Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Zusatzrente. Tarifauslegung. Zusatzversorgung für Mitglieder der technischen Intelligenz
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 2 Abs. 4 Tarifvertrag über eine betriebliche Zusatzrentenversorgung (TVV-Energie) der Tarifgruppe Energie (Berlin) v. 20.07.1990 haben Arbeitnehmer, die eine zusätzliche Altersversorgung erhalten, keinen Anspruch auf die Gewährung einer betrieblichen Zusatzrente.
2. „Zusätzliche Altersversorgung” i.S.v. § 2 Abs. 4 TVV-Energie meint nicht nur die Altersversorgung durch ein eigenständiges Sonderversorgungssystem mit organisatorischer Selbstständigkeit. Vielmehr stellt auch die Aufstockung der Altersrente nach Überführung der früheren Zusatzversorgung für Mitglieder der technischen Intelligenz in der DDR nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets eine solche zusätzliche Altersversorgung dar.
Normenkette
BetrAVG § 1; Tarifvertrag über eine betriebliche Zusatzrentenversorgung (TVV-Energie) der Tarifgruppe Energie (Berlin), Fassung: 1990-07-20 § 2 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 22.06.2001; Aktenzeichen 40 Ca 30814/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.06.2001 – 40 Ca 30814/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Weiterzahlung einer betrieblichen Zusatzrente verpflichtet ist.
Der am 11. August 1937 geborene Kläger, zuletzt als Netzingenieur tätig, stand seit dem 12. April 1965 in den Diensten der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger. Am 04. Dezember 1992 regelten die Parteien das Ausscheiden des Klägers zum 31. Dezember 1992; in Ziffer 7 der Vereinbarung heißt es dazu:
… 7. Betriebliche Zusatzrente wird nach der zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden tariflichen Regelung gewährt. …
Dazu war in § 2 des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung (TVV Energie), abgeschlossen zwischen dem Verband Energie- und Versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e.V. Berlin und der EG Bergbau- Energie-Wasserwirtschaft Berlin, in Kraft getreten am 27. Juli 1990, folgendes geregelt:
…
§ 2
Zusatzrentenversorgung
Arbeitnehmer erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine betriebliche Zusatzrente nach folgenden Bestimmungen:
(1) Der Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer
- noch beschäftigt oder wegen Invalidität oder Überschreitung der Altersgrenze aus dem Betrieb ausgeschieden ist und
- eine 20jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer im Betrieb sowie
- den Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Unfallrente nachweist.
…
(3) Die betriebliche Zusatzrente wird auch Arbeitnehmern gewährt, die in den Vorruhestand treten, wenn sie eine 20jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer nachweisen können.
(4) Arbeitnehmer, die eine zusätzliche Altersversorgung erhalten, haben keinen Anspruch auf die Gewährung der betrieblichen Zusatzrente.
…
Am 16. Oktober 1992 war sodann der Tarifvertrag über die Ablösung des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung der Tarifgruppe Energie des AVEU (TVV Energie) vom 20. Juli 1990 zustande gekommen; darin wurde unter anderem folgendes geregelt:
…
§ 2
Schließung der betrieblichen Zusatzrentenversorgung
Die aus dem TVV Energie folgende betriebliche Zusatzrentenversorgung wird mit Wirkung ab dem 01.01.1993 geschlossen. Die tarifliche Nachwirkung des gekündigten TVV Energie wird mit Ablauf des 31.12.1992 beendet.
§ 3
Fortzahlung laufender Rentenleistungen
Soweit Arbeitnehmer bzw. ehemaligen Arbeitnehmern der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe Energie bereits bis zum 31.12.1992 Rentenleistungen aus dem TVV Energie gezahlt wurden, bleiben diese über den 31.12.1992 hinaus unberührt. Eine Dynamisierung dieser Leistungen bleibt auch für die Zukunft ausgeschlossen, § 16 i.V.m. § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BetrAVG.
§ 4
Anwartschaften aufgrund erfüllter Wartezeit
Arbeitnehmer, die spätestens mit Ablauf des 31.12.1992 eine 20jährige Unternehmenszugehörigkeit aufweisen, haben eine Anwartschaft auf 5 % der Bemessungsgrundlage nach § 6 dieses Vertrages, soweit die Leistungsvoraussetzungen des TVV Energie i.d.F. des § 7 dieses Vertrages ab dem 01.01.1993 eintreten.
…
§ 6
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage i. S. der §§ 4 und 5 dieses Tarifvertrages sind 80 % der individuellen Brutto-Tabellenvergütung der betroffenen Arbeitnehmer für den Monat Dezember 1992.
§ 7
Leistungsvoraussetzungen
1. Die Leistungsvoraussetzungen des TVV Energie gelten ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
2. Leistungen nach den §§ 4 und 5 des Tarifvertrages setzten voraus, daß der Arbeitnehmer mit oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Ruhestand tritt und eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe gemäß § 42 Abs. 1 SGB VI erhält.
3. Leistungen nach §§ 4 und 5 dieses Tarifvertrages werden auch gezahlt, wenn und soweit der Arbeitnehmer eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SSGB VI e...