Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der Garantieprovision. Aufrechnung
Leitsatz (redaktionell)
Die Vereinbarung einer verrechenbaren Garantieprovision neben einer festen Monatsvergütung verstößt nicht gegen § 622 Abs. 6 BGB.
Normenkette
BGB §§ 611, 622 Abs. 6; ZPO § 850c
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 23.10.2001; Aktenzeichen 1 Ca 16240/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.10.2001 – 1 Ca 16240/01 – zu Ziffer I des Tenors teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.878,50 DM brutto abzüglich 847,70 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 1.7.2000 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 12 %, die Beklagte trägt 88 %. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren, soweit es in der Berufungsinstanz anhängig ist, über Vergütungsansprüche des Klägers für den Monat Juni 2000 sowie über Rückforderungsansprüche der Beklagten aus überzahlten Provisionen, mit denen diese gegen die Vergütungsansprüche des Klägers aufgerechnet hat. Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 89 bis 91 d.A.) gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. (jetzt § 69 Abs. 2 ArbGG n. F.) abgesehen.
Durch Urteil vom 23. Oktober 2001 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.878,50 DM brutto abzüglich 1.215,19 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 2000 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage und die von der Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 7. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Januar 2002 Berufung eingelegt, die er zugleich begründet hat.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Rückzahlungsverlangen der Beklagten unbegründet sei. Sie habe ihm im Arbeitsvertrag eine „Garantieprovision” zugestanden. Es sei willkürlich, wenn die Beklagte eine Verrechnung vornehme, obwohl sie eine solche Garantieprovision zugestanden habe. Im Übrigen sei es der Beklagten verwehrt, ihn schon zu Anfang des Beschäftigungsverhältnisses während der ersten drei Monate an die Vorgabe einer Jahressollakquirierung von 40.000 Neukunden zu binden. Es sei rechtswidrig bzw. nichtig, wenn ein Anspruch auf Zahlung einer Leistungsprovision bei unterjähriger Beschäftigung durch Setzung eines Vertriebszieles für das gesamte Jahr ganz entfallen solle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2001 – 1 Ca 16240/01 – insoweit abzuändern, dass die Beklagte verurteilt werde, an ihn 3.878,50 DM brutto ohne Abzug des Betrages von 1.215,19 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit mit ihr die Abänderung des Urteils insoweit begehrt werde, dass sie verurteilt werde, an den Kläger 3.878,50 DM brutto ohne Abzug eines Betrages von 861,70 DM netto nebst Zinsen seit dem 1. Juli 2000 zu zahlen.
Die gegenüber dem Kläger geltend gemachte Rückforderung sei dem Grunde nach berechtigt, weil er in den Monaten Januar, Februar und März 2000 jeweils 3.500,– DM Provisionsvorauszahlungen erhalten habe. Verdient habe er aber nur wesentlich geringere Provisionen. Mit dem Arbeitsvertrag sei keine Provisionsgarantie vereinbart worden. Es sei ausdrücklich ein Abrechnungs- und Rückzahlungsvorbehalt bestimmt worden. Ein Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB treffe nicht zu. Die Zielmaßgabe, dass von dem Kläger 40.000 Neuakquirierungen erwartet worden seien, hätte keine Auswirkungen auf seinen Provisionsanspruch gehabt. Die Provisionsberechnung sei vielmehr völlig losgelöst von dieser Zielvorstellung. Allerdings seien die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c Abs. 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 20. Dezember 2001 und 22. Februar 2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 1 ArbGG a.F. statthafte Berufung ist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG a.F. i.V.m. §§ 518, 519 ZPO a.F. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hatte nur in dem Rahmen des von der Beklagten gestellten Antrages Erfolg.
II.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vergütung aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag in Höhe von 3.500,– DM brutto zuzüglich 378,50 DM brutto Provision für den Monat Juni 2000 zu. Gegen diesen Anspruch konnte die Beklagte in Höhe von 847,70 DM netto wirksam die Aufrechnung erklären.
Das Gericht nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab, § 543 Abs. 1 ZPO a.F. (jetzt § 69 Abs. 2 ArbGG n.F.). Die gegen dieses Urteil erhobenen Angriffe in der Berufungsbegründung sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
2. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen,...