. vom 28. September 1998 Anwendung.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.719,71 EUR brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen und seine Arbeitspapiere an ihn herauszugeben. Zur Begründung hat es, soweit für die Berufungsinstanz von Interesse, ausgeführt, auf Grund des RTV Maler sei bei Akkordarbeiten der tarifliche Stundenlohn garantiert. Darauf, dass die vom Kläger herangezogene Lohntabelle vom 1. Oktober 1997 inzwischen durch andere tarifliche Regelungen ersetzt worden sei und nur der Kläger tarifgebunden gewesen sei, komme es nicht an. Im Arbeitsvertrag sei ausdrücklich geregelt gewesen, dass Basis für die Berechnung der Akkordsätze der Tariflohn von 23,54 DM brutto sein solle, woraus folge, dass der Tariflohn als Mindestlohn vereinbart worden sei. Für den 26. November 2001 stehe dem Kläger ein Vergütungsanspruch zu, weil die Beklagte ihm Urlaub in der Kündigungsfrist erteilt habe.

Gegen dieses ihr am 11. April 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Mai 2002 eingelegte und nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 2. Juli 2002 begründet Berufung der Beklagten. Sie räumt ein, dass dem Kläger noch Restlohn in Höhe von 1.752,86 EUR brutto zustehe. Dieser Betrag errechne sich auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, der für die Zeit ab 1. September 2001 einen Stundenlohn von 19,17 DM vorgesehen habe. Eine weitergehende Garantie lasse sich dem Arbeitsvertrag deshalb nicht entnehmen. Auch träfe die Angabe des Klägers über die in den einzelnen Monaten geleisteten Arbeitsstunden nicht zu, wenn man bei 39 Wochenstunden eine tägliche Arbeitszeit von 7,8 Stunden zu Grunde legte. Für den 26. November 2001 sei der seinerzeit krank geschriebene Kläger nicht freigestellt worden. Im Kündigungsschreiben (Ablichtung Bl. 24, d.A.) sei er nur darauf hingewiesen worden, dass er seine Arbeitsleistung nicht mehr anbieten müsse, wenn er bis zum Antritt seines Resturlaubs von vier Tagen krank bliebe, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Der Kläger hat seine Klage mit Rücksicht auf eine fehlerhafte Berechnung der Kranken-, Urlaubs- und Feiertagsvergütung im Einverständnis der Beklagten in Höhe von 31,29 EUR brutto zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, wie der Kläger ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als 1.752,86 EUR brutto nebst Zinsen verlange.

Der Kläger beantragt,

die Berufung insoweit zurückzuweisen, wie diese auf eine über 31,29 EUR hinausgehende Änderung des angefochtenen Urteils gerichtet sei.

Er tritt den Angriffen der Berufung mit Rechtsausführungen entgegen und weist darauf hin, dass die Arbeitszeit von montags bis donnerstags 8,5 und freitags 5 Stunden betragen habe. Eine Erlaubnis, Urlaub „aus der Krankheit” anzutreten, sei nur durch Verzicht auf einen Tag Arbeitsleistung möglich gewesen, der folglich zu vergüten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge