Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung studentischer Arbeitsverhältnisse. Mehrfachbefristung, Einhaltung der Klagefrist nach § 1 Abs. 5 BeschFG
Leitsatz (amtlich)
Werden mit studentischen Aushilfskräften in Ausfüllung einer gegenseitige Rechte und Pflichten nicht begründenden Rahmenvereinbarung jeweils befristete Tagesarbeitsverhältnisse abgeschlossen, beginnt die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG mit dem Ende des letzten Einsatzes.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis des Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
BGB § 620; BeschFG § 1 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 28.04.2000; Aktenzeichen 42 Ca 20146/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts B. vom 28. April 2000 – 42 Ca 20146/98 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit nicht die Beklagte zur Zahlung von DM 2.570,80 brutto (zweitausendfünfhundertsiebzig 80/100) nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit 1. Januar 1999 verurteilt worden ist; insoweit wird die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 94/100, die Beklagte 6/100.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und aus diesem über Urlaubs- und Urlaubsgeldansprüche, die Lohnberechnung, Schichtzulagen und Ansprüche auf Sonderzuwendung sowie Entgeltansprüche aus Annahmeverzug und über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiterzubeschäftigen, hilfsweise ihm auch künftig Einzelarbeitsverträge zu den bisher geltenden Bedingungen anzubieten bzw. ein Ende der Befristung des letzten dem Kläger anzubietenden Arbeitsvertrages nicht vor dem 23. November 1999 festzustellen.
Der 43 Jahre alte Kläger, der einem Kind unterhaltsverpflichtet ist, studiert Jura im nunmehr 17. Semester an der H.-Universität B. und ist seit 12. März 1991 als Tagesaushilfe bei der Beklagten tätig, und zwar zunächst nach näherer Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 10. Dezember 1992 und sodann der Rahmenverträge für zeitweilige Aushilfen vom 19. Januar 1995 und 9. Mai 1995, zuletzt gemäß Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 1996 in Verbindung mit der jeweiligen Einsatzvereinbarung (Bl. 67, 68 d.A.) als Arbeiter an einer Briefsortiermaschine.
Er hatte der Beklagten Immatrikulationsbescheinigungen sowie seine Lohnsteuerkarte vorzulegen und meldete sich jeweils donnerstags fernmündlich, um Einsätze zu vereinbaren. Bis 1995 arbeitete er schwerpunktmäßig im Nachtdienst jeweils acht Stunden, danach im Tagesdienst zwischen jeweils vier und acht Stunden an unterschiedlichen Wochentagen, zuletzt am 27. April 1998. Auch danach meldete er sich regelmäßig bei der Beklagten, die mitteilte, dass es generell weitere Einsätze nicht mehr gebe. Nachdem er festgestellt hatte, dass andere Studenten weiterhin eingesetzt wurden, erklärte ihm die Beklagte am 18. Juni 1998 endgültig, er sei von der Liste gestrichen.
Mit Schreiben vom gleichen Tage begehrte der Kläger erstmals Urlaub für das Urlaubsjahr 1997/1998 (das Urlaubsjahr bei der Beklagten beginnt am 1. April eines Jahres und endet am 31. März des Folgejahres) mit zwölf Tagen, der unter Hinweis auf seine jeweilige Beschäftigung als Tagesaushilfe verwehrt wurde. Vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 hat der Kläger 102 Diensteinsätze abgeleistet und 624 Arbeitsstunden erbracht, vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 war er zu 62 Diensten mit insgesamt 373 Arbeitsstunden eingesetzt, für die Zeit vom 1. April 1995 bis 31. März 1996 hatte er 43 Einsätze abgeleistet mit insgesamt 366 Arbeitsstunden (Bl. 39 d.A.).
Ab 23. November 1990 zieht die Beklagte keine studentischen Tagesaushilfen mehr heran, nachdem ihr Betriebsrat erfolgreich seine Mitbestimmungsrechte bei der jeweiligen Einstellung der Tagesaushilfen gerichtlich geltend gemacht hatte.
Vom 1. Januar bis 30. Juni 2000 war der Kläger anderweitig beschäftigt.
Mit der vorliegenden, am 1. Juli 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, in einem unbefristeten Abrufarbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 14 Stunden zu der Beklagten zu stehen, die verpflichtet sei, ihn in diesem Umfang auch weiterhin zu beschäftigen und ihm für die Urlaubsjahre 1997/1998 und 1998/1999 nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) vom 6. Januar 1955, zuletzt geändert durch TV Nr. 430, Urlaub von jeweils zwölf Tagen zu gewähren sowie Urlaubsgeld und seine Bezüge ab Januar 1997 bis Dezember 1999 entsprechend den tariflichen Bestimmungen nach Bewährung und vierjähriger Beschäftigung seit März 1995 nach Lohngruppe 6 und ab März 1999 nach Lohgruppe 6 a zu berechnen, wobei er alle zwei Jahre nach einer höheren Dienstzeitstufe zu vergüten sei, für Januar und Februar 1997 nach Lohngruppe 6 Dienstzeit...