Entscheidungsstichwort (Thema)

Überbrückungsgeld. Bauzuschlag. Akkordlohn

 

Leitsatz (amtlich)

Das Überbrückungsgeld gemäß § 4 Ziffer 1 Abs. 3 ErgTV ist unter Einschluß des Bauzuschlages in die Berechnungsgrundlage zu ermitteln.

Akkordüberschuß und vermögenswirksame Leistung bleiben unberücksichtigt.

 

Normenkette

§ 4 TV v. 01.01.1994 in der Fassung vom 19.12.1995 zur Ergänzung des BRTV-Bau (ErgTV)

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 29.01.1997; Aktenzeichen 11 Ca 17168/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 1997 – 11 Ca 17168/96 – teilweise wie folgt geändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 190,50 (einhundertneunzig 50/100) brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 3. Juni 1996 zu zahlen.
  2. Im übrigen wird der Kläger mit der Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 9/10 der Kläger und zu 1/10 die Beklagte.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung des Überbrückungsgeldes gemäß § 4 Abs. 2 des Tarifvertrages vom 01. Januar 1994 in der Fassung vom 19. Dezember 1995 zur Ergänzung des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (im folgenden: ErgTV).

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist bei der Beklagten in einer Maurerkolonne beschäftigt und arbeitet überwiegend im Akkord. Beide Parteien sind tarifgebunden. Der Tarifstundenlohn des Klägers betrug im Januar 1996 DM 23,12 DM brutto, sein Gesamttarifstundenlohn DM 24,48 brutto.

Im Januar 1996 fielen über 150 Arbeitsstunden aus. Die Beklagte zahlte an den Kläger für Januar 1996 für 150 ausgefallene Arbeitsstunden DM 3.252,– brutto Überbrückungsgeld.

Nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung unter dem 14. März 1996 (Ablichtung Bl. 5 und 6 d. A.) verlangt der Kläger mit seiner am 22. Mai 1996 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage den Differenzbetrag zu dem nach seiner Berechnung höheren Überbrückungsgeld. Er ist der Auffassung, auszugehen sei vom Gesamttarifstundenlohn (mit Bauzuschlag) in Höhe von DM 24,48 brutto zuzüglich des Zuschusses der Beklagten zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von DM 0,25 brutto pro Arbeitsstunde und eines Akkordüberschusses in Höhe von DM 12,50 brutto pro Stunde. Auf die sich ergebende Summe von DM 37,23 brutto seien 25 % aufzuschlagen, so daß die Berechnungsbasis DM 46,53 brutto pro Stunde ausmache. Hiervon stünden ihm 75 %, mithin DM 34,89 brutto pro Stunde zu.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.981,50 brutto nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes sei vom Tarifstundenlohn, beim Kläger also von DM 23,12 brutto (ohne Bauzuschlag) auszugehen und dieser Betrag um 25 % zu erhöhen. 75 % dieser Gesamtsumme, mithin DM 21,68 brutto pro Stunde ergebe das Überbrückungsgeld.

Durch Urteil vom 29. Januar 1997 hat das Arbeitsgericht unter Klageabweisung im übrigen, die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 34,50 brutto nebst Rechtshängigkeitszinsen auf den Nettobetrag zu zahlen, indem es nur den Zuschuß der Beklagten zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von DM 0,25 brutto pro Stunde in die Berechnung einbezogen hat. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 31–33 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 21. Februar 1997 zugestellte Urteil richtet sich seine am 21. März 1997 beim Landesarbeitsgericht Berlin eingelegte Berufung, die er mit einem am 21. April 1997 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:

Er vertritt die Auffassung, der Bauzuschlag müsse ebenso wie bei den Zeitlöhnen beim Überbrückungsgeld berücksichtigt werden. Eine Ungleichbehandlung insoweit zwischen Zeit- und Leistungslöhnern sei durch nichts gerechtfertigt. Dies belege auch die tarifsystematische Stellung der Regelung. § 4 Ziffer 1 Abs. 2 ErgTV betreffe den witterungsbedingten Arbeitsausfall. § 4 Ziffer 7 BRTV-Bau, der einen Zuschlag im Falle des Arbeitsausfalls aus betrieblichen Gründen für

den Leistungslöhner regele, gehe vom Gesamttarifstundenlohn, also einschließlich Bauzuschlag, aus.

Der Kläger meint, auch der Akkordüberschuß müsse in die Berechnung des Überbrückungsgeldes einfließen. Denn als Überbrückungsgeld würden lediglich 75 % der Berechnungsbasis gezahlt, so daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß der Akkordüberschuß durch den 25%igen Aufschlag schon hinreichend berücksichtigt sei.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 1997 – 11 Ca 17168/96 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.947,– DM brutto nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen auf den Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Bauzuschlags verweist sie auf den Wortlaut...

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