Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbständige Betriebsabteilung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Betriebsabteilung erfordert eine personelle Einheit sowie organisatorische Abgrenzbarkeit, eigene technische Betriebsmittel und einen selbstständigen, spezifischen Zweck. Die besonderen Kriterien einer selbstständigen Betriebsabteilung sind darüber hinaus eine deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzbarkeit sowie ein besonders ausgeprägter arbeitstechnischer Zweck. Eine selbstständige Betriebsabteilung liegt dagegen nicht vor, wenn die personelle und organisatorische Abgrenzbarkeit fehlt, weil die Arbeitnehmer je nach Auftragslage für beide unterschiedliche Betriebszwecke eingesetzt werden.
Normenkette
VTV Bau § 1 Abs. 2 Abschn. VI Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 21.08.2004; Aktenzeichen 67 Ca 51672/95) |
ArbG Berlin (Urteil vom 30.08.1995; Aktenzeichen 67 Ca 51672/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.08.1996 – 67 Ca 51672/95 – ist wirkungslos, soweit es die Klage im Umfang von 6.790,38 DM abgewiesen hat.
2. Im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin auf die Berufung des Klägers geändert.
3. Die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.08.1995 – 67 Ca 51672/95 – wird aufrechterhalten.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 14.705,45 EUR zu zahlen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits bis zur teilweisen Klagerücknahme in der Berufungsinstanz haben mit Ausnahme der von der Beklagten allein zu tragenden Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 30.08.1995 bei einem Streitwert von 20.100,26 EUR der Kläger zu 17,27 % und die Beklagte zu 82,73 % zu tragen, während die restlichen Kosten bei einem Streitwert von 16.628,39 EUR der Beklagten auferlegt werden.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Einzugstelle für die Sozialkassen des Baugewerbes die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch.
Ursprünglich hat er mit Mahnbescheid vom 28. Juli 1995 und einer damit später verbundenen Klage vom 04. August 1995 Beiträge für die Zeit von Oktober 1991 bis September 1992 und einen Rest für Oktober 1992 sowie für die Zeit von Januar 1993 bis April 1994 verlangt nebst bezifferten Verzugszinsen für die Zeit vom 14. Januar bis 31. Dezember 1994 in Höhe von insgesamt 39.312,69 DM.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage unter Aufhebung eines Versäumnisurteils vom 30. August 1995 über 3.760,96 DM abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die von der Beklagten neben dem Handel vorgenommene Verlegung von Fliesen von § 1 Abs. 2 Satz 2 Abschnitt V Nr. 15 des allgemeinverbindlichen VTV Bau erfasst worden sei. Es habe jedoch nicht von einer entsprechenden selbständigen Abteilung ausgegangen werden können, weil der Kläger keine dafür gesondert genutzten technischen Betriebsmittel benannt habe. Auch sei der Betrieb nicht als ganzer unter den Geltungsbereich des VTV Bau gefallen, weil gegenüber sieben Arbeitnehmern im Bereich Handel die acht Arbeitnehmer im Bereich Fliesenverlegung (nur) zu mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit (ihrer Abteilung) baugewerbliche Tätigkeiten erbracht haben sollen.
Gegen dieses ihm am 17. Oktober 1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. November 1996 eingelegte und am 11. April 1997 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung des Klägers. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag zum Vorliegen einer selbständigen Abteilung Fliesenverlegung und weist darauf hin, eine hundertprozentige baugewerbliche Tätigkeit in dieser Abteilung behauptet zu haben. Im Übrigen meint der Kläger, dass unter Berücksichtigung von Zusammenhangstätigkeiten auch die gesamtbetriebliche Arbeitszeit zu mehr als 50 % baugewerblicher Art gewesen sei.
Hinsichtlich der Beiträge für die Monate Januar bis April 1994 und die darauf entfallende Zinsforderung hat der Kläger seine Klage mit Zustimmung der Beklagten im Verhandlungstermin zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. August 1995 aufrecht zu erhalten und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 14.705,45 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die verbliebene Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt den Angriffen der Berufung entgegen und bestreitet insbesondere, dass die Arbeitszeit des Lagerverwalters, der beiden Fahrer und der Putzfrau überwiegend dem Bereich Fliesenverlegung zuzurechnen gewesen sei. Anlässlich einer Betriebsbesichtigung am 04. Mai 1997 habe ein Mitarbeiter des Klägers geäußert, dass der Anteil der nicht baulichen Tätigkeiten im Klagezeitraum überwogen habe. Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung ist fristg...