Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 17.11.1998; Aktenzeichen 82 Ca 21792/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. November 1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 82 Ca 21792/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten vom 25.06.1998 zum 31.07.1998.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.1994 als Kraftfahrer zu einem monatlichen Entgelt von zuletzt ca. 5.500,00 DM beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Baugewerbes und beschäftigte zur Zeit der Kündigung 98 Arbeitnehmer.
Seit April 1998 plante die Beklagte die Aufgabe ihres operativen Geschäftes. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Interessenausgleichsverhandlungen informierte sie hierüber den Betriebsrat. Mit Schreiben vom 07.05.1998 (Bl. 43 – 45 d. A.) teilte sie dem Betriebsrat das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen mit und fasste aus ihrer Sicht den bisherigen Verhandlungsstand zusammen. In einer für die Interessenausgleichsverhandlungen gebildeten Einigungsstelle erklärten die Betriebsparteien in der Sitzung vom 05.06.1998 die Interessenausgleichsverhandlungen für gescheitert. Auf das Ergebnisprotokoll vom 05.06.1998 (Bl. 48 d. A.) wird Bezug genommen. Noch am gleichen Tag hielt die Geschäftsführung der Beklagten eine Sitzung ab, auf der beschlossen wurde, jeglichen operativen Betrieb des Unternehmens vollständig und endgültig zum 31.12.1998 einzustellen, den Stellenplan so schnell wie rechtlich möglich zu reduzieren und alle Arbeitnehmer zum frühest möglichen Zeitpunkt zu kündigen. Ab 31.12.1998 sollten Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz, denen zum Zeitpunkt der endgültigen Stillegung zu kündigen war, freigestellt werden. Ab 05.06.1998 sollten keine neun Aufträge mehr angenommen werden. Es sollten alle Schritte eingeleitet werden, damit rechtzeitig zum Stillegungszeitpunkt die angemieteten Räumlichkeiten u.s.w. gekündigt werden könnten. Auf den Inhalt des Protokolls über diese Sitzung der Geschäftsführung vom 05.06.1998 wird verwiesen (Bl. 27, 28 d. A.).
Mit Schreiben vom 16. Juni 1998, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 29, 30 d. A.) teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, dass der Kläger zum 31.07.1998 gekündigt werden sollte. Mit Schreiben 24.06.1998 (Bl. 31 – 33 d. A.) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung.
Mit Schreiben vom 25.06.1998, das dem Kläger am selben Tage zuging, wurde ihm zum 31.07.1998 gekündigt. Alle übrigen Arbeitnehmer erhielten ebenfalls Kündigungen.
Auf eine von der Beklagten unter dem 24.06.1998 erstatteten Massenentlassungsanzeige genehmigte die Bundesanstalt für Arbeit mit Bescheid vom 13.07.1999 die Entlassung von 55 Arbeitnehmern entsprechend einer Liste, in der auch der Kläger, allerdings nicht als Kraftfahrer, sondern als Baumaschinenwart bezeichnet war (Bl. 34 – 42 d. A.).
Nachfolgend kündigte die Beklagte noch Mitgliedschaften, Abonnements, Verträge und die von ihr gemieteten Räume sowie Gegenstände und unterrichtete ihre Geschäftspartner.
Auch nach dem 31.07.1998 fielen aus mehreren Bauvorhaben der Beklagten Arbeiten an. Neben eigenen Arbeitnehmern setzte die Beklagte auch Subunternehmer ein.
Mit der Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Er hat einen wirksamen Stillegungsbeschluss bestritten und ferner behauptet, dass die Beklagte zusammen mit den Firmen K., Sch.-Bau und A.einen einheitlichen Betrieb gebildet habe. Weiter war er der Ansicht, dass die Beklagte eine Sozialauswahl hätte treffen müssen, die sich auch auf die bei den anderen Firmen beschäftigten Arbeitnehmer hätte erstrecken müssen. Außerdem habe die Beklagte über den Beendigungszeitpunkt dieses Arbeitsverhältnisses hinaus und auch über den 31.12.1998 hinaus hin genügend Arbeit gehabt, um ihn weiter zu beschäftigen. Es sei nicht ersichtlich, wie im einzelnen seine Arbeitskraft nicht mehr gebraucht worden sei. Im übrigen sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Die Beklagte hat sich auf betriebsbedingte Gründe und die sich aus dem angeblich bindenden Stillegungsentschluss ergebenden Entscheidungen berufen. Außerdem hat sie vorgetragen, ein gemeinsamer Betrieb mit der Firma K. liege nicht vor. Dies ergebe sich schon aus der Rechtskraftwirkung der Entscheidung des LAG Berlin in dem Beschlussverfahren 5 TaBV 3/97, in dem durch Beschluss vom 05.05.1998 festgestellt worden sei, dass beide Betriebe keinen gemeinsamen Betrieb führten. Außerdem seien beide Betriebe getrennt gewesen, da ihnen jeweils selbständig mit Hilfe von getrennten, eigenständigen personellen, sachlichen und immateriellen Mitteln verschiedenartige arbeitstechnische Zweck verfolgt worden seien.
Ein gemeinsamer Betrieb mit der Firma Sch.-Bau Berlin GmbH habe ebenfalls nicht bestanden, Von ihr sowie der Firma Sch.-Bau seien in getrennten, jeweils selbständigen Betrieb...