Entscheidungsstichwort (Thema)
mündlicher Vertragsabschluss, Nachweisbarkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitnehmer hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung des Arbeitsentgelts für geleistete Arbeit nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Arbeitsvertrag darzulegen und ggf. zu beweisen. Dies gilt insbesondere für den Vertragsschluss zwischen ihm und dem Arbeitgeber.
2. Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass der Arbeitgeber entgegen § 1 NachwG keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Zwar führt die Nichterteilung des Nachweises unter Umständen zu einer Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der einzelnen Arbeitsbedingungen. Dies gilt jedoch nicht dafür, ob zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überhaupt ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist.
Normenkette
BGB §§ 611-612; NachwG § 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 11.04.2002; Aktenzeichen 55 Ca 35744/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 11. April 2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 55 Ca 35744/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über Entgeltansprüche des Klägers. Er behauptet für die Beklagte in der Zeit vom 03. September 2001 bis zum 30. November 2001 Arbeiten geleistet zu haben. Von der Darstellung des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 31, 32 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Durch am 11. April 2002 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 30 bis 34 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 22. April 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Mai 2002 Berufung eingelegt, die er am 28. Mai 2002 begründet hat. Der Kläger behauptet:
Der Ehemann der Beklagten habe ihn im August 2001 in P. angerufen, er habe mitgeteilt, dass er Arbeit für ihn habe. Er habe am 01. September 2001 nach B. kommen sollen, und zwar um 8.00 Uhr auf die Baustelle G. Straße 20. Am 01. September 2001 sei er dort erschienen, weitere Bauarbeiter aus osteuropäischen Ländern wären anwesend gewesen. Der Ehemann der Beklagten habe erklärt, dass er im Namen seiner Frau handele, sie sollten im Rahmen eines legalen Arbeitsverhältnisses 20,– DM pro Stunde erhalten. Am 03. September 2001 habe er seine Arbeit aufgenommen. Er sei auf verschiedenen Arbeitsstellen tätig gewesen. Vorwiegend habe er Abbrucharbeiten geleistet auf der Baustelle G. Straße 20, in der B. str. 19 bis 22, am S. Ring 3, in der R. Straße 17 und in der K. Straße 8. Die Arbeitsanweisungen habe er jeweils von dem Ehemann der Beklagten erhalten, die Beklagte selbst sei zweimal in der Woche auf der Baustelle R. Straße erschienen, hin und wieder habe sie auch mit ihrem Ehemann die Baustelle G.straße aufgesucht. Er habe mit verschiedenen Arbeitskollegen zusammen gearbeitet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. April 2002 – 55 Ca 35744/01 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.240,– DM netto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09. Januar 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet, dass ihr Ehemann in P. angerufen habe. Weder sie noch ihr Ehemann seien am 01. September 2001 in Berlin gewesen. Vielmehr hätten sie sich in P. befunden. Sie hätten dort in einer Bank wegen eines Kredites für einen Hausbau verhandelt. Eine Baustelle in der G.straße 20 habe sie nie gehabt, nur in der G.straße Nr. 21. Eine Zusicherung von 20,– DM für Tätigkeiten am 03. September 2001 sei dem Kläger nicht erteilt worden. Er habe auch seine Arbeit am 03. September 2001 nicht aufgenommen. Die Baustelle B. str. 19 bis 22 existiere nicht, für die Zeit vom 08. Oktober bis 25. Oktober 2001 habe kein Auftrag für die Baustelle R.straße 17 bestanden, für die Zeit vom 17. September bis 28. September 2001 habe auch kein Auftrag für Arbeiten im Zusammenhang mit einem Restaurant am S. Ring 3 existiert. Ebenso werde bestritten, dass der Kläger in der Zeit vom 15. November 2001 bis 30. November 2001 auf der Baustelle K.straße 8 tätig gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 28. Mai 2002, 12. August 2002, 23. August 2002, 30. Oktober 2002, 15. November 2002 sowie auf die Verhandlungsniederschriften vom 30. August 2002 und 06. Dezember 2002 verwiesen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 30. August 2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 111 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K. und B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 06. Dezember 2002 verwiesen (Bl. 134 bis 139 d.A.).
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung ist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufun...