Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen einer betriebsbedingten Kündigung § 1 Abs. 2 KSchG wegen einer beabsichtigten Betriebsstillegung bei einer GmbH.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2; GmbH § 13 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Ziff. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 27.04.1987; Aktenzeichen 30 Ca 445/86) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. April 1987 – 30 Ca 445/86 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der 1931 geborene Kläger stand seit dem 1. März 1956 als Fachverkäufer in den Diensten der Beklagten, die in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigte. Er erzielte zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 5.400,– DM.
Mit Schreiben vom 13. November 1986 kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag des Klägers fristgemäß zum 30. Juni 1987 und sprach vorsorglich am 27. März 1987 eine weitere fristgerechte Kündigung zum 30. September 1987 aus.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 2. Dezember 1986 eingegangenen und der Beklagten am 11. Dezember 1986 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die von der Beklagten am 13. November 1986 ausgesprochene Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, daß die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei, weil die Beklagte im Zeitpunkt des Kündigungsausspruches noch nicht die ernsthafte Absicht gehabt habe, ihren Betrieb stillzulegen. Auch die zweite Kündigung der Beklagten hat der Kläger mit beim Arbeitsgericht Berlin am 8. April 1987 eingegangenem Schriftsatz angegriffen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 13. November 1986 noch durch deren Kündigung vom 27. März 1987 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß die ausgesprochenen Kündigungen betriebsbedingt gewesen seien, da sie ihren Betrieb ersatzlos und endgültig zum 30. Juni 1987 wegen des Alters und des Gesundheitszustandes ihres Geschäftsführers und Gesellschafters stillgelegt habe.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes hinsichtlich des Vorbringens der Parteien, in der ersten Instanz wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO unter Verweisung auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils abgesehen.
Durch am 27. April 1987 verkündetes Teil-Urteil hat die Kammer 30 des Arbeitsgerichts Berlin festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 13. November 1986 aufgelöst worden ist. Den Streitwert für dieses Teil-Urteil hat das Arbeitsgericht auf 16.200,– DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der genannten Entscheidung verwiesen.
Hinsichtlich des weitergehenden Feststellungsbegehrens des Klägers hat das Arbeitsgericht Berlin durch Schluß-Urteil vom 2. Juli 1987 die Feststellungsklage abgewiesen. Seit dem 1. August 1987 hat der Kläger eine anderweitige Beschäftigung gefunden und erhält dort ein Gehalt, das dem bei der Beklagten erzielten entspricht.
Gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 19. Mai 1987 zugestellte Teil-Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 13. Juni 1987 eingegangene Berufung der Beklagten, die sie mit weiterem beim Rechtsmittelgericht am 7. Juli 1987 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte behauptet, der maßgebliche Sachverhalt sei im angefochtenen Urteil teilweise unrichtig dargestellt worden. Auch habe das Arbeitsgericht die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsaufgabe verkannt.
Die Stillegungsabsicht des Arbeitgebers sei immer ein innerer subjektiver Vorgang, der sich allein anhand der weiteren konkreten Stillegungsschritte als wahr oder unwahr erweisen müsse. Wenn eine alsbaldige Wiedereröffnung des Betriebes nach dem Ausspruch der Kündigung gegen die tatsächliche Vermutung einer ernsthaften und endgültigen Stillegungsabsicht spreche, so ergebe sich im umgekehrten Falle, daß bei der tatsächlichen Stillegung des Betriebes eine tatsächliche Vermutung dafür angenommen werden müsse, daß beim Ausspruch der Kündigung die Stillegungsabsicht bereits bestanden habe. Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Kündigung vom 13. November 1986 nur zum Schein erfolgt sei.
Als sie, die Beklagte, am 13. November 1986 sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt habe, habe bereits ein Konzept zur Auflösung des Betriebes vorgelegen. Zumindestens seit Juni 1986 leide ihr Geschäftsführer an einer schmerzhaften Entzündung im Kniegelenk des „gesunden Knies”, so daß er aufgrund der ohnehin bereits bestehenden Schwerbehinderung zumindestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Unternehmen aus gesundheitlichen Gründen ordnungsgemäß weiterzuführen. Die ihn behandelnde Ärztin habe ihm anläßlich eines Gespräches Mitte Oktober 1986 auch jede weitere berufliche Tätigkeit untersagt. Anläßlich dieses Gespräches seien die beiden Geschä...