Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Zusatzrente. Leistungsausschluss bei (weiterer) zusätzlicher Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Gem. § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages über eine betriebliche Zusatzrentenversorgung (TVV Energie) haben Arbeitnehmer, die eine zusätzliche Altersversorgung erhalten, keinen Anspruch auf die Gewährung der betrieblichen Zusatzrente. „Zusätzliche Altersversorgung” i.S.v. § 2 Abs. 4 TVV Energie bedeutet dabei nicht nur die Altersversorgung durch ein eigenständiges Sonderversorgungssystem mit organisatorischer Selbständigkeit, sondern beinhaltet auch die Aufstockung der Altersrente nach Überführung der früheren Zusatzversorgung für Mitglieder der Technischen Intelligenz in der DDR nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG).
Normenkette
AO 54 §§ 3, 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1; AAÜG § 1 Abs. 1-2, § 2 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 29 Ca 3267/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.05.2001 – 29 Ca 3267/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gewährung einer betrieblichen Zusatzrente.
Der Kläger war in der Zeit vom 01. September 1958 bis zum 30. Juni 1991 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Ingenieur für Dampferzeugungstechnik beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG BCE, die Beklagte Mitglied des Arbeitgeberverbandes Energie- und Versorgungswirtschaftlicher Unternehmen (AVEU). Der AVEU schloss im Juli 1990 mit der Rechtsvorgängerin der IG BCE einen Tarifvertrag über eine betriebliche Zusatzrentenversorgung (im folgenden: TVV Energie) ab. Dort heißt es in § 2:
„§ 2
Zusatzrentenversorgung
Arbeitnehmer erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine betriebliche Zusatzrente nach folgenden Bedingungen:
…
(3) Die betriebliche Zusatzrente wird auch Arbeitnehmern gewährt, die in den Vorruhestand treten, wenn sie eine 20jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer nachweisen können.
(4) Arbeitnehmer, die eine zusätzliche Altersversorgung erhalten, haben keinen Anspruch auf die Gewährung der betrieblichen Zusatzrente. …”
Wegen des weiteren Inhalts des Tarifvertrages wird auf die Ablichtung Bl. 11 d.A. verwiesen.
Nach der Kündigung des TVV Energie schlossen die Tarifvertragsparteien am 16.10.1992 den „Tarifvertrag über die Ablösung des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung der Tarifgruppe Energie des AVEU (im folgenden: TV Ablösung) mit Wirkung ab 01.01.1992. Dort heißt es u.a.:
„§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe Energie des vertragsschließenden Arbeitgeberverbandes, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung der Tarifgruppe Energie (TVV Energie) vom 20.07.1990/09.10.1990/08.11.1990 fallen bzw. gefallen sind.
Dies sind die AN, die nach den §§ 1 TVV Energie, 1 MTV Energie vom 20.07.1990/09.10.1990/08.11.1990 unter den Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrages der Tarifgruppe Energie (VTV Energie) vom 07.06.1991 fallen bzw. gefallen sind.
§ 2
Schließung der betrieblichen Zusatzrentenversorgung
Die aus dem TVV Energie folgende betriebliche Zusatzrentenversorgung wird mit Wirkung ab dem 01.01.1993 geschlossen. Die tarifliche Nachwirkung des gekündigten TVV Energie wird mit Ablauf des 31.12.1992 beendet.
§ 3
Fortzahlung laufender Rentenleistungen
Soweit Arbeitnehmern bzw. ehemaligen Arbeitnehmern der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe Energie bereits bis zum 31.12.1992 Rentenleistungen aus dem TVV Energie gezahlt wurden, bleiben diese über den 31.12.1992 hinaus unberührt. Eine Dynamisierung dieser Leistungen bleibt auch für die Zukunft ausgeschlossen, § 16 i.V.m. § 17 Abs. 3 S. 1 und 2 BetrAVG.
…
§ 7
Leistungsvoraussetzungen
1. Die Leistungsvoraussetzungen des TVV Energie gelten ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
2. Leistungen nach den §§ 4 und 5 dieses Tarifvertrages setzen voraus, dass der Arbeitnehmer mit oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Ruhestand tritt und eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe gemäß § 42 Abs. 1 SGB VI erhält.
3. Leistungen nach den §§ 4 und 5 dieses Tarifvertrages werden auch gezahlt, wenn und soweit der Arbeitnehmer eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI erhält.
4. Neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI werden Leistungen nach den §§ 4 und 5 dieses Tarifvertrages nur gezahlt, wenn die Berufsunfähigkeit auf einen in den Diensten des Mitgliedsunternehmens der Tarifgruppe Energie eingetretenen Arbeitsunfall oder eine in den Diensten des Mitgliedsunternehmens der Tarifgruppe Energie erlittene Berufskrankheit (§§ 548 bis 551 RVO) zurückzuführen ist.
5. Der Bezug der in den vorstehenden Nummern 2 bis...