keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich. Bautarifvertrag. Überwachung. Subunternehmern
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitgeber, der die ihm von Kunden aufgetragenen baulichen Tätigkeiten nicht durch eigene Arbeitnehmer sondern durch Subunternehmer durchführen lässt, und dessen Arbeitnehmer auf den Baustellen kontrollieren, ob die Subunternehmer die Arbeiten zeitgerecht erbringen, ohne dass insoweit Kontroll- und Überwachungstätigkeiten gegenüber den Arbeitnehmern der Subunternehmer erfolgen, unterhält keinen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge (Abgrenzung zu BAG 11. Juni 1997 AP Nr.200 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Normenkette
TVG 1; VTV/Bau 1 II
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 20.04.2006; Aktenzeichen 5 Ca 1897/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. April 2006 – 5 Ca 1897/05 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die am 15. September 2004 im Handelsregister eingetragene Beklagte, die am 16. Oktober 2004 ihre Tätigkeit aufnahm, beschäftigte in den Jahren 2004 und 2005 zwei gewerbliche Arbeitnehmer, nämlich Xxxxxx Xxxxxxxxx in der Zeit vom 16. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2005 und Xxxxx Xxxxxxxx in der Zeit vom 01. März bis 31. Dezember 2005, sowie zwei Angestellte, nämlich Xxxxx Xxxxxxxx in der Zeit vom 16. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2005 und Xxxxxxx Xxxxxx in der Zeit vom 16. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2005. Sämtliche Arbeitnehmer waren teilzeitbeschäftigt. Außerdem war vom 16. Oktober bis 31. Dezember 2005 der technische Angestellte Gerd Franke geringfügig beschäftigt und mit Aufmaßen und Erstellung von Leistungsverzeichnissen betraut. In Erfüllung entsprechender vertraglicher Verpflichtungen mit ihren Auftraggebern führte die Beklagte in den Jahren 2004 und 2005 die Montage genormter Baufertigteile, wie Fenster- und Türelemente, Stahlbalkone, Balkongeländer und Ähnliches einschließlich Verglasungen durch. Für die Durchführung dieser Arbeiten setzte die Beklagte sowohl die beiden gewerblichen Arbeitnehmer wie Subunternehmer ein. Auf einem auf Veranlassung des Klägers ausgefüllten Stammblatt (Bl. 37 d.A.) teilte die Beklagte im März 2005 dem Kläger mit, auf Verglasungen seien ca. 30%, auf Stahlbau und Aluminiummontage 45% und auf Holz-Elementmontage 25% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit entfallen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im tariflichen Sinne unterhalten. Die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Kalenderjahr 2004 zu mehr als 50% ihrer persönlichen Arbeitszeit, die mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, die Montage von vorgefertigt aus dem Handel bezogener Bauelemente aus Stahl, Aluminium, Holz, wie Stahlbalkone, Balkongeländer inklusive Ständer, Absturzsicherungen im Fensterbereich, Stahlkonsolen unter Fenstern, Leichtmetallfenster, Brandschutztüren, Bodenabdeckungen und Strahlenschutzverkleidungen in Kliniken und Krankenhäusern durchgeführt. Zur Erbringung dieser baulichen Leistungen hätte die Beklagte ein Nachunternehmen eingesetzt. Unter Einweisung und Anleitung sowie Überwachung und Kontrolle durch die Angestellten hätten die eigenen Arbeitnehmer diese Tätigkeiten ausgeführt. Die von dem Subunternehmen eingesetzten Arbeitnehmer seien ebenfalls durch die Angestellten der Beklagten auf den jeweiligen Baustellen eingewiesen, angeleitet, überwacht und kontrolliert worden. Im Kalenderjahr 2005 habe die Beklagte zu mehr als 50% ihrer betrieblichen Gesamtarbeitszeit die Montage vorgefertigt aus dem Handel bezogener Leichtmetallfenster und Stahltüren sowie die Montage von Fassadenverkleidungen durchgeführt. Insoweit habe sich die Beklagte zur Erbringung der baulichen Leistungen mehrerer Subunternehmer bedient. Die von den Subunternehmern eingesetzten Arbeitnehmer seien ebenso wie die eigenen Arbeitnehmer der Beklagten durch die Angestellten Markovic und Kröger auf den jeweiligen Baustellen eingewiesen, angeleitet, überwacht und kontrolliert worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger auf dem von ihm zur Verfügung gestellten Formular Auskunft zu erteilen,
1.1 wie viel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Oktober 2004 bis September 2005 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wur...