Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung bei Schwarzarbeit und fehlender Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitgeber kann nach § 242 BGB daran gehindert sein, sich gegenüber dem ausländischen Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung geltend macht, auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags wegen vereinbarter Schwarzarbeit und fehlender Arbeitserlaubnis zu berufen. Der Arbeitsvertrag ist unter diesen Voraussetzungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien so zu behandeln, als wäre er wirksam.
2. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Schwarzgeldabrede als Nettolohnvereinbarung angesehen werden.
3. Zum Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei verspäteter Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 BRTV-Bau wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG.
Normenkette
BGB §§ 134, 242, 611; SGB III § 284; SchwarzArbG § 1; NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 10; BRTV-Bau vom 3.2.81 § 2 Nr. 3; BRTV-Bau vom 3.2.81 § 5 Nr. 8.2; BRTV-Bau vom 3.2.81 § 16
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 02.05.2002; Aktenzeichen 89 Ca 34330/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02. Mai 2002 – 89 Ca 34330/01 – wird mit der Maßgabe auf ihre Kosten zurückgewiesen, dass der ausgeurteilte Betrag erst seit dem 22. Dezember 2001 zu verzinsen ist.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, p. Staatsbürger, verlangt von der Beklagten als Inhaberin eines baugewerblichen Betriebes die Bezahlung geleisteter Arbeitsstunden. Der Kläger hat behauptet, er sei vom Ehemann der Beklagten in P. telefonisch angeworben worden und habe daraufhin am 01. September 2001 gegen 8 Uhr die Baustelle der Beklagten in der G.straße 20 aufgesucht und dort zusammen mit weiteren Bauarbeitern mit Herkunft aus dem osteuropäischen Raum mit dem Ehemann der Beklagten vereinbart, gegen Zahlung von 20 DM netto pro Arbeitsstunde mit der Arbeit am 03. September 2001 zu beginnen. Der Ehemann der Beklagten habe erklärt, dass alles legal sei und er am 03. September 2001 sämtliche Papiere mitbringen würde, was jedoch dann nicht und auch nicht in der Folgezeit geschehen sei. Er habe sodann vom 03. September bis zum 30. November 2001 zu je acht Stunden täglich und wöchentlich 40 Stunden auf verschiedenen, vom Ehemann der Beklagten ihm zugewiesenen Baustellen gearbeitet und bis dahin nur 1.300,00 DM erhalten.
Wegen des weiteren Tatbestandes erster Instanz wird auf den des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen des Klägers zum Arbeitsvertragsabschluss und zum Umfang seiner Arbeitsleistungen durch Vernehmung der Zeugen L. K. und J. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02. Mai 2002 Bezug genommen.
Durch ein am 02. Mai 2002 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.235,62 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,
in Höhe von 4.570,95 EUR netto nebst Zinsen seit dem 21. Dezember 2001 stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Beklagten den Kläger und weitere Arbeitskollegen für den unter dem Namen seiner Ehefrau geführten Betrieb als Arbeitnehmer angeworben habe mit dem Versprechen, einen für Bauhelfer weit überhöhten Stundenlohn zu zahlen und ein sogenanntes „legales” Arbeitsverhältnis zu begründen. Eine weitere zeitliche Präzisierung der Arbeitsleistungen des Klägers sei nicht erforderlich. Den glaubhaften Aussagen der Zeugen, die sich zum Teil damit selbst belastet hätten, sei zu folgen. Danach bestünden die Vergütungsansprüche – allerdings abzüglich der erhaltenen Zahlungen – in voller Höhe, wobei sich die Beklagte auf den Umstand, dass es sich hier um ein illegales Arbeitsverhältnis gehandelt habe, zur Abwehr der Vergütungsansprüche nicht berufen könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 16. Juli 2002 zugestellte Urteil richtet sich ihre beim Landesarbeitsgericht am 12. August 2002 eingegangene Berufung, die sie am 16. September 2002 begründet hat.
Eine arbeitsvertragliche Abrede sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen; am 01. September 2001 hätten sich ihr Ehemann und sie selbst in P. aufgehalten. Sie habe in der G.straße 20 gar keine Baustelle unterhalten. Dies treffe auch für eine Reihe weiterer Baustellen zu, wo der Kläger laut seiner Aufstellung angeblich für sie gearbeitet habe. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages „bestehe nicht”. Sie habe zwar in der fraglichen Zeit von September bis November 2001 schon gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, jedoch nicht in einem solchen Umfang, dass es für die acht bis neun Arbeitnehmer, die sie einschließlich des Klägers jetzt in Anspruch genommen hätten, zur Beschäftigung ausgereicht hätte.
Im Übrigen sei j...