Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 13.06.1996; Aktenzeichen 92 Ca 10.522/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Juni 1996 – 92 Ca 10.552/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anrechnung von Dienstzeiten des Klägers, die die Beklagte deswegen in Abrede stellt, weil nach einer Auskunft des „Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik” der Kläger als „GMS” (Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit) geführt worden ist, eine Verpflichtungserklärung unterschrieben und Treffen mit einem Führungsoffizier vorgenommen habe. Demgegenüber bestreitet der Kläger sowohl die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung als auch die Mitarbeit mit der Staatssicherheit.

Von einer Darstellung des Parteivorbringens erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.06.1996 dem Antrag des Klägers entsprochen und festgestellt, daß ihm Vordienstzeiten seit dem 05.08.1961 als Postdienstzeiten anerkannt werden müssen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht im einzelnen Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die das Gericht in die Lage versetzt hatten, nachzuprüfen, ob und wann der Kläger für das MfS tätig gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, der Kläger habe eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, reiche dies alleine nicht aus, zu einer Aberkennung der Postdienstzeiten zu führen. Die bloße Abgabe einer Verpflichtungserklärung ohne nachfolgende Tätigkeit sei nicht geeignet, den Ausschlußtatbestand der Ziffer 1 a der Übergangsvorschrift zu § 16 TV Ang-O zu erfüllen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe (Bl. 125 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses am 12.08.1996 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 11.09.1996 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 10.10.1996 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte und Berufungsklägerin verbleibt in der Berufungsinstanz bei ihren bereits erstinstanzlich aufgestellten Behauptungen über die Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit und stellt diese nunmehr unter Beweis des Zeugnisses des Führungsoffiziers … Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei bereits auch die Verpflichtungserklärung des Klägers geeignet, den Ausschlußtatbestand des Tarifvertrages hinsichtlich der Anerkennung von Dienstzeiten zu erfüllen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.06.1996 – 92 Ca 10522/96 – zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte macht sich die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe zu eigen, verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und wiederholt seine Behauptung, daß er die vorgelegte Verpflichtungserklärung nicht unterschrieben habe. Es müsse sich um eine Fälschung handeln. Im übrigen verweist er auf ein – insoweit unstreitiges – Schreiben der Beklagten vom 17. September 1996 (81, 159 d. A.).

Hierzu erklärt die Beklagte, bei diesem Schreiben habe es sich um ein Schreiben einer anderen als der im Streitfall befaßten Stelle der Beklagten gehandelt; aus dem Schreiben gehe auch lediglich hervor, daß hinsichtlich einer Weiterbeschäftigung des Klägers keine Bedenken bestünden. Auswirkungen auf den hiesigen Rechtsstreit, in dem es um die Anerkennung von Dienstzeiten gehe, habe dieses Schreiben nicht.

Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.1996 erklärte der Beklagtenvertreter, daß er die ladungsfähige Anschrift des benannten Zeugen … nicht angeben könne, diesbezügliche Recherchen seien ergebnislos verlaufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Beklagten und Berufungsklägerin vom 10. Oktober (Bl. 140 ff. d. A.) und vom 04.12.1996 (Bl. 162 d. A.) sowie auf denjenigen des Klägers und Berufungsbeklagten vom 27.11.1996 (Bl. 156 ff. d. A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden,

2.

Die Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die hier streitgegenständlichen Dienstzeiten als Postdienstzeiten anzuerkennen.

Das Berufungsgericht schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts im Ergebnis und in der Begründung an. § 543 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf das Vorbringender Parteien in der Berufungsinstanz ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen:

2.1

Die Beklagte vermochte die Weigerung der Anerkennung der Vordienstzeiten des Klägers ...

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