Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbau von Fenstern und Türen als bauliche Leistung i.S.d. VTV
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Betrieb fällt auch dann unter den Geltungsbereich des VTV, wenn er den Einbau von Fenstern und Türen nicht durch eigene Arbeitnehmer, sondern überwiegend durch selbst beauftragte Subunternehmer erbringen lässt. Maßgeblich ist die gegenüber dem Auftraggeber geschuldete Werkleistung. Die Tätigkeiten der Subunternehmer sind in diesem Fall den Tätigkeiten des Betriebs zuzuordnen.
2. Dies gilt auch dann, wenn lediglich der Arbeitgeber selbst das Aufmaß u. die Abnahme d.Einbauarbeiten vorgenommen hat u.die Arbeitnehmer nur Lager-, Kommissionierungs-, Hausmeister- und Reinigungstätigkeiten verrichtet haben. Denn diesen Tätigkeiten kommt gegenüber dem entscheidenden Betriebszweck nur der Charakter von Zusammenhangstätigkeiten zu; sie haben keinen eigenen Aussagewert für die betriebliche Einordnung.
Leitsatz (redaktionell)
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 18.10.2001; Aktenzeichen 64 Ca 61684/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.10.2001 – 64 Ca 61684/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und daher zur Beitragszahlung an den Kläger verpflichtet ist.
Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Dieser ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Er nimmt die Beklagte nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge auf Zahlung der Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum März 1998 bis September 1999 in der Gesamthöhe von 27.211,80 DM = 13.913,17 EUR in Anspruch.
Der Betrieb der Beklagten, die im Handelsregister unter dem Namen „G. B. GmbH Vertrieb und Montage von Fenstern und Türen” eingetragen war und sich inzwischen in Liquidation befindet, nahm am 1. April 1997 seine Tätigkeit auf. Beim Gewerbeamt wurde im April 1997 als Tätigkeit „Vertrieb und Montage von Fenstern und Türen, Rollläden, Innenausbau” angemeldet. Die Beklagte war Mitglied der Bauberufsgenossenschaft H.
Zuletzt unstreitig bezog die Beklagte im Klagezeitraum von Drittunternehmen gefertigte komplette Fenster und Türen und lieferte diese auf Baustellen. Das Aufmaß wurde zuvor vom Geschäftsführer der Beklagten vorgenommen, der auch die Bestellungen tätigte. Die Lieferung der Teile erfolgte teilweise direkt auf die Baustellen, teilweise auch zum Betrieb der Beklagten, wo sie von Mitarbeitern der Beklagten kommissioniert und anschließend auf die Baustelle verbracht wurden. Zumindest teilweise wurden die Elemente von Subunternehmern der Beklagten eingebaut. Ob die Mitarbeiter der Beklagten ebenfalls Einbauten vorgenommen haben, ist streitig.
Erstmalig am 31. März 1998 wurde eine Betriebsprüfung durch das Arbeitsamt P. durchgeführt. Dabei wurde, unter anderem aufgrund der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten, festgestellt, dass im Betrieb der Beklagten die Montage von Fenstern und Türen betrieben wird und dass von vier gewerblichen Arbeitnehmern mindestens drei Montagearbeiten ausführten (Prüfbericht vom 6. April 1998, Bl. 76-79 d.A.).
Aufgrund einer erneuten Betriebsprüfung durch das Arbeitsamt Potsdam am 13. Januar 2000, an der wiederum der Geschäftsführer der Beklagten Verhandlungspartner war, wurde im Prüfbericht vom 7. März 2000 festgehalten:
„1. Im Betrieb werden folgende Arbeiten verrichtet:
a) bauliche Leistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. (n) 12, 36 der Baubetriebe-Verordnung, die gewerblich auf dem Baumarkt
angeboten werden:
Einsetzen der Fenster (nur Verkeilen; Verschäumen, Verputzen und Einmauern führt Subauftragnehmer aus) = lt. DA zu § 211 3.5 (1) Bauleistung, weil sie zur bestimmungsmäßigen Nutzung des Bauwerks erforderlich ist.”
In einer Randnotiz dazu heißt es:
„Entscheidung durch Weisung.”
„b) Baufremde Leistungen (insbesondere im Sinne des § 2 der Baubetriebe-Verordnung):
Handel mit Fenstern und Türen.”
Zur Begründung heißt es:
„Das Handeln mit Fenstern und Türen wurde jederzeit ausschließlich vom Arbeitgeber selbst und allein ausgeführt.
Für das Einsetzen der Fenster und Türen wurden zwei Arbeitnehmer beschäftigt. Somit wurde der doppelte Zeitaufwand für bauliche Leistungen erforderlich. Die Firma ist in die Winterbauförderung einzubeziehen.”
Gleichzeitig wurden die Bruttolohnsummen für März 1998 bis September 1999 festgestellt. Der Betrieb wurde zur produktiven Winterbauförderung herangezogen. Hierüber ist noch ein Widerspruchsverfahren anhängig.
Der Kläger hat in erster Instanz die Ansicht ...