Revision nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rüge der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Zurückweisung der Rüge wegen Verspätung. Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Zurückweisung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung des § 17 a Abs. 5 GVG, wonach das Rechtsmittelgericht im Rahmen der Hauptsachenentscheidung nicht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges prüft, greift nicht ein, wenn das erstinstanzliche Gericht die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtsweges übergangen und ohne Vorabentscheidung gemäß § 17 a Abs. 3 und 4 GVG durch Endurteil in der Sache entschieden hat (BAG Urteil vom 26.3.1992 – 2 AZR 443/91 –).
2. Dies setzt voraus, daß die Rüge wirksam erhoben wurde. Hat das Gericht erster Instanz die Rüge zu Recht wegen Verspätung nicht zugelassen, so bindet dies das Rechtsmittelgericht (§ 67 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm § 528 Abs. 3 ZPO) mit der Folge, daß eine Rüge nie erhoben wurde und nicht übergangen werden konnte.
3. Die Rüge der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges gehört zu den Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage, die im Falle eines stattgebenden Versäumnisurteils von der beklagten Partei gemäß § 340 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO in der Einspruchs-(begründungs)frist vorzubringen sind.
Normenkette
GVG § 17a Abs. 3-5; ZPO § 340 Abs. 3, § 528 Abs. 3; ArbGG § 67 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 24.02.1993; Aktenzeichen 84 A Ca 27.985/91) |
ArbG Berlin (Urteil vom 09.09.1992) |
Tenor
I. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 1993 – 84 A Ca 27.985/91 – teilweise wie folgt geändert:
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. September 1992 wird in Höhe von DM 374,87 brutto abzüglich anteiliger Zinsen aufgehoben. Insoweit wird der Kläger mit der Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten über folgende Entgeltansprüche des Klägers:
Vergütung für die Monate Juni bis September 1991 mit insgesamt |
11.300,– DM |
brutto |
Garantieprovision für die Zeit v. 1.10.90–30.9.1991 mit |
8.098,– DM |
”, |
eine Sonderprovision in Höhe von |
4.759,– DM |
|
Urlaubsabgeltung für 20 Urlaubstage mit |
1.470,– DM |
”, |
Auslagenersatz aus den Monaten Mai bis September 1991 in Höhe von |
725,29 DM, |
|
Überziehungszinsen aufgrund rückständiger Gehälter mit |
50,11 DM |
|
und Rückbuchungskosten in Höhe von |
30,55 DM, |
|
dies alles mit Verzugszinsen, und zwar für einen Teilbetrag von 10.000,– DM in Höhe von 7 % wegen eines insoweit aufgenommenen Darlehens und im übrigen in Höhe von 4 %.
Der Kläger hat diese Ansprüche auf den am 22. September 1990 mit dem „…” (im folgenden:) geschlossenen Vertrag nebst Anlagen und einem Nachtrag gestützt. Hiernach sei er als Geschäftsstellenleiter des, als dessen Rechtsnachfolgerin sich die Beklagte bezeichnet habe, tätig geworden und am 6. Oktober 1991 wegen ausbleibender Entgeltzahlungen durch Eigenkündigung ausgeschieden.
Nachdem die Beklagte in der Güteverhandlung vom 9. September 1992 vor dem Arbeitsgericht Berlin trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten worden ist, ist antragsgemäß folgendes Versäumnisurteil gegen sie ergangen:
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 25.627,40 DM brutto (fünfundzwanzigtausendsechshundertsiebenundzwanzig 40/100) nebst 7 % Zinsen von dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 10.000,– DM (zehntausend) seit dem 13.9.1991 und 4 % Zinsen von dem sich hieraus ergebendem 10.000,– DM (zehntausend) übersteigenden Nettobetrages seit dem 1.10.1991 zu zahlen sowie 805,95 DM (achthundertfünf 95/100) nebst 4 % Zinsen seit dem 1.10.1991 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1) auferlegt.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.433,35 DM festgesetzt.
Dieses Versäumnisurteil ist der Beklagten am 1. Oktober 1992 mit einer auf der Rückseite des Urteils befindlichen Rechtsbehelfsbelehrung, auf die auf der Vorderseite des Urteils gesondert hingewiesen ist, zugestellt worden.
Der von der Beklagten hiergegen eingelegte Einspruch vom 4. Oktober 1992 ist am 7. Oktober 1992 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangen, jedoch ohne Begründung.
Zum Einspruchs-Kammertermin vom 24. Februar 1993 ist die Beklagte durch Zustellung der Ladung am 10. November 1992 geladen worden.
Mit einem am 22. Februar 1993 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Telefax, dem das Original am 23. Februar 1993 folgte, hat die Beklagte die mangelnde Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt und weitere Einwendungen erhoben.
Auf diesen ihm im Termin vom 24. Februar 1993 in Abschrift überreichten Schriftsatz hat der Kläger vorsorglich Erklärungsfrist erbeten.
Die weitere Darstellung des erstinstanzlichen Tatbestandes unterbleibt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.
Durch Urteil vom 24. Februar 1993 hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung im Versäumnisurteil vom 9. September 1992 aufrechterhalten. Unter Zurückweisung der Einwendungen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 21. Februar 1993 als verspätet, hat es zur Begründung...