Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich der Bautarifverträge. Subunternehmer, Baureinigungsarbeiten

 

Leitsatz (amtlich)

1.Das Reinigen von Baustellen ist nur dann eine bauliche Leistung, wenn es mit eigenen baulichen Leistungen des Betriebes in Zusammenhang steht.

2.Ein Betrieb ist nicht deshalb ein baugewerblicher iSd Bautarifverträge, weil der Betriebsinhaber bauliche, seinen Auftraggebern gegenüber geschuldete Leistungen durch Subunternehmer durchführen läßt, ohne durch eigene Arbeitnehmer die Arbeitnehmer der Subunternehmer einzuweisen, zu kontrollieren und zu überwachen (Fortführung von BAG 11.06.2000 AP Nr. 200 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Abweichung von LAG Berlin 11.03.2002 – 9 Sa 2283/01)

3.Allein der Umstand, dass Reinigungsarbeiten baulichen Tätigkeiten von Subunternehmern des Betriebsinhabers nachfolgen oder ihnen vorausgehen, reicht zur Qualifizierung der Reinigungsarbeiten als bauliche Tätigkeiten kraft Sachzusammenhangs nicht aus.

 

Normenkette

TVG Tarifverträge § 1; VTV/Bau § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 04.11.1998; Aktenzeichen 3 Ca 841/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 4. November 1998 – 3 Ca 841/95 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Februar 1994 bis Dezember 1995.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

In den Jahren 1994 und 1995 bestanden neben der Beklagten die Unternehmen … und die Einzelfirma …, deren Inhaber bzw. Gesellschafter der Geschäftsführer der Beklagten war. Jedenfalls die war, wie zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit ist, in den Jahren 1994 und 1995 als Bauträger- bzw. Baubetreuungsunternehmen tätig, das Bauwerke konzipierte, mit Hilfe von Subunternehmern erstellte und anschließend veräußerte. Seit Februar 1994 waren bei der gewerbliche Arbeitnehmer tätig, die im Rahmen der Fertigstellungsarbeiten von Bauwerken tätig wurden. Diese Arbeitnehmer wurden u.a. zu Nacharbeiten von Putzarbeiten, dem Einsetzen von Türen, dem Aufstellen von Zäunen, Terrassenarbeiten, dem Umsetzen von Türen, der Schaffung und Schließung von Durchbrüchen einschließlich Nachputz- und Tapezierarbeiten, zu Fliesenreparaturen, sonstigen Arbeiten an Geländern, Fußböden und Wänden, zur Baustellenendreinigung, zu Bautrocknungsarbeiten, zum Abdichten und Sichern von Baustellen, zum Auf- und Abbauen von Bauzäunen und zum Verlegen von Bohlen zur Sicherung von Baustellenzufahrten eingesetzt. Mit Schreiben vom 20.07.1994 (Bl. 33 d.A.) teilte die HKT dem Kläger mit, seit Februar 1994 führe sie mit Arbeitnehmern Innenausbauarbeiten durch.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 25.03.1996 wurde die im Wege der Übertragung ihres Vermögens auf die Beklagte mit der Beklagten verschmolzen, dies wurde am 11.04.1996 ins Handelsregister eingetragen (Bl. 500 d.A.).

Der Kläger hat in mehreren, vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten die Ansicht vertreten, die habe in den Kalenderjahren 1994 und 1995 ausschließlich Bauwerke einschließlich Rohbauarbeiten sowie den erforderlichen Innenausbauarbeiten erstellt sowie Gewährleistungs- und Reparaturarbeiten an den zuvor erstellten Bauwerken durchgeführt. Dementsprechend habe sie einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne der Bautarifverträge unterhalten. Deshalb schulde die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin für den Klagezeitraum die tarifvertraglich festgelegten Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer. Deren Höhe errechne sich aus den vom Arbeitsamt ermittelten Bruttolöhnen und dem tariflichen Beitragssatz.

Nachdem der Kläger unter dem 26.07.1995 bezüglich des Zeitraums September bis Dezember 1994 in Höhe eines Betrages von DM 16.756,40 gegen die einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hatte, hat er, nach fristgerechtem Einspruch der gegen diesen Vollstreckungsbescheid und Verbindung der Rechtsstreite beantragt,

den Vollstreckungsbescheid vom 26.07.1995 (3 Ba 1189/95) aufrechtzuerhalten und die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger DM 60.951,02 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es habe sich bei der um ein reines Bauträger- bzw. Baubetreuungsunternehmen gehandelt, da bis auf Ausnahmen keine baulichen Leistungen durchgeführt worden seien. Die Tätigkeit habe darin bestanden, bauliche Konzepte zu entwickeln und zu verkaufen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe die Rechtsvorgängerin, sei es über von ihr eingeschaltete Generalunternehmer, sei es durch Beauftragung von Bauunternehmen für einzelne Gewerke, das von ihr entwickelte und veräußerte Baukonzept realisiert. Lediglich als Annex zu diesen Tätigkeiten seien hin und wieder aushilfsweise g...

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