Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 28.02.1996; Aktenzeichen 94 Ca 19160/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Februar 1996 – 94 Ca 19160/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 19.11.1939 geborene Klägerin war mehr als 15 Jahre als Ballettänzerin zuletzt bis 31.07.1979 an der Komischen Oper Berlin beschäftigt und ist seitdem als Tanzpädagogin in Dresden tätig. In der Zeit zwischen dem 01.08.1979 und dem 31.12.1991 erhielt sie eine berufsbezogene Zuwendung in Höhe von monatlich DM 620, – von der Komischen Oper, deren Zahlung ab 01.01.1992 eingestellt wurde.
Mit der vorliegenden am 21.12.1992 beim Sozialgericht Dresden eingegangenen Klage – der Rechtsstreit wurde durch Beschluß vom 29.03.1994 an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen – macht sie gegenüber dem beklagten Land die Weitergewährung der berufsbezogenen Zuwendung über den 31. Dezember 1991 sowie deren Dynamisierung bis zu ihrer Berentung geltend.
Grundlage der Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung war die „Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR” des Ministers für Kultur vom 01. September 1976 (Bl. 61 h – 1 d. A.), sodann die gleichnamige Anordnung vom 01. Juli 1983 (Bl. 61 c – g d. A.), die beide nicht amtlich veröffentlicht worden sind.
In der Anordnung vom 01. Juli 1983 (bbZ-AO 1983) heißt es u.a. wie folgt:
„§ 1 Geltungsbereich
Die Anordnung gilt für alle Tänzerinnen und Tänzer (im folgenden Ballettmitglieder genannt), die ihre Tätigkeit aus alters-, berufsbedingten oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und die sich in einem Arbeitsverhältnis zu einem Theater, staatlichen Ensemble … befinden, die dem Ministerium für Kultur, … sowie den Räten der Bezirke, Kreise oder Städte unterstehen.
§ 2
Alle Ballettmitglieder erhalten nach endgültigem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung, …
Abs. 5
Bei Zahlung der Rente nach den Bestimmungen der Sozialversicherung wegen Erreichen der Altersgrenze oder Eintritt der Invalididät wird die berufsbezogene Zuwendung weitergewährt …
§ 3 Ziff. 1
Die Inanspruchnahme der berufsbezogenen Zuwendung setzt voraus, daß das ausscheidende Ballettmitglied das 35. Lebensjahr vollendet hat und den Tänzerberuf mindestens 15 Jahre auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses als Ballettmitglied ausgeübt hat.
Ziff. 3
Die Inanspruchnahme der berufsbezogenen Zuwendung setzt die termin- und fristgerechte Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses als Ballettmitglied nach dem rahmenkollektivvertraglichen Bestimmungen voraus, …
§ 4 Ziff. 1
Die berufsbezogene Zuwendung wird von der Einrichtung an das Ballettmitglied gezahlt, zu der es bei Ausscheiden aus dem Tänzerberuf im Arbeitsrechtsverhältnis stand.
Ziff. 4
Bei Zahlung der Rente nach den Bestimmungen der Sozialversicherung wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Eintritts der Invalidität übernimmt die weitere Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung die Staatliche Versicherung der DDR.
Ziff. 5
Die finanziellen Mittel für die Gewährung der berufsbezogenen Zuwendung sind im Haushaltsplan der entsprechenden Einrichtungen beim Sachkonto 3550 – sonstige Geldzuwendungen – zu planen.
…”
Nach Art. 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 in der Fassung des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Ziffer 6 der Anlage II bleibt die Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen vom Juni 1983 mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
- Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
Das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorungssystemen des Beitrittsgebiets vom 31.07.1991 (AAÜG) enthält in der Anlage 1 unter Nr. 17 als Zusatzversorgungssystem die „zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 01. September 1976”.
Nach § 2 Abs. 2 AAÜG werden die in Versorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 01. Januar 1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme … nicht mehr anzuwenden.
Nach SGB VI § 252 a Abs. 1 Nr. 4 ist in Anrechnungszeiten auch solche im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.45, in denen der Versicherte eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder bezogen hat.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Anspruch auf bbZ sei mit dem 01.01.1992 nicht in Wegfall geraten, sondern diese Leistung, die in der DDR verfassungsrechtlich geschützt und durch den Einigungsvertrag fortgeschrieben w...