Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten gemäß Nr. 7 der Anlage SR 2 a zu BAT. Umfang der Darlegungspflicht des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
Anlage SR 2a zum BAT
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 06.11.1997; Aktenzeichen 91 Ca 39461/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. November 1997 – 91 Ca 39461/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin gemäß Nr. 7 der Anlage SR 2 a zum BAT Fort- und Weiterbildungskosten zurückzuzahlen.
Die am 30. Juli 1965 geborene Beklagte war seit 1. Juli 1989 im Bereich des Universitätsklinikums R. V. der Klägerin als Krankenschwester beschäftigt und wurde zunächst in der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 1 der Anlage 1 b Teil A zum BAT eingruppiert.
Auf eine Bewerbung der Beklagten teilte die Klägerin ihr mit Schreiben vom 13. Februar 1992, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Kopie Bl. 39 und 40 d.A.), mit, daß sie zu einem in der Zeit vom 1. April 1992 bis 30. September 1993 stattfindenden Lehrgang zur Heranbildung von Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflegern für Intensivmedizin und Anästhesie der FU B., der damaligen Trägerin des Universitätsklinikums R. V., zugelassen sei. Gleichzeitig wurde der Beklagten mitgeteilt, daß sie gemäß Nr. 7 der Anlage SR 2 a zum BAT für die Dauer des Lehrgangs unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt werde und sie wurde auf die in Nr. 7 enthaltenen Zahlungsregelungen hingewiesen.
Die Beklagte nahm an diesem Weiterbildungslehrgang erfolgreich teil, der u. a. auch ihren Einsatz auf verschiedenen Stationen mehrerer zur FU B. gehörender Klinika vorsah.
Noch während des Laufes des Lehrgangs wurde die Beklagte im Rahmen des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 19 der Anlage 1 b Teil A zum BAT eingruppiert.
Mit Schreiben vom 11. Februar 1993 beantragte die Beklagte ihre Versetzung ab dem 1. Oktober 1993, also unmittelbar nach Abschluß des Lehrgangs, in den Bereich der Anästhesie der Kinderklinik des Klinikums R. … V. Diesem Antrag wurde entsprochen. Eine Umgruppierung in die Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 6 a der Anlage 1 b Teil A zum BAT erfolgte versehentlich nicht.
Mit Wirkung vom 1. April 1995 wurde das Klinikum R. V. durch das Universitätsmedizingesetz auf die Klägerin übergeleitet.
In der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 30. Juni 1996 erhielt die Beklagte Sonderurlaub für einen Weiterbildungslehrgang „Leitendes Krankenhauspersonal; Stations-Abteilungsleitung”.
Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 bat die Beklagte die Klägerin um einen Auflösungsvertrag zum 30. Juni 1996. Mit Schreiben vom 30. Mai 1996 erklärte sich die Klägerin mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt einverstanden und wies die Beklagte auf ihre Rückzahlungspflicht betreffend die während des Lehrgangs gezahlte Vergütung und Weiterbildungskosten hin. Ab dem 1. Juli 1996 trat die Beklagte sodann eine neue Beschäftigung im M. L. Krankenhaus in B. an.
Mit Schreiben vom 2. Juli 1996 forderte die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf Nr. 7 der Anlage SR 2 a zum BAT zur Rückzahlung eines Drittels der für die Dauer des Lehrgangs entstandenen Aufwendungen in Höhe von 25.049,15 DM auf und reduzierte diesen Betrag mit Schreiben vom 9. August 1996 auf 22.658,08 DM mit gleichzeitiger Zahlungsaufforderung bis zum 31. August 1996.
Diesen Betrag zuzüglich 5,– DM Auslagen hat die Klägerin mit Mahnbescheid vom 24. September 1996, der Beklagten zugestellt am 27. September 1996, geltend gemacht. Der Widerspruch der Beklagten hiergegen ist bei Gericht am 4. Oktober 1996 eingegangen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß Nr. 7 Abs. 2 der Anlage SR 2 a zum BAT zur Rückzahlung eines Drittels der Ausbildungskosten verpflichtet, da sie im dritten Jahr nach Abschluß der Weiterbildung aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sei. Die Voraussetzungen des Nr. 7 Abs. 1 lägen sämtlich vor, insbesondere sei die Beklagte „im Rahmen des Personalbedarfs” weitergebildet worden. Dies ergebe sich daraus, daß die Beklagte nach Abschluß des Lehrgangs als Krankenschwester im Anästhesiebereich eingesetzt und nach Vergütungsgruppe Kr. VI vergütet worden sei. Ohne den Lehrgang hätte die Beklagte infolge der Versetzung ab 1. Oktober 1993 in die Vergütungsgruppe Kr. V a/VI herabgruppiert werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.658,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Rückzahlungspflicht seien nicht erfüllt,...