Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsauslegung. „Posturteil”

 

Normenkette

BAT-O § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 31.01.1997; Aktenzeichen 22 Ca 38961/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.1999; Aktenzeichen 6 AZR 490/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Januar 1997 – 22 Ca 38961/96 – geändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin auch über den 15.03.1996 hinaus Vergütung nach den Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und nicht nach denjenigen des BAT-O zusteht.

Sie war seit 1981 bei dem „VEB Kombinat Berliner Verkehrsbetriebe” und später bei der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin beschäftigt. Diese Beschäftigung vollzog sich bis zum 23.07.1991 in der Abteilung Materialwirtschaft im Ostteil der Stadt. Unter dem Datum des 06.01.1992 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag (Bl. 11 d.A.), der u.a. beinhaltete, daß sich die Eingruppierung und die Vergütung ab dem 01.07.1991 nach den Bestimmungen des BAT-O und den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen richten solle.

Ab dem 24.07.1991 wurde die Klägerin im Westteil der Stadt beschäftigt, eine Änderung der Vergütung trat zunächst nicht ein.

Im Dezember 1992 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Bl. 12, 13 d.A.), der auszugsweise wie folgt lautet:

„Die von der Angestellten auszuübende Tätigkeit ist eine dauerhafte bzw. auf nicht absehbare Zeit bestehende Beschäftigung im Westteil Berlins.

Auf das Arbeitsverhältnis ist das im Westteil Berlins gültige Tarifrecht anzuwenden.

Mit Wirkung vom 01. Januar 1992 sind für das Arbeitsverhältnis maßgebend:

  1. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (Bund, Länder, Gemeinden) – BAT – unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen,
  2. die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten, insbesondere die Vergütungstarifverträge,
  3. die jeweils für den Betrieb gültigen Dienstvorschriften.

Die Übertragung einer anderen als dieser Tätigkeit liegt im Ermessen der BVG.

Die Tätigkeit ist mit Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT bewertet, somit regelt sich das Gehalt nach dieser Vergütungsgruppe.”

Im März 1996 erfolgte ein Umzug der Dienststelle, in der die Klägerin beschäftigt war, in die Rosa-Luxemburg-Straße im Ostteil der Stadt. Die Klägerin erhielt auch danach weiterhin Vergütung nach den Regelungen des BAT.

Mit Schreiben vom 22.07.1996 (Bl. 14, 15 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß das Bundesarbeitsgericht in mehreren Urteil entschieden habe, daß den auf Dauer im Westteil eingesetzten Mitarbeitern des Tarifgebietes Ost nach ihrer Rückkehr in den Ostteil nur noch Leistungen nach „Osttarifrecht” zustünden. Die Beklagte teilte der Klägerin weiter mit, daß zuviel gezahlte Differenzbeträge für die Zeit vom 16. März 1996 bis zum 31. Juli 1996 mit gesondertem Schreiben geltend gemacht würden und daß die Arbeitszeit der Klägerin von dem Zeitpunkt des Zuganges des Schreibens an wieder 40 Stunden wöchentlich betrage.

Mit Schreiben der Klägerin vom 31.07.1996 (Bl. 16 d.A.) erhob diese Einspruch gegen die Kürzung ihrer Bezüge und verwies darauf, daß sie seit dem 01.01.1992 einen gültigen Arbeitsvertrag nach BAT-West habe.

Mit der vorliegenden, bei Gericht am 04. Oktober 1996 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß auf ihr Arbeitsverhältnis über den 15.03.1996 hinaus die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung fänden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß mit ihr eine vertragliche Vereinbarung über die Anwendung der Regelungen des BAT getroffen worden sei und daß dann, wenn die Beklagte unter Berücksichtigung der neueren BAG-Rechtsprechung tatsächlich übertarifliche Leistungen gewährt habe, diese keinerlei rechtliche Mittel in Anspruch genommen habe, um diese übertariflichen Leistungen zu beseitigen. Das Schreiben der Beklagten vom 22.07.1996 könne jedenfalls derartige Rechtswirkungen nicht auslösen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß über den 15.03.1996 hinaus auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) nebst diesen ergänzende tarifliche Regelungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich dabei auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 1995 („Feuerwehrurteil”) bezogen und die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei hiernach auf der Grundlage des BAT-O zu behandeln. Aus der Entscheidung ergebe sich auch, daß bei einer Veränderung des Arbeitsortes im Wege einer „Tarifautomatik” eine Veränderung der tariflichen Regelungsbereiche einhergehe. Vertragliche...

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