Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederanwendung des BAT-O nach Rückkehr einer Arbeitnehmerin in das Beitrittsgebiet trotz vertraglicher Vereinbarung des BAT
Leitsatz (amtlich)
Die Vereinbarung der Anwendung des BAT in einem Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer, der nach einer Tätigkeit im Westteil Berlins in das Beitrittsgebiet zurückkehrt, hat keinen konstitutiven Charakter, wenn in einem Anschreiben zuvor die Anwendung des BAT mit der Rechtsprechung des BAG (sog. Posturteil) begründet worden war.
Normenkette
BAT-O § 1 Abs. 1b; BAT § 1 Abs. 1b
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 24.07.1997; Aktenzeichen 19 Ca 41703/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten, wird das am 24. Juli 1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 19 Ca 41703/96 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis über den 1. Juli 1996 hinaus der BAT einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Tarifverträge oder der BAT-O zur Anwendung kommt.
Die Klägerin, die seit dem 20. April 1996 beim Magistrat von Groß-Berlin im ehemaligen Ostberlin beschäftigt war, nahm mit Wirkung vom 1. Juli 1990 eine Tätigkeit in der Magistratskanzlei des Magistrats von Berlin auf. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß die Magistratskanzlei zum 31. Dezember 1990 abgewickelt werde und die Klägerin sich ab 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 im Wartestand befinde, jedoch zu unveränderten arbeitsrechtlichen Bedingungen auf drei Jahre befristet weiterbeschäftigt werde.
Unter dem 1. Oktober 1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin vom 1. Januar 1991 an als Verwaltungsangestellte im Bereich des Regierenden Bürgermeisters von Berlin befristet bis zum 31. Dezember 1993 zur zeitweiligen Aushilfe weiterbeschäftigt wurde. In § 3 dieses Arbeitsvertrags wurde die Anwendbarkeit des BAT-O auf das Arbeitsverhältnis vereinbart.
Die Klägerin war jedoch tatsächlich bereits seit dem 7. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 als Mitarbeiterin der ehemaligen Magistratskanzlei Ostberlins und seit dem 1. Januar 1991 als Mitarbeiterin des Regierenden Bürgermeisters von Berlin durchgängig im Westteil der Stadt eingesetzt. Am 2. Oktober 1991 zog die Senatskanzlei vom Rathaus Schöneberg im Westteil Berlins in das Rote Rathaus im Ostteil Berlins um, seit diesem Zeitpunkt ist die Klägerin wieder im Ostteil der Stadt tätig.
Mit Schreiben vom 7. August 1992 begehrte die Klägerin unter Berufung auf das sogenannte Posturteil des BAG die Anwendung des BAT (West) auf ihr Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 2. Februar 1993 teilte der Beklagte ihr mit, daß sie ursprünglich vom 1. Januar 1991 bis 1. Oktober 1991 in einem im Westteil Berlins gelegenen Dienstgebäude eingesetzt gewesen sei und sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem sogenannten Posturteil nach Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung richte. Die höhere Vergütung erhalte sie unter Berücksichtigung der Ausschlußfrist rückwirkend ab 1. Februar 1992.
Mit Schreiben vom 19. Januar 1993 beantragte der Regierende Bürgermeister von Berlin – Senatskanzlei – bei dem Landesverwaltungsamt Berlin, die Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 1993 auf unbestimmte Zeit weiterzubeschäftigen. Unter dem 28. April 1993 schlossen die Parteien sodann einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit unbestimmter Weiterbeschäftigung, in dessen § 3 es heißt:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.”
Mit Schreiben vom 17. Januar 1996 teilte der Beklagte der Klägerin folgendes mit:
„…mit großem Bedauern hat der Senat zur Kenntnis nehmen müssen, daß das BAG die Politik einer schnellen Angleichung der Lebensverhältnisse in der Stadt Berlin durch eine nicht nachvollziehbare Rechtsprechung relativiert. So hat das BAG mit mehreren Urteilen entschieden, daß den auf Dauer im Westteil eingesetzten Mitarbeitern des Tarifgebiets Ost nach ihrer Rückkehr in den Ostteil abweichend von der Rechtsauffassung des Senats nur noch Leistungen nach „Osttarifrecht” zustehen.
In Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat dann das BAG mit dem sogenannten „Feuerwehrurteil” die Auffassung vertreten, daß sich aus der Entscheidung des Senats, den Mitarbeitern, die wegen ihres dauerhaften Einsatzes im Westteil einen Anspruch auf Leistungen nach „Westtarifrecht” erworben haben, diese Leistungen nach ihrer Rückversetzung in den Ostteil weiterhin zu gewähren, ergebe, daß derartige Leistungen auch für Mitarbeiter im Ostteil, die nie im Westteil eingesetzt waren, aus Gleichbehandlungsgründen zustünden.
Der Senat erwägt, nach Eingang und Prüfung der Urteilsgründe zu dem „Feuerwehrurtei...