Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtstundenerhöhung für Lehrer
Leitsatz (amtlich)
Die Pflichtstundenerhöhung für angestellte Lehrer im Land Berlin durch die Änderung der AZVO vom 6.1.2003 (GVBl. S. 2) ist wirksam.
Normenkette
LBG § 35; AZVO § 1 Abs. 1, 3; AZVO Anlage zu § 1 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 02.10.2003; Aktenzeichen 96 Ca 17391/03) |
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2003 – 96 Ca 17391/03 – wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 14.634,05 EUR in beiden Instanzen zurückgewiesen.
2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Pflichtstundenerhöhung für Lehrer.
Die Klägerin ist seit August 2001 bei dem beklagten Land als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt. Sie unterrichtet am H.-und-H.-C.-Gymnasium in Berlin-K.. Bis zum 1. Februar 2003 betrug die volle Pflichtstundenzahl am Gymnasium 24 Stunden wöchentlich, ab dem 1. Februar 2003 wurde sie auf 26 Stunden erhöht. Bis zum 1. Februar 2003 unterrichtete die Klägerin 18 Pflichtstunden wöchentlich und erhielt eine Vergütung in Höhe von 18/24 einer vollen Vergütung. Ab dem 1. Februar 2003 unterrichtet die Klägerin 19 Pflichtstunden wöchentlich und erhält eine wöchentliche Vergütung in Höhe von 19/26 einer vollen Vergütung.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag samt der diesen ergänzenden Tarifverträge u.a. kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung (für die Klägerin BAT-O), die Klägerin erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT-O.
In den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I I BAT-O) heißt es unter Nr. 1 und Nr. 3:
„Nr. 1 zu §§ 1 und 3 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Protokollnotiz: Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt….
Nr. 3 zu §§ 15, 16, 16a, 17, 34 und 35 – Arbeitszeit – Vergütung nicht Vollbeschäftigter – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
Die §§ 15, 16, 16a, 17, 34 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 3 und Unterabsatz 2 und § 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln….”
In § 35 LBG Berlin heißt es:
„§ 35
Arbeitszeit
(1) Die regelmäßig Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahre eine Vergütung (§ 48 des Bundesbesoldungsgesetzes) erhalten.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, dass die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als 30 Stunden beträgt.
(4) Die wöchentliche Arbeitszeit darf auch so geleistet werden, dass der Arbeitszeitausgleich nicht innerhalb eines Jahres stattfindet.
(5) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. „
Mit der 12. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 2) wurde die Arbeitszeitverordnung u.a. wie folgt geändert:
„1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 42 Stunden in der Woche. …
(2) Die Anlage zu § 1 Abs. 3 AZVO erhält folgende Fassung:
„Anlage zu § 1 Abs. 3 AZVO
Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer …
3. Gymnasien 26….
Stunden.”
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Berlin am 27. Juni 2003 eingegangenen Leistungsklage hat sich die Klägerin gegen diese Erhöhung ihrer Pflichtstunden gewandt.
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass sich die Anzahl der von ihr zu leistenden Pflichtstunden nach dem Rechtszustand vor dem Inkrafttreten der 12. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitordnung rich...