Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterschiedliche tarifliche Behandlung der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet. keine Gleichbehandlung für Zeiten der Besserstellung ins Beitrittsgebiet zurückgekehrter Arbeitnehmer, für die tariflich der BAT-O gilt
Leitsatz (amtlich)
Ständig im Beitrittsgebiet beschäftigte Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnisse der BAT-O Anwendung findet, haben aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAT für Zeiten, in denen an in das Beitrittsgebiet zurückgekehrte Arbeitnehmer rechtsirrtümlich weiterhin Leistungen nach BAT erfolgten, deren Rückforderung nach dem „Feuerwehrurteil” des BAG versucht wurde, aber nicht durchsetzbar war.
Normenkette
BAT -BAT-O; BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 23.10.1996; Aktenzeichen 94 Ca 39254/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Oktober 1996 – 94 Ca 39254/95 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis in der Zeit zwischen dem 01.01.1993 und dem 31.05.1996 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 Anwendung gefunden hat oder ob es sich in der genannten Zeit – welcher Auffassung die Beklagte ist – nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifvertragliche Vorschriften (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 in seiner jeweils geltenden Fassung richtet sowie um sich ergebende Entgeltansprüche und die Verpflichtung der Beklagten zur Versicherung der Klägerin bei der VBL ersatzweise Schadensersatz.
Die ehemals beim Patentamt der DDR beschäftigte Klägerin wird nach dessen Übernahme durch die Beklagte durchgängig im Beitrittsgebiet weiterbeschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT-O Anwendung. Die Klägerin wird nach Vergütungsgruppe III der Anlage 1 a zum BAT-O vergütet.
Mit Schreiben vom 13.08.1992 und vom 30.06.1993 (Blatt 11, 42 d.A.) machte sie gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung nach BAT geltend, die sie mit der am 21.12.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiterverfolgt.
Einige Mitarbeiterinnen der Beklagten, die im Ostteil der Stadt tätig waren und deren Arbeitsverhältnisse von den Regelungen des BAT-O erfaßt wurden, erhielten nach einem auf Dauer geplanten Einsatz im Westen bei ihrer Rückkehr in die Dienststelle im Ostteil der Stadt weiterhin Vergütung nach dem BAT, dessen Anwendung die Beklagte nach dem Urteil des BAG vom 30.07.1992 (6 AZR 11/92) ihnen mitgeteilt hatte. Dies betraf nach Behauptung der Beklagten von etwa 219 im Jahre 1993 beschäftigten Mitarbeiterin im Ostteil der Stadt sieben, im Jahre 1994 neun von 250 Mitarbeiterinnen.
Die Mitarbeiterinnen … und … kehrten am 01.04.1992 in den Ostteil der Stadt zurück und wurden ab 08.12.1994 wieder im Westen eingesetzt. Die Mitarbeiterin … kehrte ab 01.02.1992 ins Beitrittsgebiet zurück und erhielt mit besonderer Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz eine Vergütung nach BAT. Die ursprünglich im Beitrittsgebiet beschäftigte Mitarbeiterin … kehrte nach einem Einsatz im Westteil der Stadt am 02.02.1993 in den Ostteil zurück und wurde ebenso wie die Mitarbeiterinnen …, und … vor dem 01.12.1995 wieder im Westteil eingesetzt.
Nachdem die Beklagte durch das Bundesministerium der Justiz mit Schreiben vom 21. November 1995 auf das Rundschreiben vom 14. Dezember 1995 betreffend die Anwendung der Westtarife auf Arbeitnehmer aus dem Tarifgebiet Ost nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – hingewiesen worden war, dessen Entscheidungsgründe erst im April 1996 vorlagen, teilte sie den zehn betroffenen Mitarbeiterinnen, die nach ihrer Rückkehr aus dem Westteil der Stadt nach dem 01.12.1995 noch eine Vergütung nach BAT erhalten hatten, nämlich den Arbeitnehmerinnen … und … mit, nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts könne die rechtsirrtümliche Anwendung des BAT auf im Beitrittsgebiet begründete Arbeitsverhältnisse jederzeit wieder rückgängig gemacht werden, so daß ihre Arbeitsverhältnisse ab 01. Juni 1996 sich wiederum nach dem BAT-O richteten und die überzahlte Vergütung für die letzten sechs Monate unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 70 BAT-O zurückgefordert werde.
Die Klägerin hat unter Berufung auf das sogenannte Feuerwehrurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.10.1995 – 6 AZR 125/95 – im Wege der Gleichbehandlung eine Vergütung nach BAT begehrt, da die Beklagte zu Unrecht den aus dem Westteil der Stadt zurückgekehrten Mitarbeiterinnen weiterhin diese Vergütung gezahlt habe. Wie ihr seit zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus Februar 1995 hätte klar sein müssen, habe für diese ein tariflicher Anspruch nur nach BAT-O bestanden. Eine möglicherweise rechtsirrtümlich fortgeführte Besserstellung der Rückkehrer sei nicht unverzüglich beseiti...