Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Betriebsstillegung. einheitlicher Betrieb
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 09.12.1998; Aktenzeichen 11 Ca 21599/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Dezember 1998 – 11 Ca 21599/98 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung vom 25.6.1998, die dem Kläger am 26.6.1998 zugegangen ist, zum 31.7.1998.
Der Kläger stand bei der Beklagten ab 13.9.1993 als Bauwerker mit einem monatlichen Entgelt von zuletzt 4.000,00 DM in einem Arbeitsverhältnis. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Baugewerbes und beschäftigte 98 Arbeitnehmer. Die Beklagte gehört dem Unternehmensverbund der … Gruppe an.
Seit April 1998 plante die Beklagte die Aufgabe ihres operativen Geschäftes. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Interessenausgleichsverhandlungen informierte sie den Betriebsrat, dass sie die Stillegung des Betriebes plane. Mit Schreiben vom 7.5.1998 (Bl. 39 bis 41 d.A.) teilte die Beklagte dem Betriebsrat das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen mit und fasste aus ihrer Sicht den bisherigen Verhandlungsstand zusammen. In einer für die Interessenausgleichsverhandlungen gebildeten Einigungsstelle erklärten die Betriebsparteien in der Sitzung vom 5.6.1998 die Interessenausgleichsverhandlungen für gescheitert. Auf das Ergebnisprotokoll vom 5.6.1998 (Bl. 44 d.A.) wird Bezug genommen. Noch am gleichen Tage hielt die Geschäftsführung der Beklagten eine Sitzung ab, an der unter anderem auch der Leiter der zentralen Personalabteilung der …-Gruppe sowie Rechtsanwalt … teilnahmen. Es wurde beschlossen, jeglichen operativen Betrieb des Unternehmens vollständig und endgültig zum 31.12.1998 einzustellen, der Stellenplan sollte so schnell wie möglich reduziert werden, alle Arbeitnehmer sollten zum frühestmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden. Zum 31.12.1998 sollten Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz gekündigt werden. Ab 5.6.1998 sollten keine neuen Aufträge mehr angenommen werden, es sollten alle Schritte eingeleitet werden, damit rechtzeitig zum Stillegungszeitpunkt die angemieteten Räumlichkeiten usw. gekündigt werden könnten. Auf den Inhalt des Protokolls über die Sitzung der Geschäftsführung vom 5.6.1998 wird verwiesen (Bl. 23, 24 d.A.). Mit Schreiben vom 16. Juni 1998, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 25–26 d.A.) teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, dass der Kläger zum 31.7.1998 gekündigt werden solle. Mit Schreiben vom 24.6.1998 (Bl. 27–29 d.A.) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung.
Mit Schreiben vom 25.6.1998, das dem Kläger am 26.6.1998 zugegangen ist, wurde ihm zum 31.7.1998 gekündigt. Alle übrigen Arbeitnehmer erhielten ebenfalls Kündigungen.
Auf eine von der Beklagten unter dem 24.6.1998 erstattete Massenentlassungsanzeige genehmigte die Bundesanstalt für Arbeit mit Bescheid vom 13.7.1998 die Entlassung von 55 Arbeitnehmern entsprechend einer Liste, in der auch der Kläger verzeichnet war (Bl. 30–38 d.A.).
Auch nach dem 31.7.1998 fielen auf mehreren Bauvorhaben der Beklagten Arbeiten an. Neben eigenen Arbeitnehmern setzte die Beklagte Subunternehmer ein.
Mit der Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht. Er hat behauptet, dass die Beklagte zusammen mit den Firmen … und … einen einheitlichen Betrieb gebildet habe. Die Sozialauswahl hätte sich auch auf die übrigen in der … Gruppe beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken müssen. Außerdem habe die Beklagte über den Beendigungszeitpunkt dieses Arbeitsverhältnisses und auch über den 31.12.1998 genügend Arbeit gehabt und ihn weiterbeschäftigen können. Es sei nicht ersichtlich, wie im einzelnen seine Arbeitskraft nicht mehr gebraucht worden sei. Außerdem sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 25.6.1998 nicht aufgelöst worden sei,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Bauwerker weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten: Ein gemeinsamer Betrieb mit der Firma … liege nicht vor. Dies ergebe sich aus der Rechtskraftwirkung der Entscheidung des LAG Berlin in dem Beschlussverfahren 5 TaBV 3/97, in dem durch Beschluss vom 5.5.1998 festgestellt worden sei, dass beide Betriebe keinen gemeinsamen Betrieb führten. Außerdem seien beide Betriebe getrennt gewesen, in ihnen sei jeweils selbständig mit Hilfe von getrennten, eigenständigen personellen, s...