Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmenszusammenschluss. Sozialkassenbeiträge

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff des Unternehmenszusammenschlusses im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV-Bau ist bei einer Minderheitsbeteiligung ohne bestimmenden Einfluss nicht erfüllt. Ein bestimmender Einfluss ist in Anlehnung an die Vorschriften der §§ 35 ff. GWB erst ab einer 25%-Beteiligung anzunehmen.

 

Normenkette

VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen 62 Ca 63566/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen 10 AZR 657/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Februar 2005 – 62 Ca 63566/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten an den Kläger als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes Sozialkassenbeiträge für die Monate Dezember 1999 bis November 2001 zu zahlen.

Die Beklagte unterhielt im Streitzeitraum als Inhaberin einen Betrieb, in dem sie mit ihren Arbeitnehmern überwiegend Holzkonstruktionen z.B. für Holzhäuser, Dachstühle, Carports herstellte und den überwiegenden Teil ihrer Produktion an die Firma Holzbau T. GmbH lieferte. Die Beklagte war an der Firma Holzbau T. GmbH, deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter ihr Ehemann war, mit einer Einlage von 20.000.– DM beteiligt, was – wie die Beklagte in der Berufungsinstanz unbestritten dargelegt hat – unter Berücksichtigung der Erhöhung des Stammkapitals der GmbH im Dezember 1997 um 100.000.– DM auf 150.000.– DM und im Dezember 2000 um weitere 200.000.– DM auf 350.000.– DM einer Beteiligung von 13,33 % bzw. 5,71 % entsprach.

Mit der am 22. Oktober 2004 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Zahlung von 124.032.– EUR in Anspruch genommen und geltend gemacht, der Betrieb falle gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV-Bau unter dessen betrieblichen Geltungsbereich. Der Kläger hat nach Rücknahme der weitergehenden Klage erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 65.964.– EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, ein Unternehmenszusammenschluss im Tarifsinn sei nicht gegeben.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 35-36 d.A.) abgesehen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).

Durch das Urteil vom 17. Februar 2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits bei einem Gesamtstreitwert von 124.032.– EUR dem Kläger auferlegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Unternehmenszusammenschluss zwischen dem Einzelunternehmen der Beklagten und der Firma Holzbau T. GmbH könne allein aus dem Umstand, dass die Beklagte an der GmbH zu einem geringen Anteil beteiligt gewesen sei, nicht hergeleitet werden. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 37-38 d.A.) verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 21. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. April 2005 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene Berufung, die der Kläger mit einem am Montag, dem 23. Mai 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger und Berufungskläger macht weiterhin geltend, die Beklagte sei tarifunterworfen, weil ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV-Bau immer dann gegeben sei, wenn – wie vorliegend – eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen dem produzierenden und dem verarbeitenden Unternehmen bestehe.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.02.2005 – 62 Ca 63566/04 – abzuändern,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 65.964.– EUR zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 23. Mai 2005 (Bl. 58-63 d.A.), der Berufungsbeantwortung vom 11. Juli 2005 (Bl. 77-81 d.A.), der Schriftsätze des Klägers vom 5. August 2005 (Bl. 95-98 d.A.), der Beklagten vom 8. August 2005 (Bl. 102-104 d.A.) nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 12. August 2005 (Bl. 106-107 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts unterfiel der Betrieb der Beklagten im Streitzeitraum nicht dem VTV-Bau nach dem in Bezug genommenen § 1 Abs. 2 Abschnitt V, Nr. 13 VTV-Bau, der wie folgt lautet:

„Fertigbauarbeiten: Einbauen und Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandse...

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