Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über anderweitiges Einkommen während des Annahmverzuges des Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
Jedenfalls während eines noch fortbestehenden Annahmeverzuges schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Auskunft über das anderweitig erzielte Einkommen nur für die Zeiträume, für die er die bis dahin erwachsenen (Teil-)Ansprüche auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts geltend macht.
Normenkette
BGB § 615; HGB § 74c
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 19.12.1997; Aktenzeichen 6 Ca 23.897/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Dezember 1997 – 6 Ca 23.897/97 – teilweise geändert:
Die Klage wird in Höhe eines Zahlungsbetrages von 3.595,– DM brutto nebst 4 % Zinsen abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin fordert von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit vom 01.07.1996 bis – vorerst – zum 28.02.1997 und läßt sich das in diesem Zeitraum von ihr anderweitig erzielte Arbeitsentgelt, über das sie der Beklagten Auskunft erteilt hat, anrechnen. Die Parteien streiten über Grund und Höhe des von der Klägerin erhobenen Anspruchs sowie insbesondere darüber, ob die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick darauf hat, daß die Klägerin nicht für die weiteren Zeiträume Auskunft über den anderweitig erzielten Verdienst erteilt hat. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war seit dem 02.01.1986 bei der Beklagten, die zum Kfz-Gewerbe gehört, als Verkaufsberaterin beschäftigt. Im Hinblick auf die von ihr aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis am 10.01.1996 zum 30.06.1996 gekündigt, sah die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1996 als beendet an und forderte die Klägerin am 11.06.1996 auf, ihren Resturlaub anzutreten. Dem kam die Klägerin nach und gab darüber hinaus Ende Juni 1996 das ihr überlassene Firmenfahrzeug an die Beklagte zurück.
Ausweislich der für die Monate Januar bis Juni 1996 erteilten Gehaltsabrechnungen hat die Klägerin für diesen Zeitraum insgesamt 28.380,00 DM brutto erhalten.
Auf die der Beklagten am 05.07.1996 zugestellte Klage vom 19.06.1996 hat das Landesarbeitsgericht Berlin durch ein Urteil vom 11.03.1997 rechtskräftig entschieden, daß zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.
Nachdem dieses Urteil beiden Parteien am 26.03.1997 zugestellt worden war, forderte die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 07.04.1997 (vgl. Bl. 12/13 d. A.) die Differenzvergütung für die Zeit bis zum Februar 1997 in Höhe von insgesamt 19.723,00 DM.
Dabei berechnet die Klägerin das laufende monatliche Arbeitsentgelt auf der Basis des in den Monaten Januar bis Juni 1996 erzielten Durchschnittsverdienstes von 4.730,00 DM brutto und läßt sich die von ihr mitgeteilten anderweitigen Arbeitsverdienste für die Monate Juli 1996 bis Februar 1997 anrechnen. Insgesamt geht die Klägerin auf dieser Grundlage von einem fortzuzahlenden laufenden Arbeitsentgelt in Höhe von 12.220,00 DM brutto aus.
Darüber hinaus macht die Klägerin noch folgende weitere Ansprüche geltend:
1. |
Entgangenes Urlaubs- und Weihnachtsgeld |
2.908,00 DM brutto |
2. |
Entgangenes Urlaubsentgelt bzw. Schadensersatz wegen nicht erteilten Urlaubs (21 × 110,26) |
2.315,00 DM |
3. |
Entgangene Treueprämie (Fälligkeit Januar 1997) |
500,00 DM brutto |
4. |
Entgangene Anwesenheitsprämie 1996 |
500,00 DM |
5. |
Nicht erhaltener Kraftstoff (100 Ltr. × 8 Monate × 1,60 DM) |
1.280,00 DM |
Im Hinblick auf die von der Beklagten geäußerte Auffassung, die Klägerin müsse auch über das von ihr in der Zeit nach dem 28.02.1997 erzielte Arbeitseinkommen Auskunft erteilen, hat die Klägerin auf entsprechende Nachfrage der Beklagten das von ihr in der Zeit von März bis November 1997 erzielte Arbeitseinkommen mitgeteilt.
Die Klägerin hat beantragt.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19.793,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem daraus folgenden Nettobetrag seit dem 08.04.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zu den einzelnen von der Klägerin angesetzten Beträgen keine Stellung genommen und die Auffassung vertreten, die Klägerin sei gehalten, die Klage wegen der Ansprüche für März bis November 1997 zu erweitern, worauf sie – die Beklagte – sich aber Erklärungsfrist vorbehalten werde.
Durch ein Urteil vom 19.12.1997 hat das Arbeitsgericht Berlin der Zahlungsklage der Klägerin in vollem Umfang entsprochen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Beklagten am 25.03.1998 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 24.04.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Be...