Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 21.02.1996; Aktenzeichen 76 Ca 37038/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Februar 1996 – 76 Ca 37038/95 – wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der 1961 geborene, verheiratete Kläger, der 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, trat am 8. Februar 1982 als Maschinenarbeiter in die Dienste der Beklagten, die in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Seit 1. Oktober 1989 wurde er als Maschinenführer eingesetzt. Der Kläger erzielte zuletzt ein monatliches Durchschnittseinkommen zwischen 5.500,– und 6.000,– DM brutto.
Mit Schreiben vom 5. April 1989 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit:
„am 04.04.1989 fand ein Gespräch mit ihnen statt. Teilnehmer waren ferner Herr P., PRD III, Herr G., PRD III, Frau T., BR und Herr L., PBE 2.
Grund für das Gespräch war ihr wiederholtes unentschuldigtes Fehlen.
So blieben Sie am 20.01.1989 unentschuldigt der Arbeit fern. Sie wurden jedoch bereits für ihr unentschuldigtes Fehlen am 02.05.1988 sowie am 24.07.1987, 01.07.1987 und 11.06.1987 von Ihrem Meister, Herrn B., mündlich ermahnt.
Herr M., wegen Ihres Verhaltens erteilen wir Ihnen eine Verwarnung und weisen mit Nachdruck darauf hin, daß Sie bei Wiederholung oder bei anderen Arbeitsvertragsverletzungen mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.”
Der Kläger erhielt von der Beklagten ein weiteres Schreiben mit Datum vom 10. September 1993, indem es u.a. heißt:
„Am 12.08.1993 verließen Sie um 02.30 Uhr Ihren Arbeitsplatz in der Dauernachtschicht und nahmen die Arbeit bis zum Schichtende um 06.00 Uhr nicht mehr auf. Derartige Vorfälle ereigneten sich in 1993 bereits mehrfach und Sie wurden von Ihren Arbeitskollegen mindestens 4 mal persönlich auf ihr Fehlverhalten angesprochen.
Wir weisen Sie darauf hin, daß Sie mehrfach gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben. Bei weiteren Verstößen müssen Sie mit weitergehenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Um in Ihrem Fall künftig eine ständige Präsenz durch Vorgesetzte zu gewährleisten, werden wir Sie ab dem 04.10.93 nicht mehr in der Dauernachtschicht einsetzen. Ihr persönlicher Schichtrhythmus wird dann wieder der regelmäßige Zweischichtbetrieb sein. Bei einer positiven Veränderung Ihres Arbeitsverhaltens sind wir bereit, nach gegebener Zeit einen erneuten Einsatz in der Dauernachtschicht zu überprüfen.”
In einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 1994, ihm übergeben am 2. Juni 1994, heißt es:
„am 24.05.1994 haben Sie zur Nachtschicht die Arbeit nicht aufgenommen. Demnach liegt ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit vor.
Eine plausible Begründung für diesen Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten haben Sie Ihrem betrieblichen Vorgesetzten bis heute nicht gegeben.
Mit Ihrem Verhalten haben Sie zum wiederholten Male gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.
Wir weisen Sie mit Nachdruck darauf hin, daß wir im Wiederholungsfalle oder bei anderen arbeitsvertraglichen Verstößen umgehend die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses in die Wege leiten werden.”
Ferner erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 30. November 1994, in dem u.a. heißt:
„Sie wurden am 29.08.1994 von der damaligen Nachtschichtaufsicht, Herrn Sch., im Zeitraum von 02.00–04.30 Uhr im Bereich K/N gesehen. Ihr Arbeitsgebiet ist jedoch der Bereich K/A. Darüber hinaus gaben Sie in dieser Nacht gegenüber Herrn Sch. zu, Alkohol getrunken zu haben.
Sie haben in den letzten Jahren mehrfach gegen Ihre bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Zuletzt wurden Sie am 31.05.1994 wegen unentschuldigten Fehlens schriftlich abgemahnt.
Unter Beachtung Ihres seit Jahren auftretenden Fehlverhaltens weisen wie Sie heute letztmalig darauf hin, daß wir bei einem weiteren Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten unverzüglich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einleiten werden.
Wir sehen uns außerdem veranlaßt, Sie ab 01.01.95 nicht mehr im Dauernachtschichtbetrieb einzusetzen, um in Ihrem Fall eine regelmäßige Ansprechbarkeit durch die betrieblichen Vorgesetzten zu ermöglichen.”
Am 16. November 1995 nahm der Kläger seine Arbeit zum Schichtbeginn um 6.00 Uhr nicht auf. Mit Schreiben vom 30. November 1995, dem Kläger zugegangen am selben Tage, kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag des Klägers aus verhaltensbedingten Gründen fristgemäß zum 29. Februar 1996, nachdem sie mit Schreiben vom 23. November 1995 den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten Entlassung des Klägers angehört hatte. Der Betriebsrat hatte erklärt, der geplanten Kündigung nicht widersprechen zu wollen.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 8. Dezember 1995 eingegangenen und der Beklagten am 19. Dezember 1995 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, daß diese sozialwidrig ...