Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsansprüche. Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in einen freien Dienstvertrag
Leitsatz (amtlich)
Soll ein Arbeitsverhältnis in ein freies Dienstverhältnis umgewandelt werden, bedarf die vertragliche Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB)
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, § 623
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 25.10.2002; Aktenzeichen 88 Ca 24467/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2002 – 88 Ca 24467/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten Anfechtung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung für die Monate August bis Oktober 2002. Dabei ist zwischen den Parteien vor allem streitig, ob das Arbeitsverhältnis durch eine mündliche Vereinbarung in ein freies Mitarbeiterverhältnis umgewandelt worden ist und ob eine Vereinbarung von 7.500,– EUR oder 7.500,– DM vereinbart worden war.
Das Arbeitsgericht hat durch ein am 25. Oktober 2002 verkündetes Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung und Anfechtungserklärung vom 23. September 2002 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31. Dezember 2003 fortbestehen wird. Es hat die Beklagte ferner auf der Grundlage einer monatlichen Vergütung von 7.500,– EUR zur Zahlung der eingeklagten Vergütung nebst Zinsen verurteilt. Das Arbeitsverhältnis sei nicht in einen freien Dienstvertrag umgewandelt worden, da die in diesem Zusammenhang von der Beklagten behauptete mündliche Abrede gemäß § 623 BGB formunwirksam sei. Der Beklagten stehe weder ein Anfechtungsgrund noch ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur Seite. Die Parteien hätten eine monatliche Vergütung von 7.500,– EUR vereinbart; dem entgegenstehenden Sachvortrag der Beklagten könne nicht gefolgt werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihr am 11. November 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. Dezember 2002 eingelegte Berufung der Beklagten, die sie mit einem am Montag, dem 13. Januar 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte hält die Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin für unbegründet. Die Parteien hätten sich zunächst auf eine monatliche Vergütung von 7.500,– DM geeinigt; dass der schriftliche Anstellungsvertrag vom 27. Mai 2002 in § 3 ein Gehalt von 7.500,– EUR vorsehe, gebe die tatsächlich getroffene Vereinbarung der Parteien nicht wieder. Da sie – die Beklagte – sich das Gehalt des Klägers nicht mehr habe leisten können, habe sie mit dem Kläger am 30. Juli 2002 ein freies Mitarbeiterverhältnis mit einer monatlichen Vergütung von 4.500,– EUR vereinbart. Ab dem Monat August 2002 habe daher ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden; jedenfalls habe sie – so meint die Beklagte – das Arbeitsverhältnis wirksam angefochten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2002 – 88 Ca 24467/02 – in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Parteien hätten von Beginn an eine monatliche Vergütung von 7.500,– EUR vereinbart. Dies zeige sich auch daran, dass die Beklagte die entsprechende Vergütungsklage für den Monat Juli 2002 (Arbeitsgericht Berlin 89 Ca 21338/02) anerkannt und gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2002 – 14 Ca 32600/02 –, mit dem sie zur Zahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung für die Monate November und Dezember 2002 verurteilt worden sei, keinen Einspruch eingelegt habe. Eine Vereinbarung über die Umwandlung des Arbeitsvertrages in einen freien Dienstvertrag sei nicht getroffen worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte hat die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 66 Abs. 1 ArbGG).
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht in ein freies Dienstverhältnis umgewandelt worden. Es wurde nicht durch die außerordentliche Kündigung und die Anfechtungserklärung vom 23. September 2002 aufgelöst, sondern wird bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Dezember 2003 fortbestehen. Die Beklagte ist schließlich verpflichtet, an den Kläger für die Monate August bis Oktober 2002 die eingeklagte Vergütung nebst Zinsen zu zahlen.
1.
Zwischen den Parteien bestand im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung bzw. Anfechtungserklärung vom 23. September 2002 ein Arbeitsverhältnis. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die von der Beklagten behaupteten Ges...