Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsgeld für Akkordlöhner
Leitsatz (amtlich)
Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunde Leistungslohn (Akkord) erhalten hätten, beträgt das Überbrückungsgeld 75 v. H. des vereinbarten Stundenlohnes, welcher der Berechnung des Leistungslohnes zugrundeliegt, zuzüglich 25 v. H. (§ 4 Nr. 5.4 Abs. 2 Satz 2 BRTV-Bau). Hierbei ist der für jede lohnzahlungspflichtige Stunde nach § 2 Abs. 3 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes in Nordrhein-Westfalen vom 24.04.1996 zu zahlende Bauzuschlag nicht hinzuzurechnen. Dies stellt keinen Verstoß gegen den auch von den Tarifvertragsparteien zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Normenkette
Baurahmentarifvertrag § 4 Nr. 5.4 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Urteil vom 23.07.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1743/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.07.1996 – 2 Ca 1743/96 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 111,73 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 15.03.1963 bei dem Beklagten als Stukkateur beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Tarifbindung die Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.
Mit der am 07.06.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Berechnung des im Baugewerbe gewährten Überbrückungsgeldes für Arbeitnehmer, die Akkordlohn erhalten, sei vom Gesamttarifstundenlohn inklusive Bauzuschlag und nicht vom reinen Tarifstundenlohn auszugehen.
Die einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften lauten wie folgt:
Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes in NRW vom 24.04.1996:
§ 2 Lohnregelung
Absatz 2
Der Arbeitnehmer erhält einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5,9 v. H. seines sich nach Absatz 1 ergebenden Tarifstundenlohnes (Bauzuschlag). Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v. H.) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v. H.) ausgesetzt ist; er dient ferner in Höhe von 0,5 v. H. dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben.
Absatz 3
Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn Mehrstunden (Überschußstunden im Akkord) gewährt.
Absatz 4
Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen.
Akkordtarifvertrag für das Stuck, Putz, Akustik- und Trockenbaugewerbe im Land Nordrhein-Westfalen vom 01.03.1981/01.02.1982, gültig ab 01.05.1982:
§ 2 Grundsatz
Ziffer 2:
Die Errechnung der Akkordlöhne erfolgt durch Multiplikation der Vorgabezeiten (Stundensätze) mit dem jeweils gültigen Tarifstundenlohn des Spezialbaufacharbeiters der Gruppe III / 2.
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 03.02.1981 in der Fassung vom 30.11.1995:
§ 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall, Überbrückungsgeld
1. Allgemeines
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden erschöpfend aufgezählten Ausnahmen:
2. Freistellung aus familiären Gründen
…
3. Freistellung aus besonderen Gründen
…
4. Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
…
5. Arbeitsausfall in Folge zwingender Witterungsgründe
5.1 Wird die Arbeitsleistung ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch …
5.4 Wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) die Arbeit ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag mindestens für eine Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Überbrückung seines Lohnausfalles (Nr. 5.1 Satz 1) für jede Ausfallstunde, höchstens für 150 Ausfallstunden in jedem Kalenderjahr, ein Überbrückungsgeld …
Das Überbrückungsgeld beträgt 75 v. H. des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt hätte. Grundlage für die Berechnung des Überbrückungsgeldes ist das Arbeitsentgelt im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 AFG. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunde Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, beträgt das Überbrückungsgeld 75 v. H. des vereinbarten Stundenlohnes, welcher der Berechnung des Leistungslohnes zugrundeliegt, zuzüglich 25 v. H.
6. Arbeitsausfall aus betrieblichen Gründen
6.1 Materialmangel
…
6.2 Sonstige Betriebsstörungen
…
7. Zuschlag bei Leistungslohnausfall
Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten in den vorstehenden Fällen zum Gesamttarifstundenlohn einen Zuschlag in Höhe von 25 v. H.
Für die Monate Januar 1996 bzw. Februar 1996, für die der Kläger Anspruch auf Überbrückungsgeld für 39 Stunden bzw. für 30,5 Stunden hat, errechnet er unter Berücksichtigung des Bauzuschlages zusätzliche Vergütungsansprüche von 51,87 DM brutto bzw. 59,86 DM brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten,
bei der...