Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 22.05.1996; Aktenzeichen 94 Ca 8795/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen 3 AZR 384/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Mai 1996 – 94 Ca 8795/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Landes zur Weiterzahlung und Dynamisierung einer berufsbezogenen Zuwendung an die Klägerin nach der „Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR”, die am 1. Juli 1983 in Kraft getreten war (im folgenden: AO-bbZ 1983).

Die am 24. April 1961 geborene Klägerin war in der Zeit von August 1978 bis Januar 1991 in dem Beruf der Ballettänzerin tätig, zuletzt bei der Deutschen Staatsoper Berlin, deren Rechtsträger die Beklagte ist.

In einem Gutachten vom 26. September 1990 kam das Betriebsambulatorium der Berliner Bühnen zu dem Ergebnis, daß die Klägerin berufsunfähig sei (ABl. des Gutachtens Bl. 94 bis 95 d.A.).

Mit Schreiben vom 14. Januar 1991 teilte eine „Leiterin der AG Rechtsfragen” dem stellvertretenden Intendanten der Deutschen Staatsoper mit, aus dem Gutachten gehe hervor, daß die Klägerin nicht mehr einsatzfähig sei, so daß die Voraussetzungen zur Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an die Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 der Anordnung über die Gewährung der berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR vom 1. Juli 1983 gegeben seien; entsprechend dem Einigungsvertrag sei diese Anordnung bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden (ABl. Bl. 93 Rs. d.A.).

Am 31. Januar 1991 schloß die Klägerin mit der Deutschen Staatsoper einen Aufhebungsvertrag, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 1991 wegen der Beendigung der künstlerischen Laufbahn der Klägerin wegen Zuerkennung der Berufsunfähigkeit vereinbart wurde (ABl. Bl. 93 d.A.).

Unter dem Datum des 13. Mai 1991 erstellte die Deutsche Staatsoper für die Klägerin einen „Nachweis zur Gewährung der berufsbezogenen Zuwendung an das Ballettmitglied” (ABl. Bl. 92 d.A.). Für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 1991 zahlte die Deutsche Staatsoper an die Klägerin eine sogenannte berufsbezogene Zuwendung in Höhe von monatlich 635,– DM.

In der Anordnung bbZ 1983 ist unter anderem folgendes bestimmt:

„In Verwirklichung des Beschlusses des Ministerrates vom 13. Mai 1976 über die weitere Entwicklung der Schaffensbedingungen der Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR wird in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Kunst folgendes angeordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Die Anordnung gilt für alle Tänzerinnen und Tänzer (im folgenden Ballettmitglieder genannt), die ihre Tätigkeit aus alters-, berufsbedingten oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und die sich in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zu einem Theater, staatlichem Ensemble bzw. zum Fernsehen der DDR befinden, die dem Ministerium für Kultur, dem Ministerium für nationale Verteidigung, dem staatlichen Komitee für Fernsehen der DDR sowie den Räten der Bezirke, Kreise oder Städte unterstehen …

§ 2

Berufsbezogene Zuwendung

(1) Alle Ballettmitglieder erhalten nach endgültigem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung, die nicht der Besteuerung und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegt. Die berufsbezogene Zuwendung ist nicht auf andere Personen übertragbar.

(2) Bei einem erneuten Vertragsabschluß als Ballettmitglied ist dieser Vertrag (Arbeits- oder Honorarvertrag) vor Unterzeichnung der Einrichtung, die die berufsbezogene Zuwendung gewährt, zur Kenntnis zu geben. Während der Dauer dieses Vertrages wird die Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung ausgesetzt, sofern die monatliche Vergütung die Höhe der berufsbezogenen Zuwendung im Vertragsmonat überschreitet.

(3) Die berufsbezogene Zuwendung beträgt 50 % der arbeitsvertraglich festgelegten monatlichen Brutto-Gage als Ballettmitglied auf der Grundlage der Gagentabelle des jeweils zutreffenden RKV der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre, höchstens jedoch 800,– DM monatlich …

(5) Bei Zahlung der Rente nach den Bestimmungen der Sozialversicherung wegen Erreichen der Altersgrenze oder Eintritt der Invalidität wird die berufsbezogene Zuwendung weitergewährt. Sie beträgt dann 60 % der arbeitsvertraglich festgelegten monatlichen Brutto-Gage als Ballettmitglied (nach Gagentabelle des jeweils zutreffenden RKV) der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre, höchstens jedoch 800,– DM monatlich.

(6) Die berufsbezogene Zuwendung wird auch bei Ausübung einer anderen Tätigkeit, unabhängig von der Höhe des Einkommens, gewährt.

§ 3

Inanspruchnahme der berufsbezogenen Zuwendung

(1) Die Inanspruchnahme der berufsbezogenen Zuwendung setzt voraus, daß das ausscheidende Ballettmitglied das 35. Lebensjahr vollendet hat und den Tänzerberuf mindestens 15 Jahre auf der Grundlage eines Arbeitsre...

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