Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsgeld. Gesamttarifstundenlohn. Tarifstundenlohn
Leitsatz (amtlich)
§ 4 Ziffer 5.4 Unterabsatz 2 Satz 3 BRTV in der Fassung vom 30. November 1995 ist dahingehend auszulegen, dass die darin geregelte Berechnungsgrundlage für das Überbrückungsgeld, der „vereinbarte Stundenlohn, welcher der Berechnung des Leistungslohnes zu Grunde liegt,” nicht der Gesamttarifstundenlohn und damit nicht der Tarifstundenlohn zuzüglich Bauzuschlag ist. Berechnungsgrundlage ist vielmehr der Stundenlohn, der vereinbarungsgemäß der Berechnung des Akkordüberschusses zu Grunde liegt, und damit bei Fehlen einer anderen Vereinbarung der Tarifstundenlohn.
Normenkette
TVG § 1; BRTV - Bau i.d.F. v. 30. November 1995 § 4 Ziff. 5.4. Unterabs. 2 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 07.11.1997; Aktenzeichen 3 Ca 157/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. November 1997 – 3 Ca 157/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Berechnung des Überbrückungsgeldes für den Monat Januar 1997. Der Kläger ist seit 1976 als Maurer für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Bauhauptgewerbe kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung.
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 03. Februar 1991 (im Folgenden abgekürzt: BRTV) enthält in der im Januar 1997 geltenden Fassung in seinem § 4 für das Überbrückungsgeld unter anderem folgende Regelungen:
„5.4. Wird in der Zeit vom 01. Januar bis 31. März und vom 01. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) die Arbeit ausschliesslich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag mindestens für eine Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Überbrückung seines Lohnausfalles (Nr. 5.1 Satz 1) für jede Ausfallstunde, höchstens für 150 Ausfallstunden in jedem Kalenderjahr, ein Überbrückungsgeld. …
Das Überbrückungsgeld beträgt 75 v. H. des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt hätte. Grundlage für die Berechnung des Überbrückungsgeldes ist das Arbeitsentgelt im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 AFG. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunde Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, beträgt das Überbrückungsgeld 75 v. H. des vereinbarten Stundenlohnes, welcher der Berechnung des Leistungslohnes zu Grunde liegt, zuzüglich 25 v. H.. Arbeit im Leistungslohn in diesem Sinne ist die Arbeit, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges gegen eine sich nach dem, erzielten Arbeitsergebnis richtende Vergütung erbracht wird.
….”
Der Kläger war im Januar 1997 für die Beklagte im Akkord tätig. In diesem Monat wurde für den Kläger für 84,5 Stunden die Arbeit aus zwingenden Witterungsgründen eingestellt. Das für diese Stunden dem Kläger nach § 4 Ziffer 5.4 BRTV zustehende Überbrückungsgeld berechnete die Beklagte nicht auf der Grundlage des Gesamttarifstundenlohnes, der sich gemäß § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebietes vom 24. April 1996 (TV-Lohn) aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammensetzt. Der Bauzuschlag beträgt gemäß § 2 Abs. 2 TV-Lohn 5,9 v. H. des Tarifstundenlohnes. Im Januar 1997 betrug der Tarifstundenlohn für den Kläger DM 23,63 und der Baustellenzuschlag DM 1,39. Die Beklagte zahlte an den Kläger für die 84,5 witterungsbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden im Januar 1997 ein Überbrückungsgeld in Höhe von DM 1.872,92, das sie auf der Grundlage des Tarifstundenlohnes des Klägers in Höhe von DM 23,63 berechnete.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes müsse die Beklagte vom Gesamttarifstundenlohn ausgehen. Soweit in § 4 Ziffer 5.4 Unterabsatz 2 Satz 3 BRTV regele, dass bei Leistungslöhnen Grundlage der Berechnung des Überbrückungsgeldes der „vereinbarte Stundenlohn” ist, „welcher der Berechnung des Leistungslohnes zu Grunde liegt,” sei damit der Gesamttarifstundenlohn gemeint. Sein Gesamtanspruch belaufe sich bei dieser Berechnung auf DM 1.982,73 brutto, so dass sich unter Berücksichtigung des gezahlten Betrages von DM 1.872,92 brutto der klagweise geltend gemachte Differenzbetrag in Höhe von DM 109,85 brutto ergebe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 109,85 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich darauf ergebenden Bruttobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, bereits nach dem eindeutigen Wortlaut stelle die tarifliche Regelung für die Berechnung des Überbrückungsgeldes mit dem gewählten Ausdruck „vereinbarter Stundenlohn” nicht auf den Gesamttarifstundenlohn ab. Hierdurch würden die Leistungslöhner gegenüber den Zeitenlöhnern auch nicht benachteiligt. Schliesslich erhielten sie einen Ausgleich in Höhe von 25 v...