Zulassung: Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsgeld
Leitsatz (amtlich)
Übergangsgeld trotz unverfallbarer Anwartschaft auf eine Betriebsrente nach dem ATV
Normenkette
BAT-O § 62 Abs. 2 Buchst. h
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 22.10.2004; Aktenzeichen 91 Ca 11495/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Oktober 2004 – 91 Ca 11495/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ein Übergangsgeld gem. § 62 BAT-O in Höhe von 3500,55 EUR zu zahlen, oder ob – wie die Beklagte geltend macht – der im übrigen sowohl dem Grunde als in dieser Höhe unbestrittene Anspruch gem. § 62 Absatz 2 Lit h BAT-O ausgeschlossen ist, weil dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst vom 1. März 2002 (im Folgenden: ATV) zusteht.
Der Kläger war vom 1. September 1983 bis zum 30. September 1998 und ununterbrochen vom 1. Februar 1999 bis zum Ablauf der Befristung am 31. Januar 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien vereinbarten die Anwendung des BAT-O auf ihr Arbeitsverhältnis. Der Kläger erhielt zuletzt ein Bruttomonatsentgelt nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O in Höhe von 4483,52 EUR brutto.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).
Durch das Urteil vom 22. Oktober 2004 hat das Arbeitsgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 3.500,55 EUR nebst Zinsen zu zahlen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger erworbene unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente nach dem ATV sei keine Anwartschaft auf eine der Versorgungsrente vergleichbare Leistung im Sinne von § 62 Abs. 2 lit h BAT-O. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 49 bis 51 d.A.) verwiesen.
Gegen das der Beklagten am 6. Dezember 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Januar 2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte Berufung, die die Beklagte mit einem innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Februar 2005 an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums begründet.
Die Beklagte und Berufungsklägerin macht weiterhin geltend, der Kläger habe eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente, zumindest auf eine vergleichbare Leistung im Sinne des § 62 Abs. 2 lit h BAT-O erworben, so dass ihm ein Übergangsgeld nicht zustehe. Nach der Reform der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bestünde die Versorgungsrente in ihrer früheren Ausgestaltung nicht fort, die Betriebsrente nach ATV erfülle jedoch die Funktion der bisherigen Versorgungsrente im System der Altersversorgung. Zumindest im Wege der Anpassung an die geänderte Rechtslage ergebe die Auslegung der Ausnahmeregelung, dass die unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente der dort unmittelbar erwähnten Versorgungsrente bzw. einer vergleichbaren Leistung entspreche.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das angegriffene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 21. Februar 2005 (Bl. 69 bis 76 d.A.) und der Berufungsbeantwortung vom 31. März 2005 (Bl. 89 bis 93 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängerten Frist begründet worden.
II.
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung des Übergangsgeldes gemäß § 62 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbaren BAT-O in von der Beklagten nicht bestrittener Höhe verurteilt und den Ausschlusstatbestand des § 62 Abs. 2 lit h BAT-O für nicht gegeben gehalten. Das Berufungsgericht schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil an und sieht von einer Wiederholung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen.
1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung eines Übergangsgeldes gemäß § 62 Abs. 1 BAT-O erfüllt sind.
2. Wie auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil hält das Berufungsgericht den Ausschlusstatbe...