Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtstundenerhöhung für Lehrer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Pflichtstundenerhöhung für angestellte Lehrer durch die 12. VO zur Änderung der AZVO im Land Berlin ist wirksam

 

Normenkette

LBG Berlin § 35; AZVO § 1 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 29.08.2003; Aktenzeichen 91 Ca 11752/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. August 2003 – 91 Ca 11752/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer Pflichtstundenerhöhung. Die Klageerweiterung hinsichtlich der Anordnung des beklagten Landes, am letzten Tag der Sommerferien in der Schule präsent zu sein, ist vom Arbeitsgericht abgewiesen und durch die Berufungsrücknahme des Klägers insofern rechtskräftig geworden.

Der Kläger ist seit dem 1. September 1974 bei dem beklagten Land zuletzt als Lehrkraft beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 1977 (vgl. dazu den Vertrag in Kopie Bl. 16 d.A.) ist angegeben, dass der Kläger als vollbeschäftigter technischer Lehrer mit 23 Wochenstunden für das beklagte Land tätig ist. Seit dem 14. Februar 1985 ist der Kläger als Fachlehrer im fachtheoretischen Unterricht in einem Oberstufenzentrum tätig. Die vom Kläger betreuten Fächer werden dort üblicherweise von Studienräten unterrichtet. Mangels fachlicher und pädagogischer Voraussetzungen konnte der Kläger nicht verbeamtet werden.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag samt der diesen ergänzenden Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.

In den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) heißt es unter Nr. 1 und Nr. 3:

„Nr. 1 zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein- bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.

Protokollnotiz: Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt….

Nr. 3 zu §§ 15, 16, 16 a, 17, 34 und 35 – Arbeitszeit – Vergütung nicht Vollbeschäftigter – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

Die §§ 15,16, 16 a, 17, 34 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 3 und Unterabsatz 2 und § 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln….”

In § 35 LBG Berlin heißt es:

㤠35

Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahre eine Vergütung (§ 48 des Bundesbesoldungsgesetzes) erhalten.

(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, dass die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als 30 Stunden beträgt.

(4) Die wöchentliche Arbeitszeit darf auch so geleistet werden, dass der Arbeitszeitausgleich nicht innerhalb eines Jahres stattfindet.

(5) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. „

Mit der 12. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 2) wurde die Arbeitszeitverordnung u.a. wie folgt geändert:

„1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 42 Stunden in der Woche. „

(2) Die Anlage zu § 1 Abs. 3 AZVO erhält folgende Fassung:

„Anlage zu § 1 Abs. 3 AZVO

Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer…

9. Berufsfeldbezogene Oberstufenzentren 26….

Stunden”.

Seit März 2003 wird die Erbringung dieser Pflichtstunden vom Kläger verlangt.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin am 2. Mai 2003 eingegangenen Feststellungsklage hat sich der Kläger gegen diese Erhöhung seiner Pflichtstunden gewandt.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass sich die A...

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